Stärkung der Resilienz der Anwaltschaft: Deut­sch­land zeichnet Abkommen und sch­ließt StPO-Ände­rungen nicht aus

von Hasso Suliak

19.11.2025

Seit Monaten gab es entsprechende Ankündigungen, am Mittwoch beschloss die Bundesregierung nun, das Übereinkommen des Europarats zum Schutz des Rechtsanwaltsberufs zu unterzeichnen. Ende Januar soll es so weit sein.

Der Präsident des Deutschen Anwaltvereins (DAV) Stefan von Raumer hatte kürzlich von einem "Meilenstein für das anwaltliche Berufsrecht" gesprochen, jetzt steht auch Deutschland endlich kurz davor, die Konvention des Europarates zum Schutz der Anwaltschaft zu zeichnen.

Das Bundeskabinett jedenfalls gab dafür heute ohne weitere Beratung grünes Licht. Das Abkommen, das auch eine Reaktion auf zunehmende Angriffe und staatliche Repressalien gegenüber Anwältinnen und Anwälten ist, soll am 26. Januar 2026 unterzeichnet werden. Es handelt sich um das erste völkerrechtliche Abkommen zum Schutz der Anwaltschaft.

Bis heute haben 21 Staaten diesen Prozess bereits hinter sich: Unter anderem Frankreich, Italien, Polen oder die Niederlande hatten bereits im Mai die Konvention unterzeichnet.

Der Europarat – nicht zu verwechseln mit dem Europäischen Rat der EU – ist eine internationale Organisation, die sich für den Schutz der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit einsetzt. Ein Organ des Europarates ist das Ministerkomitee, in dem die Mitgliedstaaten durch ihre Außenminister vertreten sind.

Völkerrechtlich verbindlich

Am 12. März 2025 hatte der Europarat - bestehend aus seinen 46 Mitgliedstaaten, darunter auch die 27 EU-Mitgliedstaaten – das Regelwerk zum internationalen Schutz der anwaltlichen Berufsausübung und zur Absicherung rechtsstaatlicher Verfahren in Europa beschlossen. LTO berichtete.

Unter anderem verpflichtet das Übereinkommen (englisch "Council of Europe Convention for the Protection of the Profession of Lawyer") die Vertragsstaaten, sicherzustellen, dass Anwältinnen und Anwälte keinen physischen Angriffen, Drohungen, Belästigungen oder unzulässigen Beeinträchtigungen ausgesetzt sind. Es beinhaltet Vorgaben zum Schutz anwaltlicher Berufsorganisationen, Anforderungen an das Zulassungsverfahren, Standards anwaltlicher Berufsrechte (etwa Zugang zum Mandanten, Verschwiegenheitsrecht) oder auch Maßgaben für Disziplinarverfahren gegen Anwälte.

Auch wenn in Deutschland viele dieser Vorgaben im Wesentlichen längst existieren, kann aus der Konvention - einem verbindlichen völkerrechtlichen Vertrag - künftig eine aktive Schutzpflicht des Staates zugunsten bedrohter Anwälte hergeleitet werden. Im Fall der Fälle ließe sich der Staat also mit Verweis auf die Konvention zum Handeln zwingen.

BMJV: "Schutz von Durchsuchungen bei Anwälten muss verbessert werden"

Der Präsident des DAV hatte kürzlich vor diesem Hintergrund bemerkt, dass sich auch für die deutsche Rechtsordnung aus der Konvention konkreter Anpassungsbedarf ergebe, etwa was die gesetzlichen Regelungen zum Berufsgeheimnisschutz im Zusammenhang mit Kanzleidurchsuchungen und Beschlagnahmen von Beweismitteln angeht. 

Dies sieht zumindest in Teilen offenbar auch die Bundesregierung so: "Punktueller Umsetzungsbedarf besteht zum Beispiel im Bereich der Strafprozessordnung: Hier muss der Schutz von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten bei Durchsuchungen verbessert werden", heißt es in einer Erklärung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) anlässlich des Kabinettsbeschlusses. Welche Änderungen genau geplant sind, ließ das BMJV offen.

Bundesjustizministerin Stefanie Hubig (SPD) allerdings würdigte die bevorstehende Zeichnung als wichtiges Zeichen für den Multilateralismus. "Wir verteidigen damit nicht allein einen Berufsstand, sondern ein Organ der Rechtspflege und damit die Grundpfeiler des Rechtsstaats und den Wert des Multilateralismus insgesamt. Denn wo Anwältinnen und Anwälte sicher arbeiten können, bleibt auch die Freiheit der Gesellschaft geschützt", so die Ministerin.

Kein explizites "Recht auf Anwalt" ins GG

Hubig betonte in ihrem Statement außerdem, dass weltweit Rechtssysteme unter Druck geraten seien. Davon sei insbesondere auch die Anwaltschaft betroffen. Genau aufgrund dieses "Drucks" haben die Bundesländer Bremen und Rheinland-Pfalz auf Anregung der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) aktuell eine Bundesratsinitiative gestartet, um das Recht auf einen unabhängigen, anwaltlichen Beistand auch im Grundgesetz explizit zu verankern. Hintergrund: Man wisse ja nicht so genau, in welches autoritäre Fahrwasser Deutschland eines Tages gerate.

Eine solche GG-Änderung jedoch lehnt das BMJV ab: "Nach Auffassung der Bundesregierung ist die vorgeschlagene Regelung wegen des bereits umfassend bestehenden verfassungsrechtlichen Schutzniveaus nicht erforderlich," so Hubigs parlamentarischer Staatssekretär, der SPD-Bundestagsabgeordnete Frank Schwabe, in einem Schreiben an einen Bundestagsabgeordneten der Linken, über das LTO berichtete.

Das Übereinkommen, das Deutschland also nun Anfang des nächsten Jahres unterzeichnen wird, tritt erst dann in Kraft, wenn es von acht Ländern ratifiziert wurde, darunter mindestens sechs Mitgliedstaaten des Europarates. Geschehen ist das bislang noch nicht. Ratifikation bedeutet die endgültige, verbindliche Zustimmung zum Vertrag nach Abschluss der notwendigen innerstaatlichen Verfahren, insbesondere auch der Zustimmung des Parlaments. Erst nach der Ratifikation ist ein Staat an das Übereinkommen gebunden.

Der nächste Schritt nach Unterzeichnung und Ratifikation ist dann die Umsetzung des Vertrags. Die Umsetzung des Übereinkommens werde von einer Sachverständigengruppe und einem Ausschuss der Vertragsparteien überwacht, teilte das BMJV mit.

Das Übereinkommen des Europarates finden Sie hier.

Zitiervorschlag

Stärkung der Resilienz der Anwaltschaft: . In: Legal Tribune Online, 19.11.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58666 (abgerufen am: 14.01.2026 )

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