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SATZUNG

des Vereins White Unicorn

Verein zur Entwicklung eines autistenfreundlichen Umfeldes e.V.

Version 9.1 vom 21.09.2020

PRÄAMBEL

Die Mitglieder des White Unicorn e.V. sind sich im klaren darüber, dass die in der

Entwicklung erkennbare Verschiedenheit und Andersartigkeit im Sein von Autisten

geeignete Lebensbedingungen sowie Menschen mit autistischer Empathie im Umfeld von

Autisten bedarf. Eine gesunde Vielfalt in der autistischen Art, sowie als Autist in der

allgemeinen Gesellschaft für sich selbst sprechen zu können, wird von den Mitgliedern

anerkannt. Der Verein vertritt die Rechte von Autisten und setzt sich für ihre Belange ein,

in einem umfassenden inklusiven Verständnis.

Als selbst verwaltete Organisation und als Interessenverband von Autisten ist es unser

Ziel, die eigene Position zum Ausdruck zu bringen und gesellschaftliche

Lebensbedingungen für Autisten zu verbessern. Der Verein stellt eine echte Beteiligung

von Autisten in seinen Entscheidungsprozessen sicher, so dass deren Ansprüchen und

Wünschen Vorrang eingeräumt wird. Die autistischen Selbstvertreter entscheiden mit einer

2/3 Mehrheit in den Organen des Vereines. Die zentrale Leitlinie des Vereins ist es, dass

alle Entscheidungen auf Grundlage menschenrechtsbasierter Werte und Normen gefällt

und von den Autisten im Verein befürwortet werden. Dies gilt für alle ehrenamtlichen

Aktivitäten und Projekte sowie für mögliche hauptamtliche Dienstleistungen für Autisten,

die der Verein als gemeinnützige Organisation entwickelt. Die Rolle der Nicht-Autisten als

Fördermitglieder dient der Bereitstellung von ehrenamtlicher sowie hauptamtlicher

Mitwirkung zur Realisierung der ideellen Ziele und finanzieller Förderung zur Umsetzung

dieser. Um für Autisten eine Teilnahme am öffentlichen Leben zu ermöglichen, strebt der

Verein an, menschenrechtsbasierte Barrierefreiheit im Sinne der Inklusion umzusetzen.

Darüber hinaus wird mehr Flexibilität der Gesellschaft angestrebt, was einen Zugang zu

inklusiven Maßnahmen, das Recht auf Gesundheit, Bildung und Beschäftigung und das

Recht auf ungehindertes Leben in der Gemeinschaft beinhaltet. Als gesunder Teil der

menschlichen Vielfalt sollen autistische Personen in der Gesellschaft willkommen

geheißen und respektiert werden. Wir heißen eine kindeswohlgefährdende Unterbringung

in öffentlichen Einrichtungen sowie schädliche Therapienverordnung und

Medikamentengabe mit einer daraus resultierenden Verschlechterung des Zustandes nicht

gut. Die Forschungstätigkeit des Vereins erfolgt unter strengen ethischen Richtlinien, in

denen durch Kontrollen sichergestellt wird, dass Praxis und Wissenschaft kein seelisches,

gesundheitliches oder Leid in der Entwicklung verursachen. Die wissenschaftliche Arbeit

umfasst die Gewährung der Grundrechte, die Beseitigung von gesellschaftlichen Barrieren

und die Aufklärung über Missverständnisse bezüglich Autisten. Es geht darum,

gesellschaftliche Gleichberechtigung und Chancengleichheit für autistische Menschen zu

erreichen, insbesondere den Zugang zu inklusiver Bildung und den ungehinderten Zugang

zum Arbeitsmarkt zu ermöglichen. Die Unabhängigkeit autistischer Personen muss

gefördert und ihre Würde respektiert werden. Dies kann nur durch die Achtung, den

Schutz und die Erfüllung ihrer grundlegenden Rechte und Freiheiten erreicht werden.

Die zertifizierten Fachberater der tiergestützten Interaktion stellen sicher, dass ihre Tiere

artgerecht gehalten werden. Sie stellen sicher, dass ihre Tiere für die von ihnen

abverlangte Tätigkeit geeignet und entsprechend ausgebildet sind. Sie tragen Sorge, dass

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die Psychohygiene, die Gesundheit und das Wohl der Tiere im Vordergrund stehen. Die

natürlichen Bedürfnisse und Verhaltensweisen müssen beachtet werden und stehen im

Vordergrund bei der Tierhaltung, Ausbildung und Arbeit. Aufgaben im pädagogischen und

therapeutischen Setting sowie der Assistenzarbeit dürfen nicht über diese Bedürfnisse

gestellt werden. Die Ausbildung der Tiere hat unter der Möglichkeit stattzufinden, sich zu

einem einsatzfähigen Team zu entwickeln, das anderen Menschen Freude bereiten,

vielleicht sogar zielgerichtet helfen kann. Wichtig ist hierbei das Empfinden der Tiere,

welches durch körpersprachliche Signale deutlich wird. Das Tier kann als Spiegel unseres

Verhaltens fungieren und eine Therapeuten-Klienten-Beziehung unterstützen, die durch

Empathie, Authentizität, Wertschätzung und Offenheit gekennzeichnet ist.

Die Mitglieder des Vereins White Unicorn e.V. verfolgen das gemeinsame Interesse, zum

Wohle des Menschen und im Sinne der Tiere zu arbeiten.

§ 1 NAME, RECHTSFORM UND SITZ DES VEREINS

Der Verein führt den Namen „White Unicorn – Verein zur Entwicklung eines

autistenfreundlichen Umfeldes“ mit dem Zusatz „eingetragener Verein (e.V.)“. Der Sitz des

Vereins ist Berlin. Der Verein ist in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht

eingetragen.

§ 2 ZWECK UND AUFGABEN DES VEREINS, GEMEINNÜTZIGKEIT

(1) Der White Unicorn e.V. hat den Zweck, Belange von Autisten zu vertreten und zu

fördern, das Selbstbewusstsein sowie die Selbstbestimmtheit zu stärken, gute Sitten zu

pflegen und ein autistenfreundliches Umfeld zu schaffen.

(2) Alle parteipolitischen Bestrebungen sind ausgeschlossen.

(3) Der White Unicorn e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke

im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke , § 51 bis 68 der Abgabenordnung.

Zwecke des Vereins sind:

1) die Erziehung, Volks- und Berufsbildung. Vereinszweck ist die Erziehung, Volks- und

Berufsbildung im Bereich des Lebens von Autisten, indem der Verein als

Interessenverband selbst Veranstaltungen durchführt. Über die gesetzlich festgelegten

Regelungen zur Begleitung von Autisten hinaus verfolgt der Verein das Ziel,

gewährleistete berufliche Qualität im Sinne der Peer-Beratung zu sichern, im Umgang mit

Autisten, von Mitarbeitern des Vereines selbst wie auch anderer Organisationen, ebenso

wie im Umgang mit Autisten durch Autisten, Eltern, Angehörigen und Interessierten. Der

Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

a.) Bildung von Autisten, Eltern, Angehörigen und Interessierten durch Vereinsmitglieder,

gebunden an eine oder mehrere Beratungsstelle(n) des Vereins, im Hinblick auf

Erziehung, Volks- und Berufsbildung

b.) Beratung und Vernetzung von Autisten, Eltern, Angehörigen, Interessierten und

Fachkräften durch Internetpräsenzen die vom Verein gepflegt werden

c.) die Durchführung von Versammlungen, Vorträgen und Kursen, sowie Veranstaltungen,

zu denen vom Verein eingeladen wird und die von den Vereinsmitgliedern ausgeführt

werden

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d.) Weiterbildung und Supervision von Fachkräften durch Kurse oder persönliche

Beratung, die vom Verein angeboten und von den Vereinsmitgliedern durchgeführt werden

2) die Förderung der Jugendhilfe. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Leistungen

und Hilfen insbesondere für autistische Kinder und Jugendliche nach dem SGB-VIII, §§

27, 28, 29, 30, 31, 35 auf der Grundlage des § 35a. Entsprechend qualifizierte Mitglieder

des Vereins erbringen diese Leistungen im Sinne der Tätigkeit als Interessenvertreter von

Autisten.

3) Wissenschaft und Forschung. Vereinszweck ist auch die Förderung von Forschung,

Lehre und Weiterbildung im Bereich des Lebens von Autisten, indem der Verein als

Plattform für gemeinsame Projekte und die konkrete Zusammenarbeit als

Interessenverband mit entsprechenden Institutionen dienen soll. Über die gesetzlich

festgelegten Regelungen zur Begleitung von Autisten hinaus verfolgt der Verein das Ziel,

die durch universitäre Ausbildung zum Bachelor/Master/Doktor/Professor gewährleistete

berufliche Qualität von Mitarbeitern im Umgang mit Autisten durch Autisten zu sichern. Der

Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

a.) Unterstützung und Durchführung von Modellversuchen und Projekten welche den

Belangen von Autisten entsprechen. Die Unterstützung erfolgt durch Anstellung von

wissenschaftlichen Mitarbeitern, die Bereitstellung von Räumlichkeiten und finanzieller und

sachlicher Mittel sowie sonstiger notwendiger Maßnahmen.

b.) Wissenschaftliche Überprüfung praktisch relevanter Arbeitshypothesen der

Interessenvertretung, in Zusammenarbeit mit Hochschulen, Universitäten und

Forschungsteams.

c.) Die wissenschaftlichen Ergebnisse des Vereins, die aus der Forschung hervorgehen,

werden zeitnah in wissenschaftlichen Werken veröffentlicht

d.) Alle wissenschaftlichen Lehr- und Vortragsveranstaltungen des Vereins sind der

Allgemeinheit zugänglich

4) die Förderung des Wohlfahrtswesens. Der Satzungszweck wird verwirklicht

insbesondere durch:

a.) Beratung und Vernetzung von Autisten, Eltern, Angehörigen und Interessierten, durch

die Vereinsmitglieder an einer oder mehreren Beratungsstelle(n), sowie Internetpräsenzen,

insbesondere für Kinder und Jugendliche

b.) Ausgeübte ehrenamtliche Sorge in besonderem Maße als Interessenverband für

Autisten im Sinne des §66 Abgabenordnung, zum gesundheitlichen, sittlichen,

erzieherischen und wirtschaftlichem Wohle. Ebenfalls Vorbeugung und Abhilfe von

Gefährdung der Autisten im Bereich des Lernens, der Kommunikation sowie der

seelischen und körperlichen Gesundheit.

(4) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche

Zwecke.

(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die

Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(6) Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,

oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen.

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§ 3 ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT

(1) Mitglied bzw. Fördermitglied kann jede natürliche Person werden, ohne

Einschränkungen auf bestimmte Personenkreise. Die Zahl der Mitglieder bzw.

Fördermitglieder ist unbegrenzt. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.

(2) Der Antrag auf Aufnahme hat schriftlich zu erfolgen. Nicht voll Geschäftsfähige,

insbesondere Minderjährige, bedürfen der schriftlichen Zustimmung ihres gesetzlichen

Vertreters. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand. Bei Ablehnung kann der

Antragsteller die Entscheidung in der nächsten Mitgliederversammlung verlangen.

(3) Personen, die den Zweck des Vereins in besonderem Maße gefördert haben, können

durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 4 VERLUST DER MITGLIEDSCHAFT

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.

Geschäftsadresse: White Unicorn e.V. Hultschiner Damm 148, 12623 Berlin Der Austritt

erfolgt zum Ende des Kalenderjahres, wenn die Mitgliedschaft bis zum 15. November des

Jahres schriftlich gekündigt wird.

(2) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann ausgesprochen werden:

a) bei groben oder wiederholten Verstößen gegen die Vereinssatzung

b) bei groben Verstößen gegen das Vereinsinteresse,

c) wenn ein Mitglied trotz erfolgter Mahnung länger als drei Monate mit der

Beitragszahlung im Rückstand ist, oder eventuellen Entschädigungsverpflichtungen in

dieser Zeit nicht nachgekommen ist.

(3) Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheiden die Organe des Vereines.

a) Dem Betroffenen selbst ist vor der Beschlussfassung über den Ausschluss und bei

Einspruch gegen den Ausschließungsbeschluss auch in der ordentlichen

Mitgliederversammlung ausreichend Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu

geben.

b) Ein Mitglied kann sich im Allgemeinen bei vereinsinternen Konfliktfällen selbst mit den

übrigen Mitgliedern oder einem Vereinsorgan interessengemäß auseinandersetzen. Eine

Vertretung durch einen vereinsfremden Dritten wird in solchen einfach gelagerten Fällen

als grundsätzlich nicht zulässig angesehen. Die Entscheidung der Zuslassung von Gästen

bei der Mitgliederversammlung obliegt dem Versammlungsleiter und kann nur wenn es

sich um Berater/Sachverständige handelt, von der Mitgliederversammlung durch

mehrheitlichen Beschluss aufgehoben werden.

c) Gegen den Beschluss des Vorstandes steht dem Betroffenen binnen zwei Wochen,

gerechnet vom Erhalt der Ausschlusserklärung an, das Einspruchsrecht durch eine

schriftliche Stellungnahme zu.

d) Zur nächsten Mitgliederversammlung, die dann endgültig entscheidet, kann eine

persönliche Stellungnahme erfolgen. Das betroffene Mitglied hat im Verfahren gegenüber

dem Verein einen Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 GG). Das

Mitglied wird in schriftlicher wie persönlicher Form bei der Mitgliederversammlung einer

Stellungnahme angehört und erhält Gelegenheit, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu

äußern bzw. zu rechtfertigen.

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e) Abstimmungen über den Ausschluss eines Mitgliedes erfolgen in beiden Instanzen

durch geheime Abstimmung.

f) Eine Strafentscheidung durch ein Schiedsgericht im Sinne §§ 1025 ff. ZPO ist nicht

vorgesehen.

g) Der Rechtsweg ist nicht ausgeschlossen. Die staatlichen Gerichte können erst dann um

die Überprüfung einer Vereinsstrafe ersucht werden, wenn das vereinsinterne Verfahren

erfolglos durchlaufen wurde. Ausnahmen von diesem Grundsatz bestehen, wenn es z. B.

die besondere Eilbedürftigkeit der Sache gebietet oder die Durchführung des

vereinsinternen Verfahrens eine bloße Formsache ist, weil der Ausgang bereits feststeht.

Eine Klage vor den staatlichen Gerichten hat keine die Strafentscheidung aufschiebende

Wirkung.

h) Hebt ein staatliches Gericht den Vereinsausschluss auf, gilt die Vereinsmitgliedschaft

als nicht unterbrochen. Das betroffene Mitglied ist dann vom Verein schadlos zu stellen.

§ 5 FÖRDERMITGLIEDER

Wenn im Verein 1/3 der Mitglieder Nicht-Autisten sind, so werden alle weiteren Nicht- Autisten als Fördermitglieder aufgenommen.

a) Fördermitglieder sind nicht stimmberechtigt.

b) Es muss eine 2/3 Mehrheit an autistischen Mitgliedern gewahrt bleiben. Das Datum der

Aufnahme entscheidet über den Wechsel vom Fördermitglied zum Mitglied sowie anders

herum.

c) Im Zweifelsfall entscheidet eine offizielle Diagnose, ob eine Person Autist ist oder nicht.

§ 6 FINANZIERUNG

(1) Die Angebote des Vereines werden überwiegend über Spendengelder,

Mitgliedsbeiträge sowie öffentliche Gelder finanziert.

(2) Ein Bestreben der Effizienz von Wirtschaftlichkeit ist in den Angeboten

ausgeschlossen, da es sich um gemeinnützige Tätigkeiten handelt.

(3) Die Finanzierung ist immer nachrangig der ideellen Bestrebungen im Sinne der

Präambel zu behandeln.

§ 7 BEITRÄGE, RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER

(1) Bei der Aufnahme in den Verein hat jedes Mitglied eine Aufnahmegebühr zu bezahlen.

Die Mitglieder haben außerdem einen jährlichen Vereinsbetrag zu entrichten. Die Höhe

der Aufnahmegebühr und der Jahresbeitrag werden von der Mitgliederversammlung

festgesetzt.

(2) Ehrenmitglieder haben Rechte und Pflichten der anderen Mitglieder. Sie sind jedoch

von der Beitragszahlung befreit.

(3) Die Mitglieder sind berechtigt, die Vereinseinrichtungen zu benutzen und in allen

Angelegenheiten den Rat und die Unterstützung der Vereinsorgane in Anspruch zu

nehmen.

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Eine Sonderstellung einzelner Mitglieder in der Benutzung von Vereinseinrichtungen ist

nicht statthaft.

(4) Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des

Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer

geleisteten Sacheinlage, soweit dieselben nachweisbar sind, zurück.

(5) alle Mitglieder haben Zweck und Aufgaben nach § 2 und das Interesse des Vereins zu

fördern.

(6) Hinsichtlich der ihnen anvertrauten Tiere sind die Mitglieder verpflichtet, stets die

Grundsätze des Tierschutzes zu beachten, insbesondere:

a) die Tieren ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und

artgerecht unterzubringen,

b) den Tieren ausreichend Bewegung zu ermöglichen,

c) die Grundsätze artgerechter Assistenzhunde- , Pferde-, sowie jeglicher Tierausbildung

zu wahren, d.h. ein Tier nicht unmenschlich zu behandeln, z.B. zu quälen, zu misshandeln

oder unzulänglich zu transportieren.

§ 8 ORGANE DES VEREINS

Die Organe des Vereins sind:

⁃ der Vorstand § 6

⁃ die Mitgliederversammlung § 7

⁃ die Geschäftsführung § 12

§ 9 DER VORSTAND

(1) Die Leitung des Vereins obliegt dem Vorstand

(2) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem

Schriftführer sowie dem Kassenwart und bis zu zwei Beisitzern. Der Geschäftsführer ist

berechtigt an den Sitzungen des Vorstandes teilzunehmen und hat auch das Stimmrecht.

Der Verein wird gemeinschaftlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.

a) Es ist sicherzustellen, dass mindestens 2/3 der Vorstände Autisten sind - nach eigener

so wie äußerer Wahrnehmung der Mitglieder des White Unicorn e.V.

b) Um den Vorstandsvorsitz zu führen, ist eine Diagnose verpflichtend

c) Im Zweifelsfall entscheidet eine offizielle Diagnose, ob eine Person Autist ist, oder nicht.

d) Auch ein Fördermitglied kann in den Vorstand gewählt werden

(3) Der Vorsitzende, bei Verhinderung die stellvertretenden Vorsitzenden (Schriftführer und

Kassenwart), haben jederzeit das Recht, in die Kassenbücher Einblick zu nehmen. Sie

haben die Pflicht, die Versammlungen und Sitzungen zu leiten und die Tagesordnungen

für diese festzulegen.