Vermehrt lehnen Banken Kunden ab oder kündigen bestehende Konten aufgrund politischer Haltungen. Dies wirft grundsätzliche Fragen auf, insbesondere über den Zugang zum Zahlungsverkehr als gesellschaftliche Grundvoraussetzung.
Erst kürzlich hat wieder ein Verwaltungsgericht (VG) darüber entschieden, ob ein Recht auf Kontoeröffnung besteht. Die Sparkasse Wetzlar weigerte sich, dem politischen Kreisverband "Die Heimat", einer Nachfolgeorganisation der NPD, ein Konto zu eröffnen. Begründung: verfassungsfeindliche Bestrebungen. Das VG Gießen gab der Klage der Partei statt. Solange das Bundesverfassungsgericht kein Parteienverbot ausspricht, dürfe eine Sparkasse die Partei nicht faktisch wie eine verbotene Organisation behandeln. Die Einstufung als verfassungsfeindlich durch den Verfassungsschutz reiche nicht aus.
Der Fall ist exemplarisch für ein wachsendes Phänomen: Banken verweigern zunehmend die Kontoeröffnung oder kündigen bestehende Konten – nicht nur bei politisch exponierten Organisationen, sondern auch bei unbescholtenen Bürgern, Vereinigungen und Unternehmen aus bestimmten Branchen. Wer keinen Zugang zum Zahlungsverkehr hat, ist jedoch praktisch von gesellschaftlicher Teilhabe und unternehmerischer Tätigkeit ausgeschlossen. Fast alle existenziellen Zahlungen erfolgen heute über das Girokonto.
Doch wann darf eine Bank einen Kunden ablehnen? Und wo liegen die Grenzen, wenn politische Haltungen ins Spiel kommen?
Sparkassen in der Zwickmühle
Das Urteil des VG Gießen trifft einen neuralgischen Punkt: Sparkassen sind keine gewöhnlichen Banken. Als Anstalten des öffentlichen Rechts unterliegen sie unmittelbar den Grundrechten, insbesondere dem Gleichheitssatz aus Art. 3 Grundgesetz (GG). Ihr gesetzlicher Auftrag der Daseinsfürsorge verpflichtet sie, die Bevölkerung mit kreditwirtschaftlichen Leistungen zu versorgen. Eine Kontoverweigerung ist nur bei sachlichem Grund zulässig.
Für politische Parteien verschärft sich diese Bindung. § 5 Abs. 1 Parteiengesetz (PartG) konkretisiert die verfassungsrechtliche Chancengleichheit: Stellt ein Träger öffentlicher Gewalt Parteien Leistungen zur Verfügung, müssen alle gleichbehandelt werden. Führt also eine Sparkasse bereits Konten für andere Parteiverbände, muss sie dies grundsätzlich auch für weitere tun – unabhängig von deren politischer Ausrichtung. Nicht unter die Gleichbehandlung fallen allerdings Parteiverbände, wenn sie unterschiedlichen Ebenen, etwa Orts- vs. Kreisverband, angehören, so das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg (Beschl. v. 03.06.2024, Az. 3 S 15/24).
Sparkassen argumentieren oft, sie wollten nicht den Eindruck erwecken, sich verfassungsfeindliche Ziele zu eigen zu machen. Sie fürchten um ihr Renommee. Das Recht setzt hierbei jedoch eine klare Grenze: Über ein Parteienverbot wegen Verfassungswidrigkeit darf allein das Bundesverfassungsgericht entscheiden, Art. 21 Abs. 2, 4 GG. Dies gilt gleichermaßen für das mildere Mittel der Finanzierungsuntersagung bei Verfassungsfeindlichkeit, Art. 21 Abs. 3, 4 GG. Diese Sperrwirkung gilt auch für Sparkassen. Eine verfassungsfeindliche Partei darf politisch bekämpft werden, aber in ihrer organisatorischen Handlungsfähigkeit soll sie nicht behindert werden. Solange die Verfassungsfeindlichkeit also nicht vom Bundesverfassungsgericht festgestellt ist, darf die Sparkasse daraus keine Folgen ziehen.
Die Parallele zu Vereinen und Unternehmen
Das OVG Magdeburg hat diese Sperrwirkung im Falle des Compact-Magazins auf Vereine übertragen (Beschl. v. 21.11.2024, Az. 4 M 149/24). Nach Art. 9 Abs. 2 GG darf eine Vereinigung nur von der zuständigen Verbotsbehörde nach dem Vereinsgesetz verboten werden. Sparkassen sei es verwehrt, diese hoheitliche Feststellung vorwegzunehmen und einen noch nicht verbotenen Verein durch Vorenthaltung eines Kontos faktisch als verboten zu behandeln und ihm damit die gesellschaftliche Teilhabe zu verwehren. Auch hier rechtfertigen verfassungsfeindliche Zielsetzungen keine Ungleichbehandlung, solange kein förmliches Verbot vorliegt.
Die Rechtsprechung zieht damit eine scharfe Trennlinie zwischen politischer Bewertung und rechtlichen Konsequenzen. Das Grundgesetz weist die Entscheidung über Verbote ausschließlich dem Bundesverfassungsgericht bzw. den Verbotsbehörden zu. Andere staatliche Stellen – und dazu gehören als Teil der öffentlichen Verwaltung auch Sparkassen – dürfen diese Entscheidung nicht durch faktische Behinderungen unterlaufen.
Ein sachlicher Grund, der eine Ungleichbehandlung rechtfertigt, liegt nur dann vor, wenn Strafgesetze verletzt werden, insbesondere bei Geldwäsche. So urteilte das VG Düsseldorf im Fall eines eingetragenen Vereins, der hauptsächlich in Krisenländern aktiv ist. Wegen der dort bestehenden Restriktionen nach dem Geldwäschegesetz und der damit für die Sparkasse verbundenen Haftungsrisiken musste sie kein Girokonto eröffnen (VG Düsseldorf, Urt. v. 23.10.2019, Az. 20 K 6668/18).
Geldwäsche als sachlicher Grund ist insbesondere bei Unternehmenskonten relevant. Das VG Düsseldorf hat in einer anderen Entscheidung festgestellt, dass eine Sparkasse einem Telekommunikationsunternehmen bei begründetem Verdacht auf unseriöses Geschäftsgebaren kein Girokonto zur Verfügung stellen muss (Beschl. v. 14.10.2025, Az. 20 L 3439/25).
Privatbanken mit mehr Spielraum
Ganz anders sieht es bei privaten Kreditinstituten aus. Diese haben deutlich größere Spielräume bei der Kundenauswahl. Die aus Art. 2 Abs. 1 GG folgende Privatautonomie erlaubt den Banken grundsätzlich, frei zu entscheiden, mit wem sie Verträge schließen.
Auch Privatbanken argumentieren bei politisch exponierten Kunden oft mit Reputationsrisiken oder erhöhtem Compliance-Aufwand. Gerichte akzeptieren dies tendenziell eher als bei Sparkassen – allerdings mit Grenzen. Missbräuchliche oder willkürliche Kündigungen bleiben auch hier unwirksam.
Problematisch wird es, wenn ausländische Einstufungen ins Spiel kommen. Nachdem die US-Regierung ihre Terrorliste erweitert hatte, kündigte u.a. die GLS-Bank erst kürzlich die Konten der Roten Hilfe, einer linken Solidaritätsorganisation. Die Bundesregierung hatte die Einstufung nicht übernommen und mehrfach betont, dass keine erhebliche Gefährdung ausgehe. Ob Banken sich auf solche extraterritorialen Listen stützen können, ist gerichtlich noch nicht abschließend geklärt.
Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt hat im Fall der Kündigung von Privatkonten allerdings entschieden, dass eine Kündigung allein zur Befolgung von US-Sanktionen ohne EU-Rechtskraft rechtswidrig sein kann (Urt. v. 27.06.2025, Az. 10 U 137/23).
Verbraucher geschützt durch Basiskonto
Jenseits der politischen Dimension zeigt sich eine zweite Bruchlinie: zwischen Privatpersonen und Unternehmen. Seit 2016 garantiert das Zahlungskontengesetz (ZKG) jedem Verbraucher mit rechtmäßigem Aufenthalt in der EU einen Anspruch auf ein Basiskonto. Der Kreis ist bewusst weit gefasst: Auch Obdachlose, Asylsuchende oder Geduldete sind eingeschlossen. Eine Bonitätsprüfung findet nicht statt.
Das Basiskonto muss alle grundlegenden Zahlungsfunktionen bieten und kann nur aus enumerativ aufgeführten Gründen gekündigt werden: Zahlungsverzug über 100 Euro, vorsätzliche illegale Nutzung, Täuschung, Eröffnung eines zweiten Kontos oder 24-monatige Inaktivität. Eine vorsorgliche Kündigung, weil der Kunde aufwendige Compliance-Prüfungen auslöst, ist ausgeschlossen.
Juristische Personen – also Unternehmen, Vereine, wie z.B. Parteien und sonstige Vereinigungen – fallen dagegen nicht unter das ZKG. Gegenüber Privatbanken müssen sie deren Allgemeinen Geschäftsbedingungen akzeptieren. Da Firmenkonten oft erheblichen Prüfungsaufwand verursachen, kündigen Banken präventiv, wenn Kosten und Reputationsrisiken drohen. Besonders hart trifft es bargeldintensive Branchen wie die Gastronomie oder die Autohändler, die unter Geldwäscheverdacht stehen.
Was bleibt
Die Entscheidung des VG Gießen im Falle von "Die Heimat" zeigt, dass Sparkassen sich nicht mit Reputationsargumenten aus ihrer Gleichbehandlungspflicht stehlen können. Verfassungsschutzberichte ersetzen kein Parteiverbot. Gleiches gilt für Vereine bis zu einem förmlichen Verbot nach dem Vereinsgesetz.
Bei Privatbanken dagegen greifen solche Bindungen kaum. Und während Verbraucher durch das Basiskonto abgesichert sind, bleiben Unternehmen und Organisationen weitgehend schutzlos.
Der Zugang zum Zahlungsverkehr ist faktisch unverzichtbar für gesellschaftliche Teilhabe. Doch der rechtliche Schutz bleibt lückenhaft und von Zufälligkeiten abhängig – von der Rechtsform des Betroffenen, vom Status der Bank, von der Frage nach einem förmlichen Verbot. Die Rechtsprechung tastet sich Fall für Fall voran. Ein umfassender gesetzlicher Rahmen fehlt.
Den von den Kündigungen oder Verweigerungen der Kontoeröffnungen Betroffenen bleibt damit nur die Klage.
Der Autor Dr. Sebastian Krafzik ist Postdoctoral Research Fellow an der University of Cape Town, Südafrika. Er lehrt und forscht im internationalen Bank- und Finanzrecht mit Schwerpunkt auf financial inclusion und development finance.
Wenn Banken Richter spielen: . In: Legal Tribune Online, 20.01.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59072 (abgerufen am: 22.01.2026 )
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