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Bรผrgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhรคltnisse (ยงยง 241 - 853)   
   Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhรคltnisse (ยงยง 433 - 853)   
   Titel 5 - Mietvertrag, Pachtvertrag (ยงยง 535 - 597)   
   Untertitel 2 - Mietverhรคltnisse รผber Wohnraum (ยงยง 549 - 577a)   
   Kapitel 6 - Besonderheiten bei der Bildung von Wohnungseigentum an vermieteten Wohnungen (ยงยง 577 - 577a)   
Gliederung
Zitiervorschlรคge
https://dejure.org/gesetze/BGB/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ BGB (https://dejure.org/gesetze/BGB/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ BGB
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__paste_bez__ __paste_norm__ Bรผrgerliches Gesetzbuch
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ยง 577a
Kรผndigungsbeschrรคnkung bei Wohnungsumwandlung

(1) Ist an vermieteten Wohnrรคumen nach der รœberlassung an den Mieter Wohnungseigentum begrรผndet und das Wohnungseigentum verรคuรŸert worden, so kann sich ein Erwerber auf berechtigte Interessen im Sinne des ยง 573 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 erst nach Ablauf von drei Jahren seit der VerรคuรŸerung berufen.

(1a) 1Die Kรผndigungsbeschrรคnkung nach Absatz 1 gilt entsprechend, wenn vermieteter Wohnraum nach der รœberlassung an den Mieter

1. an eine Personengesellschaft oder an mehrere Erwerber verรคuรŸert worden ist oder
2. zu Gunsten einer Personengesellschaft oder mehrerer Erwerber mit einem Recht belastet worden ist, durch dessen Ausรผbung dem Mieter der vertragsgemรครŸe Gebrauch entzogen wird.

2Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Gesellschafter oder Erwerber derselben Familie oder demselben Haushalt angehรถren oder vor รœberlassung des Wohnraums an den Mieter Wohnungseigentum begrรผndet worden ist.

(2) 1Die Frist nach Absatz 1 oder nach Absatz 1a betrรคgt bis zu zehn Jahre, wenn die ausreichende Versorgung der Bevรถlkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen in einer Gemeinde oder einem Teil einer Gemeinde besonders gefรคhrdet ist und diese Gebiete nach Satz 2 bestimmt sind. 2Die Landesregierungen werden ermรคchtigt, diese Gebiete und die Frist nach Satz 1 durch Rechtsverordnung fรผr die Dauer von jeweils hรถchstens zehn Jahren zu bestimmen.

(2a) Wird nach einer VerรคuรŸerung oder Belastung im Sinne des Absatzes 1a Wohnungseigentum begrรผndet, so beginnt die Frist, innerhalb der eine Kรผndigung nach ยง 573 Absatz 2 Nummer 2 oder 3 ausgeschlossen ist, bereits mit der VerรคuรŸerung oder Belastung nach Absatz 1a.

(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Fassung aufgrund des Gesetzes รผber die energetische Modernisierung von vermietetem Wohnraum und รผber die vereinfachte Durchsetzung von Rรคumungstiteln (Mietrechtsรคnderungsgesetz - MietRร„ndG) vom 11.03.2013 (BGBl. I S. 434), in Kraft getreten am 01.05.2013 Gesetzesbegrรผndung verfรผgbar

ร„nderungsรผbersicht
Inkrafttretenร„nderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.05.2013
ร„nderung
Vorherige Fassung und Synopse รผber buzer.de (รถffnet in neuem Tab)
ร„nderung
Gesetz รผber die energetische Modernisierung von vermietetem Wohnraum und รผber die vereinfachte Durchsetzung von Rรคumungstiteln (Mietrechtsรคnderungsgesetz - MietRร„ndG)11.03.2013BGBl. I S. 434
01.09.2001Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz)19.06.2001BGBl. I S. 1149

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Rechtsprechung zu ยง 577a BGB

139 Entscheidungen zu ยง 577a BGB in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf ยง 577a BGB verweisen folgende Vorschriften:

    Bรผrgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Recht der Schuldverhรคltnisse
        Einzelne Schuldverhรคltnisse
          Mietvertrag, Pachtvertrag
            Mietverhรคltnisse รผber Wohnraum
              Allgemeine Vorschriften
                ยง 549 (Auf Wohnraummietverhรคltnisse anwendbare Vorschriften)
            Mietverhรคltnisse รผber andere Sachen und digitale Produkte
              ยง 578 (Mietverhรคltnisse รผber Grundstรผcke und Rรคume)
    Einfรผhrungsgesetz BGB (EGBGB) 
      รœbergangsvorschriften aus AnlaรŸ jรผngerer ร„nderungen des Bรผrgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einfรผhrungsgesetzes
        Art. 229 (Weitere รœberleitungsvorschriften)
    Baugesetzbuch (BauGB) 
      Besonderes Stรคdtebaurecht
        Erhaltungssatzung und stรคdtebauliche Gebote
          Erhaltungssatzung
            ยง 172 (Erhaltung baulicher Anlagen und der Eigenart von Gebieten (Erhaltungssatzung))

Redaktionelle Querverweise zu ยง 577a BGB:

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