BVerwG zu Compact-Verbot: Ein bis­schen Grund­sat­z­ent­schei­dung

von Dr. Markus Sehl

24.06.2025

Compact konnte vor Gericht nur gewinnen, so oder so. Was das Urteil für künftige Medienverbote bedeutet, ist nicht so klar. Das BVerwG zeigt seine Linie, lässt aber ein Türchen offen. Und es hat Hinweise für die AfD-Verbotsdiskussion untergebracht.

Ob Jürgen Elsässer gleich zwei T-Shirts drunter hatte, wissen wir nicht. Ein schwarzes T-Shirt hatte der Compact-Chefredakteur nach der Verkündung am Dienstag beim Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) unter Sakko und Hemd entblößt. Nachdem der 6. Senat das Verbot der Compact-GmbH durch Innenministerin Nancy Faeser aufgehoben hatte, zeigte Elsässer es stolz den Kameras. Darauf der Schriftzug "Bundesregierung Besieger". Ob er darunter noch ein weiteres als Reserve angezogen hatte mit dem Schriftzug "Medienmärtyrer" ist unbekannt. 

So oder so war klar: Elsässers Compact würde durch den Prozess am BVerwG allein wegen der Bühne und der Aufmerksamkeit nur gewinnen können - egal wie es ausgeht. Dass das Verbot gegen das Querfront-Medium rechtlich alles andere als ein Selbstläufer werden würde, das musste Faesers BMI von Anfang an klar gewesen sein. Ob der riskante Verbotsversuch zu einem verfolgten Zweck – welchem noch einmal genau? – im Verhältnis steht, war eine politische Frage. Nun gab es Triumphgeheule von Elsässer bis Höcke, den Anlass hatte das BMI geliefert. 

Nicht wenige, die sich politisch ein Verbot des vom Verfassungsschutz als rechtsextrem eingestuften Magazins gewünscht hätten, hatten von Anfang an dabei auch ein Störgefühl. Sind Medienverbote in der Rechtsordnung doch eigentlich nicht vorgesehen. Kann es dann sein, dass ein Innenminister egal welcher Partei mit einer Unterschrift ein Medium über das Vereinsrecht verbieten, Durchsuchungen und Beschlagnahme in Redaktionsräumen auf den Weg bringen kann.

Das BVerwG hat sich mit seinem Urteil festgelegt. Das Vereinsrecht kann auch dafür eingesetzt werden, Medien zu verbieten. Das ist auch keine große Überraschung, die Rechtsprechung des Gerichts hatte sich in mehreren Entscheidungen zu kleineren Vereinen mit Publikationsbetrieb bereits in diese Richtung entwickelt. Schließlich billigte der 6. Senat auch schon mit seiner Eilentscheidung, die das Compact-Verbot zwischenzeitlich aufhob, das Verbot über das Vereinsrecht.

Signale für Diskussion um AfD-Parteiverbotsverfahren 

Eher überraschend ist eine Aussage, die der Vorsitzende Richter Ingo Kraft am Dienstag in der kurzen mündlichen Begründung hinterherschob. Bei Compact handele es sich nicht nur um ein Presseunternehmen, sondern um ein "Mehr" als Journalismus. Bei Compact verfolge man eine politische Agenda, organisiere Kampagnen und verstehe sich als Teil einer Bewegung, mit dem Ziel Macht zu beschaffen. Die Botschaft: Compact war auch ein Sonderfall. Diese eingebaute Rückversicherung überrascht, weil das BVerwG  sie nach seiner Aussage zur Anwendbarkeit des Vereinsrechts auf Medien wie Compact gar nicht mehr hätte treffen müssen. 

Warum also noch dieses Hilfsargument? Vielleicht für den Fall, dass einmal ein Medienverbot die Richterinnen und Richter des Bundesverfassungsgerichts erreicht? Wollte das BVerwG sich hier noch ein Türchen offenlassen, den Schutz weniger aktivistisch agierender Medien in Zukunft anders zu bewerten? Damit bleibt aber auch eine Portion Unsicherheit, welche Folgen das Urteil für den Schutz von Medien eigentlich bedeutet. Mindestens bis zum Vorliegen der schriftlichen Urteilsgründe in einigen Wochen. So eine richtige Grundsatzentscheidung zu Medienverboten hat das BVerwG Stand heute jedenfalls nicht getroffen.   

Schärfen wird das Urteil in seiner Begründung die Unterscheidung, ob Aussagen noch zugespitzte Kritik etwa an Einbürgerung und Integration darstellen oder schon eine verfassungsfeindliche Verletzung der Menschenwürde. Für das BVerwG markieren etwa die Remigrationsforderungen des Rechtsextremisten Martin Sellner gegen deutsche Staatsangehörige eine solche Überschreitung. Die schon so einmal vorgeschärften Maßstäbe können noch wichtig werden, wenn das BVerwG eines Tages über den Rechtsstreit um die Einstufung und Beobachtung der AfD als Verdachtsfall entscheiden muss

Und diese Passagen in der Urteilsbegründung werden aller Voraussicht nach zeigen, wie schwer die Meinungsfreiheit wiegt, wenn für ein Parteiverbotsverfahren jede politische Einzelaussage einer meinungsfreiheitsfreundlichen Prüfung zu unterziehen ist. Im Zweifel sind danach nicht nur migrationskritische, sondern sogar migrationsfeindliche Äußerungen als überspitzte Kritik hinzunehmen, so die Begründung der Leipziger Richterinnen und Richter am Dienstag. Damit klingt an, die Schwelle für verbotsrelevante Aussagen liegt einigermaßen hoch.

Zitiervorschlag

BVerwG zu Compact-Verbot: . In: Legal Tribune Online, 24.06.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/57490 (abgerufen am: 14.01.2026 )

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