Mitfahrer, Mitverantwortung, Mitverschulden: Wann das Eltern­taxi zur Haf­tungs­falle wird

Gastbeitrag von Dr. Julia Jonas

20.01.2026

Ob Fahrgemeinschaft, Elterntaxi oder spontane Mitfahrt: Wer fremde Personen im eigenen Fahrzeug mitnimmt, begibt sich haftungsrechtlich auf heikles Terrain. Kommt es zu einem Unfall, stellt sich die Frage, wer in welchem Umfang haftet.

"Wer kann Emil heute Nachmittag zur Sporthalle mitnehmen?" Solche spontanen Nachrichten in Klassen- oder Vereinsgruppen gehören längst zum Alltag. Ein kurzer Gefallen, eine scheinbar harmlose Situation – und plötzlich wird daraus ein komplexer Haftungsfall.

Kurzfristige Mitfahrgelegenheiten und Fahrgemeinschaften sind weit verbreitet, nicht nur unter Eltern, sondern auch unter Freunden, Vereinskameraden oder Kollegen.

Was dabei häufig übersehen wird: Wer fremde Insassen mitnimmt, übernimmt rechtliche Verantwortung. Diese Verantwortung kann haftungs- wie auch strafrechtliche Folgen haben. Kommt es unterwegs zu einem Unfall, geht es daher nicht nur um die Versicherung, sondern auch um persönliche Haftung, mögliches Mitverschulden und strafrechtliche Konsequenzen.

Juristisch gilt jeder, der sich im Fahrzeug aufhält, als Insasse – auch der Fahrer selbst. Haftungsrechtlich macht der Status während der Fahrt einen erheblichen Unterschied: Der reine Mitfahrer, also der Beifahrer oder Mitfahrer, der weder Halter noch Fahrer des Fahrzeugs ist, genießt einen weitreichenden Schutz.

Gefährdungshaftung des Fahrzeughalters: Schutz für Mitfahrer

Den Kern der Insassenhaftung bildet die sogenannte Gefährdungshaftung des Fahrzeughalters nach § 7 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG). Sie setzt kein Fehlverhalten des Fahrers voraus. Entscheidend ist allein, dass der Betrieb eines Kraftfahrzeugs (Kfz) typischerweise Gefahren mit sich bringt und der Halter für diese Risiken einsteht. Dieser Schutz greift unabhängig davon, ob der Fahrer den Unfall verursacht hat oder ein anderer Verkehrsteilnehmer. Selbst wenn der Fahrer völlig fehlerfrei fährt, bleibt der Halter dem verletzten Mitfahrer gegenüber grundsätzlich einstandspflichtig. Erst wenn höhere Gewalt den Unfall ausgelöst hat, etwa durch eine plötzliche Überflutung, einen Blitzschlag oder einen Erdrutsch, endet diese Haftung.

Neben dem Halter kann auch der Fahrer selbst haften. Hat er den Unfall schuldhaft verursacht oder mitverursacht, haftet er persönlich nach § 18 StVG sowie nach § 823 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Maßgeblich ist dabei, ob er fahrlässig gehandelt hat. Fahrlässig handelt ein Fahrer, wenn er die im Straßenverkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt, obwohl er die Gefahr hätte erkennen und vermeiden können.

Darüber hinaus kann der geschädigte Insasse seine Ansprüche direkt gegenüber der -Kfz-Haftpflichtversicherung des Fahrzeugs geltend machen. § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) gewährt ihm einen sogenannten Direktanspruch. In der Praxis ist dieses der Regelfall: Die Schadensregulierung erfolgt typischerweise über den leistungsfähigen Haftpflichtversicherer. Weder Fahrer noch Halter müssen den Schaden dann aus eigener Tasche bezahlen – die Versicherung tritt ein.

Sind mehrere Fahrzeuge an dem Unfall beteiligt, haften grundsätzlich alle beteiligten Halter für die Schäden der Insassen. Der Geschädigte kann frei wählen, welchen Halter, Fahrer oder Versicherer er in Anspruch nimmt. Seinen Schaden kann er jedoch insgesamt nur einmal ersetzt verlangen.

Fahrerhaftung und Strafbarkeit

Wird bei dem Unfall ein Insasse verletzt, drohen dem Fahrer auch strafrechtliche Konsequenzen. Verursacht er den Unfall fahrlässig, kann ein Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung nach § 229 Strafgesetzbuch (StGB) eingeleitet werden. Stirbt ein Insasse, kommt sogar der Vorwurf der fahrlässigen Tötung nach § 222 StGB in Betracht. Dass die Kfz-Haftpflichtversicherung den Personenschaden reguliert, ändert daran nichts. Das Strafverfahren betrifft ausschließlich die persönliche Verantwortung des Fahrers.

Gerade wenn jemand fremde Kinder im Fahrzeug mitnimmt, unterschätzt er häufig, welches Risiko er dabei eingeht. Wer fährt, trägt die Verantwortung dafür, dass die Kinder ordnungsgemäß gesichert sind. Der Fahrer muss kontrollieren, ob die Kinder angeschnallt sind und – je nach Alter und Größe – einen Kindersitz oder eine Sitzerhöhung benutzen. Sind Kinder nicht vorschriftsmäßig gesichert, droht ein Bußgeld, selbst wenn es weder zu einem Unfall noch zu einer Verletzung kommt.

Fahrer, die fremde Kinder mitnehmen und sich zusätzlich absichern möchten, lassen sich von den Eltern mitunter vorab eine Haftungsverzichtserklärung unterschreiben. Solche Erklärungen können grundsätzlich wirksam sein, solange sie grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz nicht ausschließen. Ihre praktische Bedeutung bleibt jedoch begrenzt, da die Kfz-Haftpflichtversicherung aufgrund des Direktanspruchs den Schaden regelmäßig ohnehin reguliert. Ein Haftungsverzicht der Eltern schützt den Fahrer weder vor einem Bußgeld noch vor strafrechtlichen Konsequenzen, wenn es zu einem Unfall kommt.

Mitverschulden des Insassen: Wann werden Ansprüche gekürzt?

So umfassend der Schutz für Mitfahrer auch ist – grenzenlos ist er nicht. Hat der Insasse durch eigenes Verhalten zur Entstehung oder Verschärfung des Schadens beigetragen, kann sein Anspruch entsprechend geringer ausfallen. Maßgeblich dabei ist sein Mitverschulden nach § 9 StVG in Verbindung mit § 254 BGB. Der klassische Fall ist der nicht angelegte Sicherheitsgurt entgegen § 21a StVO. In solchen Situationen kürzen Gerichte den Anspruch, allerdings nur insoweit, wie der fehlende Gurt die konkreten Verletzungen verursacht oder verschlimmert hat (Bundesgerichtshof (BGH), Urt. v. 28.02.2012, Az. VI ZR 10/11). Andere Schäden bleiben voll ersatzfähig.

Ebenfalls relevant ist der Umstand, wenn sich der Mitfahrer bewusst in Gefahr bringt. Wer sich zu einem erkennbar alkoholisierten, übermüdeten oder anderweitig fahruntüchtigen Fahrer ins Auto setzt, handelt auf eigenes Risiko. Es genügt bereits, dass sich die Gefahr bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit beim Mitfahrer hätte aufdrängen müssen (Oberlandesgericht (OLG) Schleswig-Holstein, Urt. v. 28.11.2025, Az. 7 U 61/25). Wird die Fahruntüchtigkeit erst während der Fahrt erkennbar, muss der Mitfahrer auf ein Anhalten drängen und das Fahrzeug verlassen. Tut er das nicht, kann auch darin ein Mitverschulden liegen.

Mitfahren im Alltag – für den Fahrer kein risikoloser Gefallen

Wer mitfährt, ist in der Regel gut durch die Kfz-Haftpflichtversicherung abgesichert, solange er sich selbst sorgfältig verhält. Wer andere mitnimmt, übernimmt hingegen mehr als nur das Steuer. Er trägt eine rechtliche Verantwortung, die zwar durch die Kfz-Versicherung abgesichert ist, ihn aber nicht von einer möglichen persönlichen strafrechtlichen Verantwortung befreit. Gerade im Alltag, in dem Mitfahrten oft als bloße Gefälligkeit erscheinen, zeigt sich: Das Haftungsrecht – und erst recht das Strafrecht – fährt immer mit.

Dr. Julia Jonas
Dr. Julia Jonas

Die Autorin Dr. Julia Jonas, LL.M., ist Rechtsanwältin und Notarin in Schenefeld (Schleswig-Holstein) sowie Fachanwältin für Verkehrsrecht und Steuerrecht und tätig im Notariat sowie als Legal Coach für Juristinnen.

Zitiervorschlag

Mitfahrer, Mitverantwortung, Mitverschulden: . In: Legal Tribune Online, 20.01.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59073 (abgerufen am: 21.01.2026 )

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