Nach Verwendung von Bestpreisklauseln: Boo­king muss an 1.099 Hotel­be­t­reiber Scha­dens­er­satz leisten

16.12.2025

Das Hotelbuchungsportal Booking.com muss 1.099 Betreiben von Unterkünften Schadensersatz zahlen. Das Portal hatte jahrelang unzulässige Bestpreisklauseln verwendet. Wie hoch die Schäden sind, steht noch nicht fest. 

Das niederländische Buchungsportal Booking.com BV und deren deutsche Tochtergesellschaft Booking.com (Deutschland) GmbH sind als Gesamtschuldner gegenüber 1.099 Betreiber von Unterkünften schadensersatzpflichtig. Es sei der Schaden zu ersetzen, der aufgrund der Verwendung unzulässiger Bestpreisklauseln entstanden ist, entschied das Landgericht (LG) Berlin II (Urt. v. 16.12.2025, Az. 61 O 60/24 Kart). Die weitergehende Klage, mit der u.a. die Feststellung begehrt wurde, dass Buchungsprovisionen zu erstatten seien, hatte dagegen keinen Erfolg.

Insgesamt hatten 1.288 Kläger Feststellungsklage erhoben. In welcher Höhe den Betreibern tatsächlich ein Schaden entstanden ist und ob dieser ursächlich auf die Verwendung der Bestpreisklauseln zurückzuführen ist, war in dem Verfahren nicht zu klären, teilte das Gericht mit. 

Die Booking.com BV, eine Aktiengesellschaft nach niederländischem Recht, betreibt die gleichnamige Buchungsplattform. Sie erhält für jede nicht mehr stornierbare Buchung einer Unterkunft eine Provision, die sich anteilig nach dem Übernachtungspreis richtet. Die Booking.com (Deutschland) GmbH ist für die Betreuung der deutschen Vertragspartner der Plattform zuständig.

Erst weite, dann enge Bestpreisklauseln verwendet

Seit Mitte der 2000er Jahre bis zum 30. Juni 2015 verwendete die Booking.com BV in ihren Verträgen mit Betreibern von Unterkünften sog. weite Bestpreisklauseln. Danach mussten die Hotels auf dem Portal stets die günstigsten Konditionen anbieten. Diese Praxis erklärte das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf 2015 für kartellrechtswidrig.

Dann stieg Booking auf sog. enge Bestpreisklauseln um. Danach duften die Betreiber ihre Unterkünfte selbst nicht günstiger anbieten als im Portal. Das Bundeskartellamt (BKartA) hielt auch diese Praxis für rechtswidrig, das OLG Düsseldorf sah es anders hob die entsprechende Untersagung auf (Urt. v. 04.06.2019, Az. VI - Kart 2/16 (V)). Doch der Bundesgerichtshof (BGH) hielt die Klausel auch für kartellrechtswidrig und hob wiederum die OLG-Entscheidung auf (Beschl. v. 18.05.2021, Az.: KVR 54/20, BGHZ 230, 88).

Die niederländische Booking-Gesellschaft rief auch noch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) an, doch auch die dortigen Richter kassierte das Buchungsportal eine Niederlage

Feststellungsklage für Schadensersatzpflicht ausnahmsweise zulässig

Für die Betreiber der Unterkünfte gilt es nun aber, Schadensersatz für die Verwendung der Klauseln zu bekommen. In diesem ersten Schritt vor dem LG Berlin I begehrten die Kläger daher zum einen die Feststellung der Schadensersatzpflicht wegen der Verwendung von Bestpreisklauseln und zudem die Feststellung, dass die Beklagten Buchungsprovisionen erstattet bekommen, soweit diese infolge der unzulässigen Bestpreisklausel überhöht waren. 

Das LG Berlin I hielt die Feststellungsklage in Bezug auf die Schadensersatzpflicht ausnahmsweise für zulässig, weil hier die Schadensentwicklung zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht abgeschlossen und eine abschließende Bezifferung des Schadens nicht möglich gewesen sei. Daher könne ausnahmsweise auf Feststellung der Ersatzpflicht geklagt werden, anstatt die speziellere Leistungsklage erheben zu müssen. 

Das LG Berlin I stellte zudem fest, dass sowohl die engen als auch die weiten Bestpreisklauseln eine Beschränkung des Wettbewerbs bewirkt hätten, denn durch diese Klauseln werde jedenfalls die Preisgestaltungsfreiheit der Unterkunftsbetreiber und damit der Wettbewerb beim Vertrieb von Unterkünften eingeschränkt. Die Vermittlungsprovision in Höhe von 10 bis 15 Prozent falle beim Eigenvertrieb nicht an, doch die Betreiber hätten diesen Rahmen nicht selbst für die Preisgestaltung und mögliche Kundenwerbung nutzen können. Eine Herabsetzung der Preise auf dem Portal selbst wäre keine taugliche Alternative, denn die Provision wurde dann auf den niedrigeren Preis fällig, der Raum für Preissenkungen war daher sehr eingeschränkt. 

Für Provisionen wäre Zahlungsklage zu erheben

Nicht zulässig war nach Ansicht der LG-Richter jedoch die Feststellungsklage in Bezug auf die Erstattung gezahlter Provisionen. Insoweit hätten die Kläger eine Leistungsklage erheben müssen, weil es sich bei bereits gezahlten Provisionen um einen abgeschlossenen Sachverhalt handle.

In 70 Fällen war die Klage nach Auffassung der Kammer unzulässig, weil eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung der klägerischen Prozessbevollmächtigten nicht nachgewiesen wurde. Bei 118 Klägern war nicht feststellbar, dass sie von dem Kartellverstoß durch Verwendung der Bestpreisklauseln betroffen waren. In einem Fall war die Klage aus anderen Gründen unzulässig.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Parteien können binnen eines Monats ab Zustellung des Urteils Berufung zum Kammergericht einlegen.

tap/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

Nach Verwendung von Bestpreisklauseln: . In: Legal Tribune Online, 16.12.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58880 (abgerufen am: 05.02.2026 )

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