Was die Ampel-Koalition versäumte, setzt Schwarz-Rot nun um: Das von der EU auf den Weg gebrachte Recht auf Reparatur soll ins nationale Recht eingeführt werden. Verbraucherrechte und Nachhaltigkeitsgedanken sollen so gestärkt werden.
Smartphones, Waschmaschinen, Kühlschränke & Co. – wenn derartige Geräte kaputt gehen, werden sie oft gleich neu gekauft, statt es mit einer Reparatur zu probieren. Nachhaltig ist dies offensichtlich nicht, weshalb das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) nun ein neues Recht auf Reparatur implementieren will. Dieses soll das bestehende System von Mängelgewährleistungsrechten und Garantien im Verbrauchsgüterkaufrecht ergänzen.
Hintergrund ist die EU-Richtlinie 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren. Bis zum 31. Juli dieses Jahres sind die EU-Mitgliedstaaten zur Umsetzung der Vorgaben in nationales Recht verpflichtet – die Zeit drängt also, nachdem die Ampel-Koalition diesbezüglich nicht tätig geworden war. Die Richtlinie zielt auf ein hohes Verbraucherschutzniveau. Zugleich soll die Wirtschaft stärker kreislauforientiert ausgerichtet werden, sodass im Ergebnis der Binnenmarkt besser funktioniert. Mit dem Gesetzesentwurf des BMJV soll dem Grundsatz "Reparieren statt Wegwerfen" folgend ein nachhaltiger Konsum erleichtert werden. Die Richtlinie ist vollharmonisierend und lässt daher grundsätzlich keine Abweichungen bei der Umsetzung zu.
Ministerin Dr. Stefanie Hubig (SPD) sagt dazu: "Reparieren ist besser als Wegwerfen. Es schont die Umwelt und auch den Geldbeutel. Mit dem neuen Recht auf Reparatur wollen wir es Verbraucherinnen und Verbrauchern erleichtern, sich für eine Reparatur zu entscheiden." Hubig betont: "Die Wegwerfgesellschaft hat keine Zukunft. Wir brauchen eine neue Kultur des Reparierens. Das Recht kann dazu einen wichtigen Beitrag leisten."
Der Entwurf stellt klar: Hersteller sollen verpflichtet werden, Produkte während der üblichen Lebensdauer zu einem angemessenen Preis zu reparieren. Wie lange diese übliche Lebensdauer ist, variiert je nach Produkt, wobei der Entwurf im Einzelnen entsprechende Definitionen enthält. Und der "angemessene Preis" umfasse auch die Arbeitskosten und eine übliche Gewinnspanne, so das BMJV. Insoweit wird aber wohl noch einiges an Auslegungsarbeit durch die Rechtsprechung nötig sein.
Mangelbegriff in § 434 BGB wird ergänzt
Jedenfalls gilt: Seitens der Hersteller müssen künftig zu einem angemessenen Preis Ersatzteile und Werkzeuge für die Reparatur zur Verfügung gestellt werden. Grundsätzlich soll ihnen untersagt werden, Software oder technische Schutzmaßnahmen zu nutzen, die eine Reparatur behindern könnten. Auch sollen Hersteller nicht verbieten können, dass unabhängige Dritte eine Reparatur mit anderen als den Originalersatzteilen vornehmen. Es sei denn, der Schutz des geistigen Eigentums erfordert dies.
Wichtig bleibt der 2022 erneuerte Mangelbegriff in § 434 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), wonach eine Sache frei von Mängeln ist, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven (Abs. 2) und objektiven Anforderungen (Abs. 3) sowie den Montageanforderungen (Abs. 4) entspricht. Dieser Mangelbegriff wird mit dem Recht auf Reparatur erneut überarbeitet, soweit die übliche Beschaffenheit der Kaufsache in Abs. 3 S. 2 nunmehr durch "Menge, Qualität und sonstige Merkmale der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit, Reparierbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit" definiert werden soll.
Entscheiden sich die Verbraucher bei Mangelhaftigkeit der Sache gegen eine Neulieferung und für eine Reparatur, sieht der Entwurf eine Verlängerung der Verjährungsfrist von Ansprüchen wegen eines Mangels nach der Durchführung der Nachbesserung von zwei auf drei Jahre vor (§ 475e Abs. 5-E BGB). Das Produkt muss insoweit von Anfang an fehlerhaft gewesen sein, wobei gemäß § 477 BGB im ersten Jahr nach dem Kauf davon ausgegangen wird, dass der Mangel bereits bei der Übergabe oder Versendung des gekauften Produkts vorlag. Wiederum sollen Verkäufer ihre Lieferanten in Regress nehmen können, wofür § 445a BGB entsprechend geändert wird.
23,3 Millionen Euro "Erfüllungsaufwand" für die Wirtschaft
Das Recht auf Reparatur als solches soll für bestimmte, gesetzlich festgelegte Produkte bereits gelten, selbst wenn diese schon vor dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes gekauft wurden. Dagegen sollen die Änderungen zur Reparierbarkeit und zur Verlängerung der Gewährleistungsfrist erst für Produkte Anwendung finden, die ab dem 31. Juli 2026 gekauft werden. Hersteller sollen außerdem verpflichtet werden, verständlich und kostenlos Informationen über die Reparaturleistungen bereitzustellen. In das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) wird laut Entwurf zudem das Europäische Formular für Reparaturinformationen aufgenommen, das Reparaturbetriebe dem Verbraucher freiwillig zur Verfügung stellen können.
Weiter heißt es im Entwurf, dass von den Neuregelungen und entsprechenden Informationspflichten gegenüber Verbrauchern alle Unternehmen des Einzelhandels betroffen seien. Insgesamt schätz das BMJV den gesamten einmaligen Erfüllungsaufwand hier auf rund 23,3 Millionen Euro. Allerdings soll sich der Aufwand für einzelne Unternehmen in Grenzen halten. "Es ist davon auszugehen, dass im Regelfall Unternehmen bereits heute auf ihren Websites über Gewährleistung und Reklamation informieren", heißt es im Entwurf. Einfache Webauftritte, die den Prozess rund um die Reklamation ausschließlich textlich beschrieben, könnten relativ zügig angepasst werden.
Der Gesetzentwurf des BMJV kann hier heruntergeladen werden.
BMJV legt Gesetzentwurf vor: . In: Legal Tribune Online, 15.01.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59062 (abgerufen am: 15.01.2026 )
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