Wird der Flug gestrichen, gibt es in aller Regel den Ticketpreis zurück – aber was ist mit der Vermittlungsgebühr, wenn man über ein Online-Portal wie Opodo gebucht hat? Ein Urteil aus Luxemburg stärkt Verbrauchern jetzt den Rücken.
Bei Flugstreichungen müssen Airlines einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zufolge Reisenden die Provision erstatten, die sie bei Buchung über ein Online-Portal gezahlt haben. Das gilt auch dann, wenn die Airlines nicht genau wissen, wie hoch die gezahlte Provision ist, hat der EuGH betont (Urt. v. 15.01.2026, Rs. C-45/24).
Im konkreten Fall hatten Reisende auf dem Portal des Reisebüros Opodo Flugtickets von Wien nach Lima mit der niederländischen Fluggesellschaft KLM gekauft. Weil der Flug gestrichen wurde, erstattete KLM ihnen zwar den Ticketpreis, behielt jedoch rund 95 Euro ein, die Opodo als Vermittlungsgebühr berechnet hatte. Der Fall landete vor dem österreichischen Obersten Gerichtshof (OGH), der sich zur Klärung an den EuGH wandte – es geht um die Auslegung der Fluggastrechteverordnung (EG) Nr. 261/2004. Der OGH wollte im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens vom EuGH wissen, ob KLM auch die Vermittlungsgebühr von 95 Euro erstatten muss.
Das höchste Gericht in der EU hatte bereits in einem Urteil aus dem Jahr 2018 entschieden, dass Fluggesellschaften ihren Kunden neben dem Ticketpreis auch Vermittlungsgebühren von Dritten erstatten müssen – aber nur, wenn sie von dieser Provision wussten. KLM argumentierte nun, ihr seien weder Existenz noch Höhe der Provision in diesem Fall bekannt gewesen. Ein Anspruch auf Erstattung bestehe daher nicht.
EuGH: Airlines kennen Geschäftspraxis von Buchungsportalen
Der EuGH stellte nun klar: Es kommt nicht darauf an, dass die Airline die genaue Höhe der Provision kennt. Airlines müssen demnach auch zahlen, wenn sie akzeptieren, dass ein Vermittler in ihrem Namen und für ihre Rechnung Flugtickets ausstellt. Denn dann könne davon ausgegangen werden, dass sie die Praxis des Vermittlers zur Erhebung von Provisionen kennen.
Eine Provision sei regelmäßig ein "unvermeidbarer" Bestandteil des Ticketpreises und damit als von der Airline genehmigt anzusehen. "Andernfalls würde der vom Unionsgesetzgeber angestrebte Schutz der Fluggäste geschwächt und die Attraktivität der Inanspruchnahme der Dienste eines Vermittlers verringert", so der EuGH abschließend.
Der konkrete Fall muss nach den EuGH-Vorgaben noch von den österreichischen Gerichten entschieden werden.
jb/LTO-Redaktion
Mit Materialien der dpa
EuGH zur Buchung über Online-Portal: . In: Legal Tribune Online, 15.01.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59070 (abgerufen am: 18.01.2026 )
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