Drei Cannabispflanzen darf man anbauen, ab der vierten macht man sich strafbar. Das Problem: Was ist eine "Cannabispflanze"? Ein Mann, den das Amtsgericht noch verurteilt hatte, könnte einem Verbotsirrtum unterlegen haben, so das BayObLG.
Das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) hat eine Verurteilung wegen gleichzeitigen Anbaus von mehr als drei Cannabispflanzen aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht (AG) zurückverwiesen (Beschl. v. 02.02.2026 – 206 StRR 315/25). Das AG habe sich nicht ausreichend mit einem möglichen Verbotsirrtum des Angeklagten in Bezug auf die vierte Cannabispflanze auseinandergesetzt.
Der Sachverhalt ist klar: Der Angeklagte baute in seiner Wohnung drei Cannabispflanzen zum Eigenkonsum an, wie es § Konsumcannabisgesetz (KCanG) erlaubt. Später erwarb er am Bahnhof eine vierte junge Pflanze, um sie mit einer seiner vorhandenen Pflanzen auszutauschen.
Bei einer Durchsuchung fanden die Behörden dann die drei mittelgroßen, etwa 40 Zentimeter hohen und seitlich verzweigten Cannabispflanzen und zusätzlich die neue, kleinere Cannabispflanze von etwa 30 Zentimetern Höhe, "die im Wesentlichen aus einem einzelnen, gerade nach oben wachsenden Zweig bestand", wie es in dem Beschluss heißt. Der Pflanzentopf sei "offensichtlich nicht zur dauerhaften Verwendung bestimmt gewesen". Keine der Pflanzen wies Blütenstände oder Fruchtstände auf.
Das AG verurteilte den Angeklagten zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen und zog alle Pflanzen inklusive Aufzuchtzubehör ein.
Ein Setzling ist strafbar, ein Steckling nicht
In der Sache bestätigte das BayObLG die Vorinstanz. Die vierte Pflanze habe tatsächlich die Obergrenze des § 9 Abs. 1 KCanG überschritten, der Mann sich deshalb strafbar gemacht.
Die Schwierigkeit des Falls lag jedoch in mehreren Begrifflichkeiten und der Frage, ab wann ein Pflanzenableger als strafrechtlich relevantes Cannabis gilt. Laut § 1 Nr. 8c) KCanG ist sogenanntes Vermehrungsmaterial kein Cannabis. Das Gesetz definiert Vermehrungsmaterial als "Samen und Stecklinge" (§ 1 Nr. 7 KCanG) und Stecklinge wiederum als "Jungpflanzen oder Sprossteile" (§ 1 Nr. 6 KCanG).
Hier wurde es kompliziert: Nach Auffassung des BayObLG war die vierte Pflanze des Angeklagten weder Steckling noch Jungpflanze noch Sprossteil, sondern ein "Setzling", was ganz andere rechtliche Folgen nach sich ziehe. Ein Setzling sei eine strafrechtlich betrachtet relevante Cannabispflanze.
Der Begriff selbst finde sich zwar nicht im Wortlaut des Gesetzes, komme aber in den Gesetzesmaterialien und in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor. Der Unterschied zum Steckling, genauer gesagt zur Jungpflanze, bestehe darin, dass der Setzling bereits eingepflanzt sei und Wurzeln geschlagen habe. Ab diesem Zeitpunkt diene die Pflanze nicht mehr nur der Anzucht, sondern werde bereits wegen ihrer Früchte angezüchtet.
Oder um es mit den Worten des Gerichts zu sagen: "Da also nach dem Willen des Gesetzgebers mit dem 'Einpflanzen' aus dem 'Steckling' (Vermehrungsmaterial) ein 'Setzling' (Cannabispflanze) wird, handelt es sich bei einer eingepflanzten Pflanze nicht mehr um eine 'Jungpflanze' im Sinne des § 1 Nr. 6 KCanG."
Kein Verstoß gegen das Analogieverbot
Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass die Pflanze noch keine Blüten gebildet hatte. Schließlich könnten Cannabispflanzen bereits in einem sehr frühen Zeitpunkt der vegetativen Phase einen hohen THC-Gehalt aufweisen, so das BayObLG.
Verfassungsrechtliche Bedenken sah das Gericht nicht. Zwar könne man die streitgegenständliche Pflanze im allgemeinen Sprachgebrauch als "Jungpflanze" bezeichnen. Der Gesetzgeber sei aber von einem "anderen als dem üblichen Sinngehalt der Worte 'Jungpflanze' und 'Steckling' ausgegangen". Der Begriff sei auslegungsbedürftig, aber nicht unbestimmt. Das strafrechtliche Analogieverbot aus Art. 103 Abs. 2 Grundgesetz (GG) sei daher nicht verletzt.
AG übersieht Verbotsirrtum
Da dieses Begriffschaos selbst den geschulten Leser verwirrt, lässt das BayObLG jedoch Milde walten: Angesichts der Formulierung des § 1 Nr. 6 KCanG liege es nahe, einen Verbotsirrtum des Angeklagten (§ 17 Strafgesetzbuch (StGB)) anzunehmen. Das AG habe versäumt, sich hiermit zu befassen. Die Einlassung des Angeklagten, er habe "zu keinem Zeitpunkt mehr als drei Cannabispflanzen gehabt", lege einen solchen Irrtum nahe. Dies hätte der Vorinstanz Anlass geben müssen, sich mit einem möglichen Irrtum über die rechtliche Einordnung der vierten Pflanze auseinanderzusetzen, so das Gericht. Wie hätte der Mann denn auch erkennen können, dass es sich bei der Pflanze nicht um einen Steckling, sondern um seinen Setzling handelte?
In der neuen Verhandlung muss das AG nun prüfen, ob der Irrtum für den Angeklagten vermeidbar war. In diesem Fall wäre der Anbau für ihn trotzdem strafbar. Allein der Umstand, dass der Angeklagte keine rechtliche Beratung eingeholt habe, reiche für die Annahme der Vermeidbarkeit aber nicht aus, so der Senat.
Behörden müssen drei Pflanzen zurückgeben
Nebenbei weist der Senat daraufhin, dass auch die Einziehung der Pflanzen und des Aufzuchtszubehörs durch die Vorinstanz Bedenken begegne. Schließlich sei dem Angeklagten der Anbau von drei der Pflanzen gestattet gewesen. Die Einziehung von drei legal angebauten Cannabispflanzen und der gesamten Aufzuchtzelte sei "rechtlich nicht haltbar". Das Gericht hätte nur die vierte Pflanze, die die zulässige Grenze überschritten habe, einziehen lassen dürfen.
Immerhin bringt die Entscheidung begriffliche Klarheit: Ein Setzling ist kein Sprossteil, eine Jungpflanze ist ein Steckling, ein Setzling keine Jungpflanze und ein Steckling kein Setzling. Damit ist doch alles klar, oder?
ep/LTO-Redaktion
BayObLG vermutet Verbotsirrtum: . In: Legal Tribune Online, 06.02.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59256 (abgerufen am: 07.02.2026 )
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