Urteil des Bundesgerichtshofs Wer zu lange parkt, muss das Abschleppen bezahlen
Wer ein Parkticket kauft, muss nach dem Ablauf der Parkdauer wegfahren. Andernfalls darf der Inhaber des Parkplatzes das Auto abschleppen lassen und dem Fahrzeugführer die Kosten in Rechnung stellen.
Eine böse Überraschung erlebte eine Frau aus Sachsen. Sie hatte ihr Auto auf einem gebührenpflichtigen Parkplatz abgestellt und auch ein Parkticket gelöst. Dennoch war ihr Auto verschwunden, als sie es später abholen wollte. Denn der Inhaber des Privatparkplatzes hatte zwischenzeitlich ein Abschleppunternehmen beauftragt, nachdem die bezahlte Parkhöchstdauer überschritten worden war. Ihr Auto bekam die Frau erst zurück, nachdem sie die Kosten des Abschleppunternehmens gezahlt hatte.
Parkplatzinhaber muss keine Frist abwarten
Damit war sie im Nachhinein aber nicht einverstanden. Sie klagte und wollte das Geld vom Parkplatzinhaber zurückhaben. Darauf hat sie aber keinen Anspruch, das hat nun der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Wie aus dem Urteil hervorgeht, darf der Parkplatzinhaber Autos abschleppen, die rechtswidrig auf seinem Parkplatz abgestellt worden sind, die also entweder gar kein Parkticket haben oder deren Parkhöchstdauer überschritten worden ist.
Der BGH hat außerdem erklärt, dass der Parkplatzinhaber keine besondere Frist dafür abwarten muss. Nach dem Überschreiten der Parkdauer kann der Parkplatzinhaber also sofort zur Tat schreiten, ohne noch länger auf den Fahrzeugführer zu warten.
Grund fürs Falschparken unerheblich
Zahlen muss das der Parkende, schließlich hätte er rechtzeitig wegfahren können. Irrelevant ist für den BGH dabei der Grund, warum das Fahrzeug nicht rechtzeitig vom Parkplatz entfernt worden ist. Die Frau aus Sachsen bleibt somit auf der Rechnung des Abschleppunternehmens in Höhe von 587,50 € sitzen.
Aktenzeichen: V ZR 44/25