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Vรถlkerstrafgesetzbuch

   Teil 2 - Straftaten gegen das Vรถlkerrecht (ยงยง 6 - 14)   
   Abschnitt 2 - Kriegsverbrechen (ยงยง 8 - 12)   
Gliederung
Zitiervorschlรคge
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__paste_bez__ __paste_norm__ VStGB (https://dejure.org/gesetze/VStGB/__paste_norm__.html)
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ยง 11
Kriegsverbrechen des Einsatzes verbotener Methoden der Kriegsfรผhrung

(1) 1Wer im Zusammenhang mit einem internationalen oder nichtinternationalen bewaffneten Konflikt

1. mit militรคrischen Mitteln einen Angriff gegen die Zivilbevรถlkerung als solche oder gegen einzelne Zivilpersonen richtet, die an den Feindseligkeiten nicht unmittelbar teilnehmen,
2. mit militรคrischen Mitteln einen Angriff gegen zivile Objekte richtet, solange sie durch das humanitรคre Vรถlkerrecht als solche geschรผtzt sind, namentlich Gebรคude, die dem Gottesdienst, der Erziehung, der Kunst, der Wissenschaft oder der Wohltรคtigkeit gewidmet sind, geschichtliche Denkmรคler, Krankenhรคuser und Sammelplรคtze fรผr Kranke und Verwundete, unverteidigte Stรคdte, Dรถrfer, Wohnstรคtten oder Gebรคude oder entmilitarisierte Zonen sowie Anlagen und Einrichtungen, die gefรคhrliche Krรคfte enthalten,
3. mit militรคrischen Mitteln einen Angriff durchfรผhrt und dabei als sicher erwartet, dass der Angriff die Tรถtung oder Verletzung von Zivilpersonen oder die Beschรคdigung ziviler Objekte in einem AusmaรŸ verursachen wird, das auรŸer Verhรคltnis zu dem insgesamt erwarteten konkreten und unmittelbaren militรคrischen Vorteil steht,
4. eine nach dem humanitรคren Vรถlkerrecht zu schรผtzende Person als Schutzschild einsetzt, um den Gegner von Kriegshandlungen gegen bestimmte Ziele abzuhalten,
5. das Aushungern von Zivilpersonen als Methode der Kriegsfรผhrung einsetzt, indem er ihnen die fรผr sie lebensnotwendigen Gegenstรคnde vorenthรคlt oder Hilfslieferungen unter VerstoรŸ gegen das humanitรคre Vรถlkerrecht behindert,
6. als Befehlshaber anordnet oder androht, dass kein Pardon gegeben wird,
7. einen Angehรถrigen der gegnerischen Streitkrรคfte oder einen Kรคmpfer der gegnerischen Partei meuchlerisch tรถtet oder verwundet, oder
8. mit militรคrischen Mitteln einen Angriff durchfรผhrt und dabei als sicher erwartet, dass der Angriff weitreichende, langfristige und schwere Schรคden an der natรผrlichen Umwelt verursachen wird, die auรŸer Verhรคltnis zu dem insgesamt erwarteten konkreten und unmittelbaren militรคrischen Vorteil stehen,

wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. 2In minder schweren Fรคllen der Nummer 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.

(2) 1Verursacht der Tรคter durch eine Tat nach Absatz 1 Nr. 1 bis 6 den Tod oder die schwere Verletzung einer Zivilperson (ยง 226 des Strafgesetzbuches) oder einer nach dem humanitรคren Vรถlkerrecht zu schรผtzenden Person, wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter fรผnf Jahren bestraft. 2Fรผhrt der Tรคter den Tod vorsรคtzlich herbei, ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Fortentwicklung des Vรถlkerstrafrechts vom 30.07.2024 (BGBl. I Nr. 255), in Kraft getreten am 03.08.2024 Gesetzesbegrรผndung verfรผgbar

ร„nderungsรผbersicht
Inkrafttretenร„nderungsgesetzAusfertigungFundstelle
03.08.2024
ร„nderung
Vorherige Fassung und Synopse รผber buzer.de (รถffnet in neuem Tab)
ร„nderung
Gesetz zur Fortentwicklung des Vรถlkerstrafrechts30.07.2024BGBl. I Nr. 255

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Querverweise

Auf ยง 11 VStGB verweisen folgende Vorschriften:

    Vรถlkerstrafgesetzbuch (VStGB) 
      Allgemeine Regelungen
        ยง 1 (Anwendungsbereich)
        ยง 3 (Handeln auf Befehl oder Anordnung)
     
      Straftaten gegen das Vรถlkerrecht
        Vรถlkermord und Verbrechen gegen die Menschlichkeit
          ยง 7 (Verbrechen gegen die Menschlichkeit)
        Kriegsverbrechen
          ยง 8 (Kriegsverbrechen gegen Personen)
    Strafgesetzbuch (StGB) 
      Besonderer Teil
        Friedensverrat, Hochverrat und Gefรคhrdung des demokratischen Rechtsstaates
          Gefรคhrdung des demokratischen Rechtsstaates
            ยง 89c (Terrorismusfinanzierung)
        Straftaten gegen die รถffentliche Ordnung
          ยง 126 (Stรถrung des รถffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten)
          ยง 129a (Bildung terroristischer Vereinigungen)
          ยง 130 (Volksverhetzung)
          ยง 138 (Nichtanzeige geplanter Straftaten)
    StrafprozeรŸordnung (StPO) 
      Allgemeine Vorschriften
        ErmittlungsmaรŸnahmen
          ยง 100a (Telekommunikationsรผberwachung)
          ยง 100b (Online-Durchsuchung)
          ยง 100g (Erhebung von Verkehrsdaten)
     
      Verfahren im ersten Rechtszug
        ร–ffentliche Klage
          ยง 153f (Absehen von der Verfolgung bei Straftaten nach dem Vรถlkerstrafgesetzbuch)
     
      Beteiligung des Verletzten am Verfahren
        Nebenklage
          ยง 395 (Befugnis zum Anschluss als Nebenklรคger)
          ยง 397a (Bestellung eines Beistands; Prozesskostenhilfe)
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