Ist "Knockout 51" kriminell oder gar terroristisch? Darum ging es vor dem BGH. Die Bundesanwaltschaft konnte mit ihrer Argumentation abermals nicht überzeugen.
Die Nazi-Kampfsportgruppe "Knockout 51" ist im Sinne des Strafgesetzbuchs (StGB) keine terroristische (§ 129a StGB), sondern eine kriminelle Vereinigung (§ 129 StGB). Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden (Urt. v. 22.01.2026, Az. 3 StR 33/25).
Anders hatte das der Generalbundesanwalt (GBA) gesehen und deshalb gegen ein Urteil des Thüringer Oberlandesgerichts (OLG) in Jena Revision eingelegt (Az. 3 St 2 BJs 4/21). Dieses hatte mehrere Männer zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt.
Doch aus Sicht des OLG war "Knockout 51" eben nur kriminell, nicht terroristisch. Ziel der spätestens Anfang 2019 gegründeten Vereinigung sei gewesen, gewaltsam gegen Linke, Polizisten und "Asoziale" vorzugehen. Weil es der Kampfsportgruppe aber nicht um die Tötung politischer Gegner gegangen sei, verneinte das OLG den § 129a StGB, welcher einen deutlich höheren Strafrahmen hat als § 129 StGB.
Der GBA argumentierte: Im Laufe der Zeit habe sich die Gruppe radikalisiert. Es sollten linke Angriffe provoziert werden, um dann in (vermeintlicher) Notwehr zur Tötung der Angreifer überzugehen. "Antifas umlegen, 32 StGB ausreizen", habe dazu innerhalb der Gruppierung geheißen, so die Bundesanwaltschaft vor dem BGH - § 32 StGB regelt die Notwehr.
Weiteres Verfahren gegen Gruppenmitglieder läuft noch
Schon in der mündlichen Verhandlung Ende November vergangenen Jahres hatte sich abgezeichnet, dass der 3. Strafsenat das OLG-Urteil nicht aufheben würde. Der BGH hat das Urteil nun lediglich in wenigen Detailfragen unter anderem zur Strafzumessung aufgehoben – die Einordnung als kriminelle Vereinigung sei seitens des OLG gleichwohl rechtsfehlerfrei erfolgt.
Der Thüringer Verfassungsschutzbericht 2024 schreibt zu "Knockout 51": "Unter dem Deckmantel des gemeinsamen Kampfsport-Trainings wurden junge und nationalistisch gesinnte Personen angelockt und bewusst mit rechtsextremistischem Gedankengut in Verbindung gebracht." Das Training sollte demnach außerdem zur Vorbereitung auf den "politischen Kampf" sowie zur "Etablierung als bestimmende Ordnungsmacht in Eisenach" dienen. Die aus zehn bis 15 Mitgliedern bestehende Gruppierung hat mehrere (gefährliche) Körperverletzungsdelikte begangen (§§ 223, 224 StGB).
Auch in einem weiteren Verfahren geht es um den kriminellen oder terroristischen Charakter der Gruppierung: Im September 2024 klagte die Bundesanwaltschaft drei weitere mutmaßliche Gruppenmitglieder an. Im Laufe dieses Verfahren hatte es Streit um die Zuständigkeit gegeben, dsa OLG hatte das Verfahren zunächst vor dem Landgericht eröffnet. Nach einer Beschwerde der Bundesanwaltschaft Anfang 2025 eröffnete der BGH das Verfahren schließlich vor dem OLG in Jena, da das Ermittlungsergebnis bei vorläufiger Bewertung einen hinreichenden Tatverdacht auch in Bezug auf eine terroristische Vereinigung ergebe. Das Hauptverfahren dauert noch an (Az. 1 St 2 BJs 153/23 (2)).
jb/LTO-Redaktion
BGH bestätigt OLG Jena: . In: Legal Tribune Online, 22.01.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59132 (abgerufen am: 24.01.2026 )
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