Hat ein Ex-Partner nach der Scheidung Rentenansprüche vergessen oder verschwiegen, trifft das auch den anderen. Nun hat Bundesjustizministerin Hubig einen Gesetzentwurf vorgelegt, der den Versorgungsausgleich gerechter machen soll.
Bundesjustizministerin Stefanie Hubig (SPD) hat einen Gesetzentwurf vorgelegt, mit dem das Recht des Versorgungsausgleichs "punktuell angepasst" werden soll. Das gab das Bundesjustizministerium (BMJV) am Donnerstag bekannt. Es geht dabei um die faire Verteilung von Rentenansprüchen unter den Ehepartnern im Rahmen einer Scheidung. Schwerpunktmäßig sollen die Gesetzesänderungen solche Rentenansprüche betreffen, die ein Ehepartner im Rahmen des Versorgungsausgleichs vergisst.
Der Versorgungsausgleich ist grundsätzlich Bestandteil jeder Scheidung, er findet vor dem Familiengericht statt. Er soll dafür sorgen, dass beide Ehepartner gerecht an den während der Ehe erworbenen Rentenansprüchen beteiligt werden. Einbezogen werden gesetzliche, betriebliche und private Rentenansprüche. Haben beide Partner während der Ehe unterschiedlich verdient, profitiert der geringer verdienende Teil tendenziell vom Versorgungsausgleich. Das trifft auf Frauen deutlich häufiger zu als auf Männer.
Der Versorgungsausgleich "verringert das Risiko von Altersarmut gerade für Frauen. Denn Beiträge zum Familienunterhalt sind gleichwertig, egal ob die Arbeit in den Beruf oder die Familie geflossen ist", betonte Hubig. Der Versorgungsausgleich habe sich zwar bewährt, müsse aber "an wenigen Stellen nachgebessert werden". Das betrifft vor allem vergessene, (arglistig) verschwiegene oder vom Familiengericht übersehene Rentenansprüche.
Anspruch vergessen? Benachteiligter soll nicht mehr leer ausgehen
"Hat ein Ex-Partner einzelne Rentenansprüche vergessen – ob versehentlich oder absichtlich –, geht das bisher zulasten des anderen Ex-Partners. Diese Gerechtigkeitslücke schließen wir nun", so Hubig.
Das Familiengericht fordert von beiden Partnern und deren Versorgungsträgern Auskünfte an. Sind diese lückenhaft, weil ein Partner Rentenansprüche vergisst, verschweigt oder übersieht, ist auch der Versorgungsausgleich ungerecht. Dann stellt sich die Frage nach einer nachträglichen Anpassung. Seit 2009 ist dies nicht mehr möglich: Wird ein Rentenanspruch vergessen, verschwiegen oder übersehen, geht der andere Ehepartner insofern leer aus.
Hubig will das ändern. Nach dem BMJV-Entwurf soll künftig eine nachträgliche Anpassung möglich sein. Vergessene, Verschwiegene oder übersehene Ansprüche sollen als "nicht ausgeglichen" gelten. Der durch das Versäumnis benachteiligte Ehepartner enthält stattdessen einen monatlichen Zahlungsanspruch gegen den anderen, welcher sich auf die Hälfte der bislang nicht berücksichtigten Rente beläuft.
Entwurf will Gleichbehandlung von Arbeitnehmern und Unternehmern
Zudem sieht der Entwurf eine Änderung für Rentenansprüche von Unternehmern vor, die auf eine Kapitalleistung gerichtet sind. Diese sollen nach dem Entwurf künftig auch in den Versorgungsausgleich einbezogen werden. Bislang werden nach der Entwurfsbegründung nur Kapitalleistungen an Arbeitnehmer im Versorgungsausgleich berücksichtigt, nicht aber solche an Geschäftsführer, die zugleich beherrschende Gesellschafter sind und ihr eigenes Unternehmen führen (sog. Gesellschafter-Geschäftsführer).
Grund dafür ist, dass nach dem Versorgungsausgleichsgesetz bislang nur Ansprüche einbezogen werden, die "auf eine Rente gerichtet" sind. Eine Ausnahme gilt für Anrechte nach dem Betriebsrentengesetz. Dieses sei aber "auf wirtschaftliche abhängige und schutzbedürftige Arbeitnehmer zugeschnitten", nicht auf Unternehmer. Das führe im Einzelfall zu aufwendigen Prüfungen des Abhängigkeitsverhältnisses, so die Entwurfsbegründung. Die pauschale Einbeziehung solcher Anrechte in den Versorgungsausgleich soll das künftig vermeiden. Die Änderung diene deshalb nicht nur der gerechten Teilhabe der Ex-Ehegatten, "sondern sorgt auch für eine Gleichbehandlung betrieblicher Altersversorgungen von Arbeitnehmern und Unternehmern", heißt es in der Mitteilung des BMJV.
Darüber hinaus sollen mit dem neuen Gesetz, stärker als bislang, sogenannte Splitteranrechte vermieden werden. Darunter versteht man Kleinstanrechte, die dadurch entstehen, dass jeder gesetzliche, betriebliche und private Rentenanspruch in den Versorgungsausgleich einbezogen wird. Schon jetzt sieht das Gesetz vor, dass Anrechte mit geringfügigem Umfang nicht ausgeglichen werden sollen. Weitere Änderungen betreffen die Witwenrente sowie den frühestmöglichen Zeitpunkt einer ausnahmsweisen gerichtlichen Überprüfung des Versorgungsausgleichs.
mk/LTO-Redaktion
Rentenansprüche nach Scheidung: . In: Legal Tribune Online, 05.02.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59243 (abgerufen am: 05.02.2026 )
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