LAG Hamm: Nebentätigkeit erlaubt: Che­f­arzt darf Schwan­ger­schafts­ab­brüche nicht für Klinik durch­führen

von Tanja Podolski

05.02.2026

Die Kirche darf dem Chefarzt Volz in Lippstadt keine medizinisch indizierten Abbrüche für seine Nebentätigkeit untersagen. Für die Klinik hat diese Dienstanweisung bestand, so das LAG Hamm.

Der Chefarzt des Klinikums Lippstadt Volz darf für die Klinik keine Schwangerschaftsabbrüche bei medizinischer Indikation durchführen. Die entsprechende Dienstanweisung war rechtmäßig. Allerdings gab es eine solche auch für seine Nebentätigkeit.

Das Verbot des Klinikums Lippstadt gegenüber einem Chefarzt, Abbrüche bei medizinischer Indikation im Rahmen seiner Nebentätigkeit durchzuführen, ist unwirksam. So lautet das Urteil des Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm. Damit darf Volz in seiner Privatpraxis und bei kassenärztlicher Belegung der Klinik wieder diese Schwangerschaftsabbrüche durchführen. Für das Klinikum selbst durfte der Träger das untersagen. Diese entsprechenden Dienstanweisungen waren rechtmäßig, so die Richter (Urt. v. 05.02.2026, Az. 8 SLa 685/25). Die Revision hat das LAG nicht zugelassen.

Mehr zu den Hintergründen und dem Tag in Hamm gleich auf LTO

Zitiervorschlag

LAG Hamm: Nebentätigkeit erlaubt: . In: Legal Tribune Online, 05.02.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59235 (abgerufen am: 05.02.2026 )

Infos zum Zitiervorschlag

LTO Karriere - Deutschlands reichweitenstärkstes Karriere-Portal für Jurist:innen

Jetzt Pushnachrichten aktivieren!

Pushverwaltung

Sie haben die Pushnachrichten abonniert.
Durch zusätzliche Filter können Sie Ihr Pushabo einschränken.

Filter öffnen
Rubriken
oder
Rechtsgebiete
Abbestellen