Etappensieg vor dem EuGH: WhatsApp darf gegen Mil­lionen-Buß­geld klagen

10.02.2026

WhatsApp wehrt sich gegen eine Millionen-Strafe wegen DatenschutzvVerstößen. Das höchste Gericht der EU gab nun grünes Licht für eine Klage vor dem EuG. Der Streit ist damit aber noch nicht vorbei.

Im Streit um ein Bußgeld von 225 Millionen Euro wegen Datenschutzverstößen hat WhatsApp vor dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) einen Etappensieg errungen (Beschl. v. 10.02.2026, Az. C-97/23 P). Der Messenger-Betreiber aus Kalifornien dürfe gegen einen Beschluss des Europäischen Datenschutzausschusses (EDSA) klagen, entschieden die Richterinnen und Richter in Luxemburg. Damit hob das Gericht eine Vorentscheidung des Gerichts der Europäischen Union (EuG) auf. Dieses hatte die Klage zuvor als unzulässig verworfen. Nun muss das EuG den Fall inhaltlich prüfen. Ob WhatsApp die Buße zahlen muss, ist damit noch nicht geklärt.

Verhängt wurde die damalige Rekordstrafe von der Datenschutzkommission (DPC) wegen Verstößen gegen die Europäische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in Irland, wo WhatsApp seinen europäischen Sitz hat. Dem Unternehmen wurde mangelnde Transparenz vorgeworfen. Grundlage der Geldstrafe war ein Beschluss des EDSA. Die irische DPC hatte selbst einen Beschlussentwurf vorgelegt. Sie konnte sich aber über bestimmte Punkte des Entwurfs nicht mit den anderen nationalen Aufsichtsbehörden einigen. Daher erging gemäß Art. 65 DSGVO ein verbindlicher Beschluss der EDSA, in dem dieser einen Verstoß gegen bestimmte DSGVO-Vorschriften feststellte und die irische Aufsichtsbehörde dazu verpflichtete, die geplanten Abhilfemaßnahmen – auch die Höhe der Geldbußen – anzupassen. Auf dieser Grundlage erließ die irische Aufsichtsbehörde ihren endgültigen Beschluss mit dem sie gegen WhatsApp Geldbußen in Höhe von insgesamt 225 Millionen Euro verhängte.

WhatsApp änderte daraufhin seine Nutzungsregeln, klagte aber gegen die DPC-Entscheidung vor den Gerichten in Irland. Auch gegen die Grundlage, den EDSA-Beschluss, ging WhatsApp im Wege der Nichtigkeitsklage vor das EuG (Art. 263 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)). Letzteres war der Ansicht, die Klage sei unzulässig, da es sich bei dem EDSA-Beschluss nur um eine Zwischenmaßnahme handle. WhatsApp könne nur den finalen Beschluss der irischen Aufsichtsbehörde vor einem nationalen Gericht anfechten (EuG, Beschl. v. 7.12.2022 – Az. T-709/21).

EuGH widerspricht EuG

Das höchste Gericht in der EU entschied nun: WhatsApp darf auch den Beschluss des EDSA direkt angreifen. Es erklärte die Klage für zulässig und hob der Beschluss des EuG auf. Auch ein EDSA-Beschluss sei eine vor den EU-Gerichten anfechtbare Handlung, da er verbindliche Rechtswirkungen gegenüber Dritten – hier der irischen Datenschutzbehörde – entfalte. Darüber hinaus lege der Beschluss die rechtliche Bewertung endgültig fest und behandele alle von der DPC vorgelegten Fragen erschöpfend. Die irische Datenschutzbehörde könne das Ergebnis nicht mehr abändern. Der Beschluss sei daher keine bloße Zwischenmaßnahme.

Der EuGH stellte zudem klar, dass WhatsApp klagebefugt ist, obwohl das Unternehmen nicht unmittelbarer Adressat des EDSA-Beschlusses war. Die Entscheidung habe die Rechtsposition von WhatsApp unmittelbar betroffen und in qualifizierter Weise geändert. Dem formellen Adressaten – der irischen Behörde – sei auch kein Ermessenspielraum verblieben.

In einem nächsten Schritt muss nun das EuG in der Sache über die Klage entscheiden. Laut der irischen Datenschutzkommission pausieren die Verfahren in Irland, bis die Entscheidungen der europäischen Gerichte vorliegen.

ep/LTO-Redaktion

Mit Material der dpa

Zitiervorschlag

Etappensieg vor dem EuGH: . In: Legal Tribune Online, 10.02.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59289 (abgerufen am: 10.02.2026 )

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