Verfassungsbeschwerde anhängig: Erstes Ober­lan­des­ge­richt hält "From the River to the Sea” für strafbar

von Dr. Max Kolter

10.02.2026

Noch immer herrscht Ungewissheit: Ist "From the River to the Sea" eine strafbare Hamas-Parole? Das hat nun erstmals ein OLG bejaht, ein weiteres neigt dazu. Derweil gehen die Blicke nach Karlsruhe – sowohl zum BGH als auch zum BVerfG. 

Wegen propalästinensischer Parolen hat es seit Oktober 2023 bundesweit Tausende Strafverfahren gegeben. Im Fokus der Strafverfolgung steht der Spruch "From the River to the Sea". Während unstreitig ist, dass es dabei geografisch um das Gebiet zwischen Jordan und Mittelmeer geht, wo heute Israel und die palästinensischen Gebiete liegen, ist die häufig angefügte Forderung bzw. Hoffnung "Palestine will be free" ambivalent. Man kann dies als Aufruf zur gewaltsamen Beseitigung Israels und zur Vertreibung seiner überwiegend jüdischen Bevölkerung verstehen. Es kann aber auch den abstrakten Wunsch nach irgendeiner Verbesserung der Lebensbedingungen und Rechte der im Westjordanland, in Gaza und Ostjerusalem lebenden Palästinenser ausdrücken. 

Wohl auch wegen dieser Unklarheiten spielte die Parole strafrechtlich bis Ende 2022 keine Rolle; auch danach gab es zunächst keine Verurteilungen. Den Tatbestand der Volksverhetzung erfüllt die Parole per se nämlich nicht, schon weil der dafür erforderliche "Inlandsbezug" fehlt, weil sie nicht gegen Juden in Deutschland aufstachelt. Nach dem terroristischen Überfall der Hamas auf Israel am 7. Oktober 2023 änderte sich das: Das Bundesinnenministerium (BMI) stufte die Parole in ihrem Betätigungsverbot gegen die Hamas als deren Parole ein. Staatsanwaltschaften verstanden das als Appell an sich, die Äußerung – dabei geht es nur um den Teil "From the River to the Sea" – nach §§ 86, 86a Strafgesetzbuch (StGB) als Verwenden von Kennzeichen verbotener bzw. terroristischer Organisationen zu verfolgen. Sie wäre dann tabu – unabhängig davon, wie die äußernde Person sie im Einzelfall meint. 

Da die Hamas unstreitig nicht Urheberin des Ausspruchs ist, bestehen Zweifel an der Auffassung des BMI, auch unter den Straf- und Verwaltungsgerichten. Inzwischen dürfte es aber jedenfalls auf Ebene der Landgerichte mehr Schuld- als Freisprüche geben. Im Dezember sprach die Staatsschutzkammer des Landgerichts (LG) Berlin I zum zweiten Mal eine Verurteilung aus, die bereits eingelegte Revision wird zum Bundesgerichtshof (BGH) gehen, der endlich Klarheit schaffen soll.  

Im Schatten dieses Verfahrens äußerten sich nun erstmals zwei Oberlandesgerichte zur Strafbarkeit des Ausspruchs. Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf stufte den Slogan Ende November als strafbare Hamas-Parole ein, das Kammergericht (KG) zeigte sich im Januar jedenfalls von den Gegenargumenten nicht überzeugt. Im Düsseldorfer Fall wurde bereits Verfassungsbeschwerde eingelegt. 

Oberlandesgerichte entscheiden zum ersten Mal 

Große Medienaufmerksamkeit haben die beiden Revisionsurteile, die LTO vorliegen, nicht erhalten. Weder das OLG Düsseldorf noch das KG hat auf der Homepage eine allgemeine Pressemitteilung veröffentlicht. Das könnte daran liegen, dass beide Gerichte über ihr Verfahren nicht selbst abschließend entschieden, sondern es nach teilweise erfolgreicher Revision ans Amtsgericht zurückverwiesen haben. Doch machten beide Gerichte ihre Rechtsauffassung deutlich, das OLG Düsseldorf entschied über die Schuldfrage auch abschließend. 

In diesem Fall hatte das Amtsgericht (AG) Düsseldorf in erster Instanz eine Demonstrantin für ein Plakat mit dem Slogan wegen Verwendung von Kennzeichen terroristischer Organisationen (§ 86a StGB) und Billigung von Straftaten (§ 140 Nr. 2 StGB) zu einer Geldstrafe verurteilt. In seinem Revisionsurteil vom 25. November (Az. III-1 ORs 24/25) beanstandete der 1. Strafsenat des OLG nur die Berechnung der Tagessatzhöhe. Der Schuldspruch durch das AG lasse dagegen keine Rechtsfehler erkennen. Zu Recht habe dieses "From the River to the Sea" als Hamas-Parole eingestuft. 

Das Urteil ist nach LTO-Informationen die erste Entscheidung eines OLG zur Strafbarkeit der Parole. Es ist auch bislang das einzige. Zwei Verfahren sind bundesweit noch bei Oberlandesgerichten anhängig bzw. dürften bald dort eingehen, wie eine Abfrage von LTO bei den OLG und dem Bayerischen Obersten Landesgericht ergeben hat. 

Das KG fällte sein Revisionsurteil vom 20. Januar (Az. 3 ORs 50/25) in der umgekehrten Ausgangslage: Das AG Tiergarten hatte den Angeklagten freigesprochen. Der 3. Strafsenat des KG hob das Urteil wegen mehrerer Rechtsfehler auf und verwies den Fall in vollem Umfang zurück. Deshalb weist auch die Pressestelle der Berliner Strafgerichte in einer Erklärung darauf hin, dass der Senat mit der Entscheidung "keine generelle Aussage zur Strafbarkeit der Parole" getroffen habe. Dennoch wird nach Lektüre des Urteils deutlich, mit welchen Argumenten Angeklagte und ihre Strafverteidiger den Senat auch künftig nicht werden überzeugen können. Die Rechtsauffassung des Senats weist dabei hohe Übereinstimmung mit der des OLG Düsseldorf auf. 

Die Hamas-Charta von 2017 

Für dieses war vor allem eine Formulierung in der Hamas-Charta von 2017 maßgebend. In Ziffer 20 des insgesamt aus 42 Ziffern bestehenden "Grundsatzpapiers" nämlich stellt die Hamas klar, dass sie jede Alternative zu einer "vollständigen Befreiung Palästinas" ablehne, "from the River to the Sea", wobei sie sich dabei – auf dem Papier – zu den Grenzen von 1967 bekennt. In der arabischen Fassung lautet es nicht "vom Fluss bis zum Meer", sondern "von seinem Fluss bis zu seinem Meer".

Dem OLG Düsseldorf genügt die teilweise Übereinstimmung für die Annahme, die Hamas habe sich den Ausspruch "vom Fluss bis zum Meer" – der unstreitig älter ist als die Hamas selbst – zu eigen gemacht. Ein solches Zueigenmachen reicht dem BGH nämlich grundsätzlich aus, um die Zuordnung eines Kennzeichens zur verbotenen Organisation zu begründen. Dafür soll ein Autorisierungsakt oder ständiger Gebrauch genügen. Unerheblich soll sein, ob ein Symbol "auch unverfängliche Verwendung in anderem Zusammenhang findet und von der Organisation lediglich übernommen wurde", wie der 3. Strafsenat 2008 zum sogenannten Keltenkreuz entschied (Az. 3 StR 164/08). 

Ähnliche Rechtsausführungen finden sich im Urteil des KG, auch wenn dieses, anders als das OLG Düsseldorf, nicht begründet, warum das Amtsgericht die Strafbarkeit zu Recht bejaht hat, sondern sich darauf beschränkt, Fehler und Lücken in der Argumentation des Amtsgerichts festzustellen. So sei es kein "Ausschlusskriterium" für die Strafbarkeit nach § 86a StGB, dass "die Parole offenbar deutlich älter ist als die Hamas", konstatiert der 3. Strafsenat unter Bezugnahme auf die BGH-Rechtsprechung zum Hakenkreuz. Auch stehe es der Kennzeichen-Eigenschaft nicht entgegen, dass auch gegenwärtig andere Gruppen, darunter auch "politische Gegner der Hamas", den Slogan nutzten. 

Politischer Leitspruch ohne Forderung? 

Das geht zurück auf Grundsätze, die der BGH vor allem in Bezug auf Symbole entwickelt hat. Wie er diese Maßstäbe auf einen auslegungsfähigen propalästinensischen Ausspruch anwenden wird, ist offen.  

Eine Besonderheit liegt darin, dass der gesamte übliche Ausspruch länger ist als der Teil, den BMI und Staatsanwaltschaften als Kennzeichen einstufen. Üblicherweise wird nicht nur "from the River to the Sea" skandiert, sondern es folgt der Zusatz "Palestine will be free". So stand es auch auf dem Plakat der Demonstrantin aus Düsseldorf. Dem OLG kam es auf den Zusatz aber nicht an. Für die Strafbarkeit wegen § 86a StGB reiche aus, dass der Teil "from the River to the Sea" mit der Formulierung in Ziffer 20 der (englischsprachigen) Hamas-Charta von 2017 übereinstimmt. Demnach ist der Spruch also auch dann strafbar, wenn er anders beendet wird – etwa mit der ebenfalls verbreiteten unverfänglichen Forderung "We Demand Equality". 

Diese Rechtsauffassung, die neben dem LG Berlin I auch einige andere Gerichte teilen, erklärt also den "geografischen" Teil isoliert zur Hamas-Parole. Sie löst ihn damit aus der politischen Gesamtforderung heraus, um sich nicht auf eine inhaltliche Auslegung einzulassen. Gleichzeitig betonen diese Gerichte, dass es sich nicht bloß um eine geografische Beschreibung handeln soll, sondern sehr wohl um einen politischen Leitspruch. Man verkürzt also einerseits den Ausspruch auf den ersten – sprachlich geografischen – Teil, weil nur dieser in der Hamas-Charta von 2017 auftaucht, schreibt ihm aber andererseits eine politische Aussage zu, die sich eigentlich nur in Verbindung mit dem abgeschnittenen Rest ergibt und von dessen konkreter Formulierung abhängt. 

Wie wird der BGH die eigenen Grundsätze anwenden? 

Ob der 3. BGH-Strafsenat das mitmacht, könnte sich in einem anderen Fall aus Berlin bald zeigen. Nach seiner Verurteilung durch die Staatsschutzkammer des Landgerichts hat ein Mann Revision eingelegt.

Die Erfolgsaussichten sind offen: Einerseits ist nach seiner Rechtsprechung klar, dass nicht nur Symbole, sondern auch prägnante Wortfolgen die Kennzeicheneigenschaft erfüllen können. Das gilt nicht nur für reine Grußformeln wie "Heil Hitler", sondern auch für Wortfolgen, die abseits ihrer Hinweisfunktion eine, wenn auch vage, Bedeutung haben. Das stellte der BGH im September – zum Leidwesen von Björn Höcke – hinsichtlich der SA-Parole "Alles für Deutschland" klar. 

Andererseits ist nach der Rechtsprechung des BGH aber notwendige Voraussetzung für die Strafbarkeit, dass das jeweilige Zeichen auch wirklich als Hinweis der Zugehörigkeit zu der verbotenen Organisation verstanden wird – mindestens von Kennern dieser Organisation. Selbst wenn die Mehrfachverwendung durch verschiedene Gruppen nach der BGH-Rechtsprechung nicht per se ein Ausschlusskriterium für die Strafbarkeit ist, so sprechen Vielzahl und Verbreitung von Fluss-Meer-bezogenen Claims doch dagegen, allein den Teil "vom Fluss bis zum Meer" als Erkennungszeichen einer ganz bestimmten palästinensischen Organisation anzusehen. 

Spannend wird auch sein, ob der 3. BGH-Strafsenat sich hierzu sachverständigen Rat einholt oder ob er meint, diese Fragen allein beantworten zu können. 

All Eyes on Karlsruhe – kommt das BVerfG dem BGH zuvor? 

Bei der Beurteilung, ob sich die Hamas den Slogan zu eigen gemacht hat, ist der BGH nicht auf die Hamas-Charta von 2017 beschränkt, er könnte sich auch auf öffentliche Äußerungen von Hamas-Funktionären stützen. Das KG weist in seinem Urteil zudem auf ein Foto aus dem deutschen Wikipedia-Eintrag zu "From the River to the Sea" hin. Das soll ein Wahlplakat der Hamas von 2006 zeigen, auf dem steht: "Palsetine from Sea to Rever" (sic). 

Das Berliner Verfahren ist beim BGH noch nicht eingegangen, weil das Urteil des LG noch ausgefertigt und zugestellt werden muss. Bis eine Entscheidung ergeht, dürften also mindestens noch einige Monate vergehen. Die Spannung ist groß, wie aus Justizkreisen zu vernehmen ist. 

Dem BGH zuvorkommen könnte das benachbarte Bundesverfassungsgericht. Dort ist nämlich seit Ende Januar eine Verfassungsbeschwerde anhängig, eingelegt von der Düsseldorfer Demonstrantin gegen das Urteil des dortigen OLG. Ob der Erste Senat die Sache zur Entscheidung annimmt, wird sich zeigen – die Anforderungen an die Begründung einer auf die Verletzung der Meinungsfreiheit gestützten Urteilsverfassungsbeschwerde sind hoch. 

Zitiervorschlag

Verfassungsbeschwerde anhängig: . In: Legal Tribune Online, 10.02.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59291 (abgerufen am: 10.02.2026 )

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