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SATZUNG
des Vereins White Unicorn
Verein zur Entwicklung eines autistenfreundlichen Umfeldes e.V.
Version 9.1 vom 21.09.2020
PRÄAMBEL
Die Mitglieder des White Unicorn e.V. sind sich im klaren darüber, dass die in der
Entwicklung erkennbare Verschiedenheit und Andersartigkeit im Sein von Autisten
geeignete Lebensbedingungen sowie Menschen mit autistischer Empathie im Umfeld von
Autisten bedarf. Eine gesunde Vielfalt in der autistischen Art, sowie als Autist in der
allgemeinen Gesellschaft für sich selbst sprechen zu können, wird von den Mitgliedern
anerkannt. Der Verein vertritt die Rechte von Autisten und setzt sich für ihre Belange ein,
in einem umfassenden inklusiven Verständnis.
Als selbst verwaltete Organisation und als Interessenverband von Autisten ist es unser
Ziel, die eigene Position zum Ausdruck zu bringen und gesellschaftliche
Lebensbedingungen für Autisten zu verbessern. Der Verein stellt eine echte Beteiligung
von Autisten in seinen Entscheidungsprozessen sicher, so dass deren Ansprüchen und
Wünschen Vorrang eingeräumt wird. Die autistischen Selbstvertreter entscheiden mit einer
2/3 Mehrheit in den Organen des Vereines. Die zentrale Leitlinie des Vereins ist es, dass
alle Entscheidungen auf Grundlage menschenrechtsbasierter Werte und Normen gefällt
und von den Autisten im Verein befürwortet werden. Dies gilt für alle ehrenamtlichen
Aktivitäten und Projekte sowie für mögliche hauptamtliche Dienstleistungen für Autisten,
die der Verein als gemeinnützige Organisation entwickelt. Die Rolle der Nicht-Autisten als
Fördermitglieder dient der Bereitstellung von ehrenamtlicher sowie hauptamtlicher
Mitwirkung zur Realisierung der ideellen Ziele und finanzieller Förderung zur Umsetzung
dieser. Um für Autisten eine Teilnahme am öffentlichen Leben zu ermöglichen, strebt der
Verein an, menschenrechtsbasierte Barrierefreiheit im Sinne der Inklusion umzusetzen.
Darüber hinaus wird mehr Flexibilität der Gesellschaft angestrebt, was einen Zugang zu
inklusiven Maßnahmen, das Recht auf Gesundheit, Bildung und Beschäftigung und das
Recht auf ungehindertes Leben in der Gemeinschaft beinhaltet. Als gesunder Teil der
menschlichen Vielfalt sollen autistische Personen in der Gesellschaft willkommen
geheißen und respektiert werden. Wir heißen eine kindeswohlgefährdende Unterbringung
in öffentlichen Einrichtungen sowie schädliche Therapienverordnung und
Medikamentengabe mit einer daraus resultierenden Verschlechterung des Zustandes nicht
gut. Die Forschungstätigkeit des Vereins erfolgt unter strengen ethischen Richtlinien, in
denen durch Kontrollen sichergestellt wird, dass Praxis und Wissenschaft kein seelisches,
gesundheitliches oder Leid in der Entwicklung verursachen. Die wissenschaftliche Arbeit
umfasst die Gewährung der Grundrechte, die Beseitigung von gesellschaftlichen Barrieren
und die Aufklärung über Missverständnisse bezüglich Autisten. Es geht darum,
gesellschaftliche Gleichberechtigung und Chancengleichheit für autistische Menschen zu
erreichen, insbesondere den Zugang zu inklusiver Bildung und den ungehinderten Zugang
zum Arbeitsmarkt zu ermöglichen. Die Unabhängigkeit autistischer Personen muss
gefördert und ihre Würde respektiert werden. Dies kann nur durch die Achtung, den
Schutz und die Erfüllung ihrer grundlegenden Rechte und Freiheiten erreicht werden.
Die zertifizierten Fachberater der tiergestützten Interaktion stellen sicher, dass ihre Tiere
artgerecht gehalten werden. Sie stellen sicher, dass ihre Tiere für die von ihnen
abverlangte Tätigkeit geeignet und entsprechend ausgebildet sind. Sie tragen Sorge, dass
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die Psychohygiene, die Gesundheit und das Wohl der Tiere im Vordergrund stehen. Die
natürlichen Bedürfnisse und Verhaltensweisen müssen beachtet werden und stehen im
Vordergrund bei der Tierhaltung, Ausbildung und Arbeit. Aufgaben im pädagogischen und
therapeutischen Setting sowie der Assistenzarbeit dürfen nicht über diese Bedürfnisse
gestellt werden. Die Ausbildung der Tiere hat unter der Möglichkeit stattzufinden, sich zu
einem einsatzfähigen Team zu entwickeln, das anderen Menschen Freude bereiten,
vielleicht sogar zielgerichtet helfen kann. Wichtig ist hierbei das Empfinden der Tiere,
welches durch körpersprachliche Signale deutlich wird. Das Tier kann als Spiegel unseres
Verhaltens fungieren und eine Therapeuten-Klienten-Beziehung unterstützen, die durch
Empathie, Authentizität, Wertschätzung und Offenheit gekennzeichnet ist.
Die Mitglieder des Vereins White Unicorn e.V. verfolgen das gemeinsame Interesse, zum
Wohle des Menschen und im Sinne der Tiere zu arbeiten.
§ 1 NAME, RECHTSFORM UND SITZ DES VEREINS
Der Verein führt den Namen „White Unicorn – Verein zur Entwicklung eines
autistenfreundlichen Umfeldes“ mit dem Zusatz „eingetragener Verein (e.V.)“. Der Sitz des
Vereins ist Berlin. Der Verein ist in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht
eingetragen.
§ 2 ZWECK UND AUFGABEN DES VEREINS, GEMEINNÜTZIGKEIT
(1) Der White Unicorn e.V. hat den Zweck, Belange von Autisten zu vertreten und zu
fördern, das Selbstbewusstsein sowie die Selbstbestimmtheit zu stärken, gute Sitten zu
pflegen und ein autistenfreundliches Umfeld zu schaffen.
(2) Alle parteipolitischen Bestrebungen sind ausgeschlossen.
(3) Der White Unicorn e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke , § 51 bis 68 der Abgabenordnung.
Zwecke des Vereins sind:
1) die Erziehung, Volks- und Berufsbildung. Vereinszweck ist die Erziehung, Volks- und
Berufsbildung im Bereich des Lebens von Autisten, indem der Verein als
Interessenverband selbst Veranstaltungen durchführt. Über die gesetzlich festgelegten
Regelungen zur Begleitung von Autisten hinaus verfolgt der Verein das Ziel,
gewährleistete berufliche Qualität im Sinne der Peer-Beratung zu sichern, im Umgang mit
Autisten, von Mitarbeitern des Vereines selbst wie auch anderer Organisationen, ebenso
wie im Umgang mit Autisten durch Autisten, Eltern, Angehörigen und Interessierten. Der
Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a.) Bildung von Autisten, Eltern, Angehörigen und Interessierten durch Vereinsmitglieder,
gebunden an eine oder mehrere Beratungsstelle(n) des Vereins, im Hinblick auf
Erziehung, Volks- und Berufsbildung
b.) Beratung und Vernetzung von Autisten, Eltern, Angehörigen, Interessierten und
Fachkräften durch Internetpräsenzen die vom Verein gepflegt werden
c.) die Durchführung von Versammlungen, Vorträgen und Kursen, sowie Veranstaltungen,
zu denen vom Verein eingeladen wird und die von den Vereinsmitgliedern ausgeführt
werden
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d.) Weiterbildung und Supervision von Fachkräften durch Kurse oder persönliche
Beratung, die vom Verein angeboten und von den Vereinsmitgliedern durchgeführt werden
2) die Förderung der Jugendhilfe. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Leistungen
und Hilfen insbesondere für autistische Kinder und Jugendliche nach dem SGB-VIII, §§
27, 28, 29, 30, 31, 35 auf der Grundlage des § 35a. Entsprechend qualifizierte Mitglieder
des Vereins erbringen diese Leistungen im Sinne der Tätigkeit als Interessenvertreter von
Autisten.
3) Wissenschaft und Forschung. Vereinszweck ist auch die Förderung von Forschung,
Lehre und Weiterbildung im Bereich des Lebens von Autisten, indem der Verein als
Plattform für gemeinsame Projekte und die konkrete Zusammenarbeit als
Interessenverband mit entsprechenden Institutionen dienen soll. Über die gesetzlich
festgelegten Regelungen zur Begleitung von Autisten hinaus verfolgt der Verein das Ziel,
die durch universitäre Ausbildung zum Bachelor/Master/Doktor/Professor gewährleistete
berufliche Qualität von Mitarbeitern im Umgang mit Autisten durch Autisten zu sichern. Der
Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a.) Unterstützung und Durchführung von Modellversuchen und Projekten welche den
Belangen von Autisten entsprechen. Die Unterstützung erfolgt durch Anstellung von
wissenschaftlichen Mitarbeitern, die Bereitstellung von Räumlichkeiten und finanzieller und
sachlicher Mittel sowie sonstiger notwendiger Maßnahmen.
b.) Wissenschaftliche Überprüfung praktisch relevanter Arbeitshypothesen der
Interessenvertretung, in Zusammenarbeit mit Hochschulen, Universitäten und
Forschungsteams.
c.) Die wissenschaftlichen Ergebnisse des Vereins, die aus der Forschung hervorgehen,
werden zeitnah in wissenschaftlichen Werken veröffentlicht
d.) Alle wissenschaftlichen Lehr- und Vortragsveranstaltungen des Vereins sind der
Allgemeinheit zugänglich
4) die Förderung des Wohlfahrtswesens. Der Satzungszweck wird verwirklicht
insbesondere durch:
a.) Beratung und Vernetzung von Autisten, Eltern, Angehörigen und Interessierten, durch
die Vereinsmitglieder an einer oder mehreren Beratungsstelle(n), sowie Internetpräsenzen,
insbesondere für Kinder und Jugendliche
b.) Ausgeübte ehrenamtliche Sorge in besonderem Maße als Interessenverband für
Autisten im Sinne des §66 Abgabenordnung, zum gesundheitlichen, sittlichen,
erzieherischen und wirtschaftlichem Wohle. Ebenfalls Vorbeugung und Abhilfe von
Gefährdung der Autisten im Bereich des Lernens, der Kommunikation sowie der
seelischen und körperlichen Gesundheit.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(6) Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen.
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§ 3 ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT
(1) Mitglied bzw. Fördermitglied kann jede natürliche Person werden, ohne
Einschränkungen auf bestimmte Personenkreise. Die Zahl der Mitglieder bzw.
Fördermitglieder ist unbegrenzt. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.
(2) Der Antrag auf Aufnahme hat schriftlich zu erfolgen. Nicht voll Geschäftsfähige,
insbesondere Minderjährige, bedürfen der schriftlichen Zustimmung ihres gesetzlichen
Vertreters. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand. Bei Ablehnung kann der
Antragsteller die Entscheidung in der nächsten Mitgliederversammlung verlangen.
(3) Personen, die den Zweck des Vereins in besonderem Maße gefördert haben, können
durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 4 VERLUST DER MITGLIEDSCHAFT
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
Geschäftsadresse: White Unicorn e.V. Hultschiner Damm 148, 12623 Berlin Der Austritt
erfolgt zum Ende des Kalenderjahres, wenn die Mitgliedschaft bis zum 15. November des
Jahres schriftlich gekündigt wird.
(2) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann ausgesprochen werden:
a) bei groben oder wiederholten Verstößen gegen die Vereinssatzung
b) bei groben Verstößen gegen das Vereinsinteresse,
c) wenn ein Mitglied trotz erfolgter Mahnung länger als drei Monate mit der
Beitragszahlung im Rückstand ist, oder eventuellen Entschädigungsverpflichtungen in
dieser Zeit nicht nachgekommen ist.
(3) Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheiden die Organe des Vereines.
a) Dem Betroffenen selbst ist vor der Beschlussfassung über den Ausschluss und bei
Einspruch gegen den Ausschließungsbeschluss auch in der ordentlichen
Mitgliederversammlung ausreichend Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu
geben.
b) Ein Mitglied kann sich im Allgemeinen bei vereinsinternen Konfliktfällen selbst mit den
übrigen Mitgliedern oder einem Vereinsorgan interessengemäß auseinandersetzen. Eine
Vertretung durch einen vereinsfremden Dritten wird in solchen einfach gelagerten Fällen
als grundsätzlich nicht zulässig angesehen. Die Entscheidung der Zuslassung von Gästen
bei der Mitgliederversammlung obliegt dem Versammlungsleiter und kann nur wenn es
sich um Berater/Sachverständige handelt, von der Mitgliederversammlung durch
mehrheitlichen Beschluss aufgehoben werden.
c) Gegen den Beschluss des Vorstandes steht dem Betroffenen binnen zwei Wochen,
gerechnet vom Erhalt der Ausschlusserklärung an, das Einspruchsrecht durch eine
schriftliche Stellungnahme zu.
d) Zur nächsten Mitgliederversammlung, die dann endgültig entscheidet, kann eine
persönliche Stellungnahme erfolgen. Das betroffene Mitglied hat im Verfahren gegenüber
dem Verein einen Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 GG). Das
Mitglied wird in schriftlicher wie persönlicher Form bei der Mitgliederversammlung einer
Stellungnahme angehört und erhält Gelegenheit, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu
äußern bzw. zu rechtfertigen.
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e) Abstimmungen über den Ausschluss eines Mitgliedes erfolgen in beiden Instanzen
durch geheime Abstimmung.
f) Eine Strafentscheidung durch ein Schiedsgericht im Sinne §§ 1025 ff. ZPO ist nicht
vorgesehen.
g) Der Rechtsweg ist nicht ausgeschlossen. Die staatlichen Gerichte können erst dann um
die Überprüfung einer Vereinsstrafe ersucht werden, wenn das vereinsinterne Verfahren
erfolglos durchlaufen wurde. Ausnahmen von diesem Grundsatz bestehen, wenn es z. B.
die besondere Eilbedürftigkeit der Sache gebietet oder die Durchführung des
vereinsinternen Verfahrens eine bloße Formsache ist, weil der Ausgang bereits feststeht.
Eine Klage vor den staatlichen Gerichten hat keine die Strafentscheidung aufschiebende
Wirkung.
h) Hebt ein staatliches Gericht den Vereinsausschluss auf, gilt die Vereinsmitgliedschaft
als nicht unterbrochen. Das betroffene Mitglied ist dann vom Verein schadlos zu stellen.
§ 5 FÖRDERMITGLIEDER
Wenn im Verein 1/3 der Mitglieder Nicht-Autisten sind, so werden alle weiteren Nicht- Autisten als Fördermitglieder aufgenommen.
a) Fördermitglieder sind nicht stimmberechtigt.
b) Es muss eine 2/3 Mehrheit an autistischen Mitgliedern gewahrt bleiben. Das Datum der
Aufnahme entscheidet über den Wechsel vom Fördermitglied zum Mitglied sowie anders
herum.
c) Im Zweifelsfall entscheidet eine offizielle Diagnose, ob eine Person Autist ist oder nicht.
§ 6 FINANZIERUNG
(1) Die Angebote des Vereines werden überwiegend über Spendengelder,
Mitgliedsbeiträge sowie öffentliche Gelder finanziert.
(2) Ein Bestreben der Effizienz von Wirtschaftlichkeit ist in den Angeboten
ausgeschlossen, da es sich um gemeinnützige Tätigkeiten handelt.
(3) Die Finanzierung ist immer nachrangig der ideellen Bestrebungen im Sinne der
Präambel zu behandeln.
§ 7 BEITRÄGE, RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER
(1) Bei der Aufnahme in den Verein hat jedes Mitglied eine Aufnahmegebühr zu bezahlen.
Die Mitglieder haben außerdem einen jährlichen Vereinsbetrag zu entrichten. Die Höhe
der Aufnahmegebühr und der Jahresbeitrag werden von der Mitgliederversammlung
festgesetzt.
(2) Ehrenmitglieder haben Rechte und Pflichten der anderen Mitglieder. Sie sind jedoch
von der Beitragszahlung befreit.
(3) Die Mitglieder sind berechtigt, die Vereinseinrichtungen zu benutzen und in allen
Angelegenheiten den Rat und die Unterstützung der Vereinsorgane in Anspruch zu
nehmen.
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Eine Sonderstellung einzelner Mitglieder in der Benutzung von Vereinseinrichtungen ist
nicht statthaft.
(4) Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des
Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer
geleisteten Sacheinlage, soweit dieselben nachweisbar sind, zurück.
(5) alle Mitglieder haben Zweck und Aufgaben nach § 2 und das Interesse des Vereins zu
fördern.
(6) Hinsichtlich der ihnen anvertrauten Tiere sind die Mitglieder verpflichtet, stets die
Grundsätze des Tierschutzes zu beachten, insbesondere:
a) die Tieren ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und
artgerecht unterzubringen,
b) den Tieren ausreichend Bewegung zu ermöglichen,
c) die Grundsätze artgerechter Assistenzhunde- , Pferde-, sowie jeglicher Tierausbildung
zu wahren, d.h. ein Tier nicht unmenschlich zu behandeln, z.B. zu quälen, zu misshandeln
oder unzulänglich zu transportieren.
§ 8 ORGANE DES VEREINS
Die Organe des Vereins sind:
⁃ der Vorstand § 6
⁃ die Mitgliederversammlung § 7
⁃ die Geschäftsführung § 12
§ 9 DER VORSTAND
(1) Die Leitung des Vereins obliegt dem Vorstand
(2) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem
Schriftführer sowie dem Kassenwart und bis zu zwei Beisitzern. Der Geschäftsführer ist
berechtigt an den Sitzungen des Vorstandes teilzunehmen und hat auch das Stimmrecht.
Der Verein wird gemeinschaftlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
a) Es ist sicherzustellen, dass mindestens 2/3 der Vorstände Autisten sind - nach eigener
so wie äußerer Wahrnehmung der Mitglieder des White Unicorn e.V.
b) Um den Vorstandsvorsitz zu führen, ist eine Diagnose verpflichtend
c) Im Zweifelsfall entscheidet eine offizielle Diagnose, ob eine Person Autist ist, oder nicht.
d) Auch ein Fördermitglied kann in den Vorstand gewählt werden
(3) Der Vorsitzende, bei Verhinderung die stellvertretenden Vorsitzenden (Schriftführer und
Kassenwart), haben jederzeit das Recht, in die Kassenbücher Einblick zu nehmen. Sie
haben die Pflicht, die Versammlungen und Sitzungen zu leiten und die Tagesordnungen
für diese festzulegen.