Allgemeinverfügung

  • Allgemeinverfügung vom 30.01.2026

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Die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt erlässt angesichts einer akuten Notlage infolge gegenwärtiger, außergewöhnlicher und flächendeckender extremer Glätte folgende

Allgemeinverfügung:

  1. Soweit außergewöhnliche Witterungsbedingungen in Form extremer Glätte vorliegen und mildere Maßnahmen der Eisglätte- und Schneeglättebeseitigung, insbesondere der Einsatz abstumpfender Streumittel, zur effektiven Gefahrenabwehr nicht ausreichen, werden die nach § 4 Abs. 4 des Berliner Straßenreinigungsgesetzes (StrReinG) zum Winterdienst verpflichteten Anliegerinnen und Anlieger, die Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR) sowie die vom Land beauftragten Dritten bis zum Ablauf des 14. Februar 2026 von dem Verbot des § 3 Abs. 8 StrReinG über die Verwendung von Tausalz und weitere Auftaumittel auf Fahrbahnen und Gehwegen befreit. Der Einsatz von Tausalz und weitere Auftaumittel hat sich streng an den jeweils herrschenden Witterungsverhältnissen zu orientieren und ist auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken.
  2. Die öffentliche Bekanntgabe der Allgemeinverfügung nach Ziffer 1 erfolgt gemäß § 2 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung (VwVfG Bln) mit der Zugänglichmachung auf der Internetseite der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt. Mit der Zugänglichmachung auf der vorbezeichneten Internetseite gilt die Allgemeinverfügung nach Ziffer 1 gemäß § 2 Abs. 5 Satz 4 VwVfG Bln als bekannt gegeben.
  3. Die sofortige Vollziehung der Anordnungen zu Ziffer 1 wird gemäß § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage bei dem Verwaltungsgericht Berlin, Kirchstraße 7, 10557 Berlin, erhoben werden.
Aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung in Ziffer 3 hat eine Klage gemäß § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung. Die in den Ziffern 1 getroffenen Regelung kann daher auch dann vollzogen werden, wenn eine Klage eingelegt wurde. Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann gemäß § 80 Absatz 5 VwGO die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beim Verwaltungsgericht Berlin, Kirchstraße 7, 10557 Berlin, beantragt werden.

Ute Bonde