Die Kirche darf dem Chefarzt Volz in Lippstadt keine medizinisch indizierten Abbrüche für seine Nebentätigkeit untersagen. Für die Klinik hat diese Dienstanweisung bestand, so das LAG Hamm.
Der Chefarzt des Klinikums Lippstadt Volz darf für die Klinik keine Schwangerschaftsabbrüche bei medizinischer Indikation durchführen. Die entsprechende Dienstanweisung war rechtmäßig. Allerdings gab es eine solche auch für seine Nebentätigkeit.
Das Verbot des Klinikums Lippstadt gegenüber einem Chefarzt, Abbrüche bei medizinischer Indikation im Rahmen seiner Nebentätigkeit durchzuführen, ist unwirksam. So lautet das Urteil des Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm. Damit darf Volz in seiner Privatpraxis und bei kassenärztlicher Belegung der Klinik wieder diese Schwangerschaftsabbrüche durchführen. Für das Klinikum selbst durfte der Träger das untersagen. Diese entsprechenden Dienstanweisungen waren rechtmäßig, so die Richter (Urt. v. 05.02.2026, Az. 8 SLa 685/25). Die Revision hat das LAG nicht zugelassen.
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LAG Hamm: Nebentätigkeit erlaubt: . In: Legal Tribune Online, 05.02.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59235 (abgerufen am: 05.02.2026 )
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