Es ist nur ein kurzer Abschnitt im Referentenentwurf des "Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches zur Stärkung des strafrechtlichen Schutzes des Gemeinwesens" aus dem Bundesjustizministerium. Und doch ist er bemerkenswert: Der Strafrahmen des § 130 Abs. 2 StGB für Volksverhetzung soll auf bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe angehoben und die gesamte Vorschrift um die mögliche Nebenfolge der Aberkennung des passiven Wahlrechts ergänzt werden.
In der knappen Begründung heißt es dazu wörtlich:
"Während eine demokratische Gesellschaft es dem Einzelnen unbenommen lassen muss, ihre Grundwerte abzulehnen und dies auch öffentlich kundzutun, überschreiten Äußerungen, die als Volksverhetzung gemäß § 130 StGB strafbar sind, die Grenzen des zulässigen und notwendigen gesellschaftlichen und politischen Meinungskampfes und bedrohen unser demokratisches Gemeinwesen."
Das klingt zunächst plausibel. § 130 StGB als rote Linie im demokratischen Diskurs: Wer sie überschreitet, verlässt den Bereich legitimer Meinungsäußerung und muss mit empfindlichen strafrechtlichen Konsequenzen rechnen.
Nur gibt es dabei ein grundlegendes Problem. § 130 StGB markiert keine klare Linie. Er ist eher ein Geflecht aus unterschiedlich starken Fäden in verschiedenen Grautönen. Die Vorschrift hat zwar in den vergangenen Jahren erheblich an praktischer und politischer Bedeutung gewonnen. Zugleich ist sie aber an vielen Stellen unbestimmt, strukturell überladen und dogmatisch fragil. In ihrem derzeitigen Zustand kann sie das Ziel eines Schutzes des Gemeinwesens nur eingeschränkt erfüllen.
Der diffuse öffentliche Friede
Erstens leidet § 130 StGB an erheblichen tatbestandlichen Unschärfen. Das betrifft zunächst klassische Streitfragen: Welche Gruppen sind vor Verhetzung geschützt? Wo beginnt ein Angriff auf die Menschenwürde? Was unterscheidet scharfe Kritik von strafbarer Herabwürdigung?
Am gravierendsten ist die Unbestimmtheit jedoch bei dem Begriff, der auch als zentrales Rechtsgut der Vorschrift gilt: dem öffentlichen Frieden. Denn nur eine Hetze, die geeignet ist, eben dieses zu stören, ist auch strafbare Volksverhetzung. Der öffentliche Friede setzt sich aus einer objektiven und einer subjektiven Komponente zusammen und wird häufig – nicht ganz unzutreffend – als kollektives "Sicherheitsgefühl" beschrieben. Es handelt sich damit um einen sozialpsychologischen Zustand, der sich kaum empirisch erfassen lässt. In einer fragmentierten Gesellschaft stellt sich zudem zunehmend die Frage, wessen Sicherheitsgefühl eigentlich maßgeblich sein soll.
Vor diesem Hintergrund erscheint es ohnehin verfehlt, bei § 130 StGB an "rote Linien" zu glauben. Die Grenzen der Meinungsfreiheit lassen sich im Kontext eines vorgelagerten Rechtsgüterschutzes kaum abstrakt festlegen, sondern nur im Einzelfall präzise bestimmen – ebenso wie die Antwort auf die Frage, wann eine Äußerung geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören.
Ergebnis: Widersprüchliche Gerichtsentscheidungen
Für die Praxis wäre es bereits ein Fortschritt, diese Herausforderung offen anzuerkennen und der sogenannten Eignungsklausel mehr Aufmerksamkeit zu schenken. In der Rechtsprechung wird die Eignung zur Friedensstörung häufig ohne nähere Begründung bejaht. Das zeigt sich etwa bei Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Ukraine-Krieg oder dem Nahostkonflikt, in denen Gerichte bei vergleichbaren Sachverhalten teils zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangen.
Es wäre aber möglich, den Begriff präziser zu handhaben. Orientiert an der Rechtsprechung des BVerfG ließe sich die Eignungsklausel als Scharnier zwischen bloßer Meinungsäußerung und der konkreten Gefahr weiterer Rechtsgutverletzungen begreifen. § 130 StGB schützt nicht vor der Konfrontation mit provokativen Meinungen oder Ideologien, wohl aber vor Äußerungen, die auf Eskalation, Mobilisierung oder konkrete Gewaltanbahnung angelegt sind. Es geht also weniger um die Worte, sondern um das, was aus ihnen folgen kann. Die soziologische Gewaltforschung bietet für die Bestimmung der Gefahrenschwelle Erkenntnisse, die im juristischen Diskurs bislang kaum systematisch genutzt werden.
Das Patchwork-Monster
Ein zweites zentrales Problem ist die strukturelle Überladung der Norm. Der frühere "Klassenkampf-Paragraf" kam bis in die 1960er-Jahre mit einem einzigen Satz aus. Heute präsentiert sich § 130 StGB als ein aus einer Hand voll Tatbeständen zusammengesetztes Patchwork-Monster, dessen innere Logik nur schwer zu erfassen ist.
Die Vorschrift gehört inzwischen zu den kompliziertesten des gesamten Strafgesetzbuchs. Das ist besonders heikel, weil es sich nicht um ein spezialisiertes Nebenstrafrecht handelt, sondern um eine grundlegende Spielregel des öffentlichen Diskurses. Gerade solche Normen müssen für ihre Adressaten – also letztlich für alle – verständlich sein.
Eine strukturelle Entschlackung ist allerdings nicht in Sicht. Kriminalpolitische Bestrebungen zielen derzeit eher auf weitere Erweiterungen: Diskutiert werden etwa neue Tatbestände zur Leugnung des Existenzrechts von Staaten oder zur Verbreitung von "Fake News". Der ohnehin schon belastete § 130 StGB droht damit weiter überfrachtet zu werden.
Sinnvoller wäre es, die Norm systematisch neu zu ordnen. Gruppenbezogene Menschenfeindlichkeit und das Aufstacheln zum Hass könnten als Kern eines allgemeinen "Hate Speech"-Tatbestands gefasst werden. Historisch spezifische Konstellationen wie die Holocaustleugnung ließen sich in einem eigenständigen Paragraphen regeln, der ihre besonderen Kontexte und Auslegungsmaßstäbe klarer abbildet. Das würde nicht nur die Übersichtlichkeit erhöhen, sondern auch die dogmatische Präzision verbessern.
Symbolisches Strafrecht und überhöhte Erwartungen
Ein drittes Problem tritt im aktuellen Gesetzentwurf des Justizministeriums offen zutage: die hohe politische und gesellschaftliche Erwartungshaltung an § 130 StGB. Diese und andere Vorschriften zum Schutz des öffentlichen Friedens sollen aktuelle gesellschaftliche Konflikte befrieden und demokratiegefährdende Tendenzen eindämmen.
Diese Erwartungen kann das Strafrecht kaum erfüllen – insbesondere dann nicht, wenn es die Meinungsfreiheit ernst nimmt. Viele problematische Phänomene – Codes, Dogwhistles, gezielte Provokationen – entfalten ihre Wirkung gerade im rechtlich erlaubten Raum. Dass auch hasserfüllte oder demokratiefeindliche Äußerungen grundrechtlich geschützt sein können, ist kein Systemfehler, sondern Ausdruck einer offenen Gesellschaft.
Das erzeugt Frustration. Und diese Frustration schlägt nicht selten in den Ruf nach weiteren strafrechtlichen Verschärfungen um. Doch je stärker das Strafrecht symbolisch aufgeladen wird, desto größer ist die Gefahr, dass es seine eigenen Grenzen verkennt. Oder, um es mit Lil Wayne und Albert Ingold (DuD 2025, 783 ff.) zu sagen: I tried to pay attention, but attention paid me.
Verschärfungen wie die nun vorgeschlagene wirken daher vor allem symbolisch. Der effektivere rechtliche Zugriff könnte in anderen Bereichen liegen, etwa im Medienaufsichts- oder Ordnungsrecht, das flexibler ist und nicht den strengen Anforderungen des Strafrechts unterliegt.
§ 130 StGB neu ordnen statt einfach nur verschärfen
Was ist also von der geplanten Reform der Rechtsfolgen des § 130 StGB zu halten? Vor allem eines: Sie verleiht Problemen zusätzliche Schärfe, die auf Tatbestandsseite schon lange bestehen und derzeit besonders sichtbar werden.
Sinnvoller als eine Anhebung des Strafrahmens wäre es, § 130 StGB konzeptionell neu zu durchdenken und damit verbunden die grundsätzliche Frage zu stellen, welche Rolle das Strafrecht beim Schutz des Gemeinwesens tatsächlich spielen kann.
Konflikte im demokratischen Diskurs mit den Mitteln des Strafrechts zu lösen, bleibt ein heikles Unterfangen. In einer polarisierten und fragmentierten Gesellschaft sollte man kritisch prüfen, ob eine expansive Anwendung von Vorschriften wie § 130 StGB tatsächlich Ordnung schafft – oder ob sie nicht vielmehr eine diskursive Konfliktualität schwächt, die selbst Teil demokratischer Auseinandersetzung ist.
Diese Gefahr sollte stets mitbedacht werden. Damit am Ende nicht im Namen der Demokratie die Demokratie selbst beschädigt wird.
Jun.-Prof. Dr. Sebastian Golla lehrt an der Ruhr-Universität Bochum Kriminologie, Strafrecht und Sicherheitsforschung im digitalen Zeitalter.