In Deutschland sind Behörden und Unternehmen nur unzureichend darauf vorbereitet, Katastrophen zu vermeiden. Um das zu ändern, lohnt ein Blick auf das finnische Modell. Was Bund und Länder jetzt tun müssen, zeigt Claudia Otto.
Der Stromausfall in Südwest-Berlin im Januar 2026 und seine Folgen kamen für Expertinnen und Experten im Katastrophenschutz nicht überraschend. Der Landesrechnungshof Berlin hatte zudem nur wenige Tage zuvor erhebliche Mängel im Berliner Katastrophenschutz aufgezeigt. Entsprechend funktionierte vieles nicht, das im Rahmen des Katastrophenschutzes hätte funktionieren müssen.
So waren Anlaufstellen zur Sammlung und Information, sogenannte Katastrophenschutz-Leuchttürme, ohne Notstromversorgung, die Türen für Betroffene geschlossen. Unterstützung vom Technischen Hilfswerk (THW) wurde nicht angefordert. Von den von der Bundeswehr gekochten 4.000 Portionen Essen konnten nur 950 an Anwohnende ausgegeben werden. Viele Unternehmen zeigten sich unvorbereitet. Überwältigung und Überforderung prägten das Bild der Lage.
Nun sagte der Regierende Bürgermeister zeitnahe Verbesserungen im Katastrophenschutz zu. Doch wie müssten solche Verbesserungen aussehen?
Es fehlen Daten zu vorhandenen Ressourcen
Katastrophenschutzbehörden und Unternehmen sind in ganz Deutschland unzureichend vorbereitet. Der Bevölkerungsschutz, der sowohl den Katastrophen- als auch den Zivilschutz umfasst, wurde nach der Wiedervereinigung abgebaut. Vereinzelte Anstrengungen, ihn wieder aufzubauen, reichen nicht aus. Notwendig sind auch bundesweit klare rechtliche Rahmenbedingungen, dazu müssen insbesondere die Landeskatastrophenschutzgesetze überprüft und angepasst werden.
Angesichts der aktuellen Sicherheitslage muss schnell gehandelt werden. Insbesondere sollte man nicht militärische Ressourcen binden, während zivile Kapazitäten ungenutzt bleiben. Der Bundesrechnungshof weist zudem seit dem Jahr 2021 regelmäßig darauf hin, dass die Stärkung des Bevölkerungsschutzes nur unzureichend vorangetrieben wird und Bund wie Ländern die nötige Informationsbasis fehlt. So fehlen beispielsweise auf Landes- wie Bundesebene Daten zu vorhandenen Ressourcen und Bedarfen im Bevölkerungsschutz.
An finanziellen Mitteln fehlt es nicht – mit der Grundgesetzänderung im März 2025 wurde der Bevölkerungsschutz im neuen Art. 115 Abs. 2 S. 4 Grundgesetz (GG) ausdrücklich den erweiterten Verteidigungsausgaben zugeordnet und ist damit von der Schuldenbremse weitgehend ausgenommen. Der Bevölkerungsschutz hat vor allem ein Umsetzungsproblem.
Katastrophen sind grundsätzlich vermeidbar
Dass Katastrophen Deutschland immer wieder „überraschen“, liegt auch an einem verbreiteten Fehlverständnis, welches ein Ereignis und eine Katastrophe gleichsetzt. Eine Katastrophe meint jedoch im Allgemeinen den (Dauer-)Zustand nach einem Systemzusammenbruch. Aus einem Ereignis – sei es ein Stromausfall, ein Hochwasser oder ein Waldbrand – wird nur dann eine Katastrophe, wenn die Auswirkungen des Ereignisses eine Bevölkerung überwältigen, weil Fähigkeiten und Strukturen nicht für die Bewältigung ausreichen. Durch sachgerechte Vorbereitung auf ein Ereignis kann eine Katastrophe folglich grundsätzlich verhindert werden.
Wird jedoch durch Gleichsetzung von Ereignis und Katastrophe Ohnmacht vermittelt – wie etwa durch die Aussage der Bezirksbürgermeisterin von Steglitz-Zehlendorf am 8. Januar dieses Jahres: „Auf so eine Krise kann keiner vorbereitet sein.“ –, wird der notwendigen Vorbereitung und damit der Verbesserung des Bevölkerungsschutzes der Boden entzogen.
Ein erster Schritt wäre, den Begriff des „Geschehens“ in der Formaldefinition der Katastrophe in den jeweiligen Landeskatastrophenschutzgesetzen nach Ereignis und Auswirkungen zu unterscheiden.
Finnland zeigt, wie es gehen kann
Ein Blick nach Finnland zeigt, wie die praktische Verbesserung aussehen könnte. Finnland hat seine Bevölkerungsschutzstrukturen nie abgebaut, sondern als sogenannte Comprehensive Security weiterentwickelt. Das steht für eine gesamtgesellschaftliche Sicherheitskultur. Sie ähnelt der von Island in Bezug auf Naturereignisse, bezieht jedoch aufgrund der Erfahrungen aus dem Winterkrieg gegen die Sowjetunion (1939/1940) konsequent den Schutz der Bevölkerung im Falle militärischer Gewalt ein.
Ein wichtiger Akteur ist die National Emergency Supply Agency (NESA), welche die Versorgungssicherheit in Extremlagen in Kooperation mit Behörden und der Wirtschaft gewährleistet. Ressourcen und Ressourcenwissen werden hier im vertraulichen, bereichsspezifischen Rahmen („Pools“) geteilt. So stellen Unternehmen Informationen über ihre Lagerbestände und Lieferketten zur Verfügung und erhalten im Gegenzug Lagebilder und Bedrohungsanalysen zur Verbesserung der individuellen Sicherheit.
Dieser Austausch über Ressourcen ist zentral für einen erfolgreichen Bevölkerungsschutz. Da die Zeit angesichts der aktuellen Sicherheitslage knapp ist, müssen Bund und Länder schnell prüfen, wie sie die rechtlichen Möglichkeiten besser ausschöpfen können und wo Nachbesserungen nötig sind, damit dieser Austausch ermöglicht wird.
Länder müssen vorbereitet sein, wenn der Bund sie braucht
Das finnische Kooperationsmodell lässt sich auch auf das deutsche Bevölkerungsschutzsystem übertragen. Dabei ist jedoch die föderale Struktur in Deutschland zu beachten: Der Zivilschutz, also der Schutz der Zivilbevölkerung im Verteidigungsfall (Art. 115a GG), fällt gemäß Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 GG in die Zuständigkeit des Bundes. Dagegen ist der Katastrophenschutz als Schutz der Zivilbevölkerung in Friedenszeiten nach Art. 70 Abs. 1 GG Sache der Bundesländer.
Zivil- und Katastrophenschutz sind im sogenannten integrierten Hilfeleistungssystem verbunden. So stellt der Bund den Ländern in Friedenszeiten Zivilschutz-Ressourcen zur Verfügung und die Bundesländer im Verteidigungsfall dem Bund ihre Katastrophenschutz-Ressourcen, wie die §§ 11 ff. Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetz des Bundes (ZSKG) zeigen. Ohne einen funktionierenden Katastrophenschutz wird also auch der Verteidigungsfall nicht bewältigt werden können. Ein deutsches Kooperationsmodell nach finnischem Vorbild setzt folglich dezentral beim Katastrophenschutz an.
Behörden, Unternehmen, Geschäftsleiter: Wer hat welche Pflichten?
Während die meisten Landeskatastrophenschutzgesetze auf Befugnisse im konkreten Katastrophenfall beschränkt sind, bieten z.B. § 43 Abs. 4 LBKG (Rheinland-Pfalz) und § 6 KatSG-LSA (Sachsen-Anhalt) erste Lösungsansätze für ein von Finnland inspiriertes Modell zur besseren Vorbereitung auf Katastrophen und den Verteidigungsfall. Die Erfassung von Ressourcen (Personen und Sachleistungen) durch die Katastrophenschutzbehörde ist als Vorbereitungsmaßnahme zur Vermeidung einer Katastrophe zielführend. Sie erlaubt, die wertvollen Ressourcen bei Bedarf geordnet abzurufen und einzusetzen.
Spiegelbildlich müssen aber auch Wirtschaftsakteure ihre Ressourcen kennen, insbesondere Ressourcendaten erfassen und aktuell halten, um spätestens in den benannten Extremlagen handlungsfähig zu sein. Das ergibt sich bereits aus den Hilfeleistungs- und Duldungspflichten der Landeskatastrophenschutzgesetze. Diese öffentlich-rechtlichen Pflichten des Unternehmens als juristische Person greifen dabei ineinander mit der Sorgfaltspflicht des Geschäftsleiters aus dem Aktiengesetz und dem Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
(§ 93 Abs. 1 AktG, § 43 Abs. 1 GmbHG) sowie dessen Pflicht zu Krisenfrüherkennung und -management nach dem Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (§ 1 StaRUG).
Grundsätzlich bestehen hier also bereits die notwendigen rechtlichen Strukturen – in der Praxis werden sie aber vor allem aus Unkenntnis zu wenig wahrgenommen. Durch den Abbau des Bevölkerungsschutzes Ende des 20. Jahrhunderts ist auch das Bewusstsein für Katastrophenrisiken weitgehend verloren gegangen und muss erst wieder aufgebaut werden.
Rechtsgrundlagen überprüfen, auf Anreize setzen
In der Folge ist die heutige Verwundbarkeit der Zivilbevölkerung Deutschlands gegenüber hybriden Bedrohungen hoch, die gezielt auf die Überwältigung ziviler Systeme setzen. Daher gilt es für die Katastrophenschutzbehörden, unverzüglich aktiv zu werden und die vorhandenen rechtlichen Handlungsspielräume auszuschöpfen, etwa indem sie auf die Wirtschaftsakteure zugehen, um sich über Ressourcen auszutauschen.
Parallel sollten die Landesgesetzgeber prüfen, ob neue oder angepasste Rechtsgrundlagen in beziehungsweise in Ergänzung zu den Katastrophenschutzgesetzen erforderlich sind. Bislang ist hier jedoch keine Initiative bekannt. Dabei erscheint es zielführend, auf Anreizsysteme statt auf bloße Pflichten für die privaten Akteure zu setzen.
Doch nicht nur Landesgesetzgeber und Behörden müssen ihre Defizite im Katastrophenschutz prüfen und beheben, um eine Vorbereitung auch auf den möglichen Verteidigungsfall zu gewährleisten. Bund und Wirtschaft sind gleichermaßen in der Pflicht sowie nicht zuletzt die Bürgerinnen und Bürger im Wege des Selbstschutzes. Nur durch gemeinsame Vorbereitung lässt sich verhindern, dass nach einem Ereignis erneut Überwältigung und Überforderung das Bild der Lage prägen. Dass solche gesamtgesellschaftlichen Anstrengungen zum Ziel führen, zeigt das Vorbild Finnland.
Beim Katastrophenschutz von Finnland lernen: . In: Legal Tribune Online, 24.01.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59138 (abgerufen am: 25.01.2026 )
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