Wer ohne Konzession Online-Glücksspiel anbietet, riskiert mehr als Ärger mit den Aufsichtsbehörden. Nach einem EuGH-Urteil können Spieler ihre Verluste auch von Geschäftsführern persönlich zurückfordern – nach dem Recht ihres Wohnsitzstaates.
Illegales Online-Glücksspiel beschäftigt die Gerichte seit Jahren. Spieler versuchen, Verluste zurückzuholen, Anbieter geraten in wirtschaftliche Schwierigkeiten – und zunehmend rücken auch Geschäftsführer in den Fokus von Klagen. In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) nun eine wichtige Vorfrage aus Österreich beantwortet: Welches nationale Recht ist anzuwenden, wenn ein Spieler die Geschäftsführer eines ausländischen Online-Casinos persönlich auf Schadensersatz in Anspruch nimmt?
Die Antwort aus Luxemburg fällt für Spieler günstig aus: Maßgeblich ist in der Regel das Recht des Landes, in dem der Spieler seinen Wohnsitz hat. Keine entscheidende Rolle spielen dagegen der Sitz der Gesellschaft, der Standort der Server oder das Land, in dem das Spielerkonto geführt wird, so der EuGH (Urt. v. 15.01.2026, Az. C-77/24).
Glücksspiel ohne Konzession
Der konkrete Fall nahm seinen Anfang in Österreich. Ein Spieler nutzte zwischen November 2019 und April 2020 die Plattform "drueckglueck.com", um an Online-Glücksspielen teilzunehmen. Betreiberin des Angebots war zu diesem Zeitpunkt noch die in Malta ansässige Titanium Brace Marketing Limited.
Aus dem Traum vom großen Jackpot wurde für den Spieler nichts. Stattdessen stand am Ende ein Minus von rund 18.500 Euro. Dieses Geld wollte er zurückhaben – und dafür sahen die Chancen zunächst gar nicht schlecht aus, denn der Anbieter hatte nur eine Glücksspielgenehmigung aus Malta. In Österreich half ihm diese aber nur wenig: Wer dort Online-Glücksspiele anbieten will, braucht eine eigene staatliche Konzession. Fehlt sie, gelten die Spielverträge nach österreichischem Recht als nichtig – also so, als hätte es sie nie gegeben. Genauso lag der Fall hier.
Das Problem: Die Titanium Brace Marketing als Betreiberin war inzwischen insolvent. Beim Unternehmen selbst war damit kaum noch etwas für Gläubiger zu holen. Der Spieler suchte deshalb einen anderen Weg: Er verklagte nicht die Gesellschaft, sondern nahm deren zwei Geschäftsführer persönlich vor österreichischen Gerichten in Anspruch. Zur Begründung machte er geltend, dass das Anbieten von Glücksspielen ohne die erforderliche Konzession gegen ein Schutzgesetz verstoße. Daraus folge eine deliktische Haftung der Geschäftsführer (§§ 1301, 1311 des österreichischen Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB)), also eine Haftung wegen unerlaubter Handlung.
Die Geschäftsführer der Titanium Brace hielten dagegen. Vor allem stellten sie die Zuständigkeit der österreichischen Gerichte infrage. Aus ihrer Sicht spielte sich alles Wesentliche in Malta ab: Sitz der Gesellschaft, Organisation des Angebots, technische Abwicklung – alles auf der kleinen Inselgruppe im Mittelmeer. Entsprechend sei maltesisches Recht anzuwenden, welches eine persönliche Haftung von Gesellschaftsorganen gegenüber Gläubigern schon gar nicht kenne.
Rom II vs. Gesellschaftsstatut
Vor diesem Hintergrund legte der Oberste Gerichtshof Österreichs, bis vor den der Fall des Spielers inzwischen gelangt war, dem EuGH mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vor. Zunächst ging es darum, ob eine solche Klage überhaupt in den Anwendungsbereich der Rom-II-Verordnung (VO (EG) Nr. 864/2007) fällt. Diese regelt, welches Recht auf außervertragliche Schuldverhältnisse – etwa unerlaubte Handlungen – anzuwenden ist.
Zweifel ergaben sich dabei aus Art. 1 Abs. 2 lit. d Rom-II-VO. Danach sind außervertragliche Schuldverhältnisse vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen, die sich aus dem Gesellschaftsrecht ergeben. Genau hier setzten die Geschäftsführer an und sahen eine Grundlage für die Anwendung des eigenen Gesellschaftsstatuts.
Der EuGH folgte dieser Einordnung aber nicht. Die geltend gemachte Haftung knüpfe nicht an gesellschaftsrechtliche Organpflichten an, sondern an einen Verstoß gegen ein allgemeines gesetzliches Verbot – das Anbieten von Glücksspielen ohne die erforderliche nationale Konzession. Es handele sich daher um eine deliktische Haftung.
Schaden tritt im Land des Spielers ein
Damit war allerdings noch nicht geklärt, welches nationale Recht im Ergebnis anzuwenden ist. Denn selbst wenn die Rom-II-Verordnung greift, beantwortet sie diese Frage nicht automatisch. Entscheidend ist vielmehr, wo der Schaden rechtlich entsteht. Genau hier setzt Art. 4 Abs. 1 Rom-II-VO an. Danach ist grundsätzlich das Recht des Staates maßgeblich, in dem der Schaden eintritt.
Nach Auffassung des EuGH liegt dieser Schaden bei Online-Glücksspielen nicht dort, wo der Anbieter seinen Sitz hat oder wo technische Abläufe stattfinden. Maßgeblich sei vielmehr die Teilnahme an einem verbotenen Glücksspielangebot. Der Schaden verwirkliche sich daher dort, wo der Spieler lebt und von wo aus er spielt. Im konkreten Fall war das Österreich, entsprechend sei österreichisches Recht anzuwenden. Damit hat der EuGH auch die zweite Vorlagefrage beantwortet.
Der Luxemburger Gerichtshof wies allerdings darauf hin, dass Art. 4 Abs. 3 Rom-II-VO eine Ausnahme zulässt. Weist der Sachverhalt eine offensichtlich engere Verbindung zu einem anderen Staat auf, kann ausnahmsweise dessen Recht gelten. Diese Ausweichmöglichkeit sei jedoch eng auszulegen. Ob eine solche engere Verbindung besteht, hänge insbesondere davon ab, ob das Glücksspielangebot gezielt auf einen bestimmten nationalen Markt ausgerichtet war.
Ob das der Fall ist, müssen nun Österreichs nationale Gerichte noch klären.
xp/LTO-Redaktion
EuGH zu Online-Glücksspiel: . In: Legal Tribune Online, 15.01.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59068 (abgerufen am: 18.01.2026 )
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