Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz
| Teil 3 - Datenschutz bei digitalen Diensten, Endeinrichtungen (ยงยง 19 - 26) |
| Kapitel 1 - Technische und organisatorische Vorkehrungen, Verarbeitung von Daten zum Zweck des Jugendschutzes und zur Auskunftserteilung (ยงยง 19 - 24) |
(1) Auf Anordnung der zustรคndigen Stellen dรผrfen Anbieter von digitalen Diensten im Einzelfall Auskunft รผber Bestandsdaten erteilen, soweit dies zur Durchsetzung der Rechte am geistigen Eigentum erforderlich ist.
(2) 1Der Anbieter von digitalen Diensten darf darรผber hinaus im Einzelfall Auskunft รผber bei ihm vorhandene Bestandsdaten erteilen, soweit dies zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprรผche wegen der Verletzung absolut geschรผtzter Rechte aufgrund rechtswidriger audiovisueller Inhalte oder aufgrund von Inhalten, die den Tatbestand der ยงยง 86, 86a, 89a, 91, 100a, 111, 126, 129 bis 129b, 130, 131, 140, 166, 184b, 185 bis 187, 189, 201a, 241 oder 269 des Strafgesetzbuches erfรผllen und nicht gerechtfertigt sind, erforderlich ist. 2In diesem Umfang ist er gegenรผber dem Verletzten zur Auskunft verpflichtet.
(3) 1Fรผr die Erteilung der Auskunft nach Absatz 2 ist eine vorherige gerichtliche Anordnung รผber die Zulรคssigkeit der Auskunftserteilung erforderlich, die vom Verletzten zu beantragen ist. 2Das Gericht entscheidet zugleich รผber die Verpflichtung zur Auskunftserteilung, sofern der Antrag nicht ausdrรผcklich auf die Anordnung der Zulรคssigkeit der Auskunftserteilung beschrรคnkt ist. 3Fรผr den Erlass dieser Anordnung ist das Landgericht ohne Rรผcksicht auf den Streitwert zustรคndig. 4รrtlich zustรคndig ist das Gericht, in dessen Bezirk der Verletzte seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung hat. 5Die Entscheidung trifft die Zivilkammer. 6Fรผr das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes รผber das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. 7Die Kosten der richterlichen Anordnung trรคgt der Verletzte. 8Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist die Beschwerde statthaft.
(4) 1Der Anbieter von digitalen Diensten ist als Beteiligter zu dem Verfahren nach Absatz 3 hinzuzuziehen. 2Er darf den Nutzer รผber die Einleitung des Verfahrens unterrichten.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Justiz vom 12.07.2024
| Inkrafttreten | รnderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 17.07.2024 | Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz | 12.07.2024 | |
| 14.05.2024 | Gesetz zur Durchfรผhrung der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europรคischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 รผber einen Binnenmarkt fรผr digitale Dienste und zur รnderung der Richtlinie 2000/31/EG sowie zur Durchfรผhrung der Verordnung (EU) 2019/1150 des Europรคischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Fรถrderung von Fairness und Transparenz fรผr gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten und zur รnderung weiterer Gesetze | 06.05.2024 |
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