Nach Jahren der Unterdrückung tötete das Militär in Myanmar 2017 Zehntausende Rohingya, brannte ganze Dörfer nieder. Eine Million Menschen mussten fliehen. Das Völkermordverfahren vor dem IGH ist auch für Verfahren gegen Israel wegweisend.
Gambia und Myanmar liegen auf entgegengesetzten Seiten der Weltkugel, mehr als 11.000 Kilometer Luftlinie voneinander entfernt. Der kleine Staat in Westafrika ist nicht direkt betroffen von den Verbrechen, die er dem großen südostasiatischen Staat vorwirft. Gambia ist der erste Staat, der nicht direkt in einen Konflikt involviert war und sich auf die Völkermordkonvention beruft, um einen anderen Staat für seine Verbrechen zur Verantwortung zu ziehen. Die Verpflichtung, einen Völkermord zu verhindern, ist eine sogenannte Erga-omnes-Pflicht, die gegenüber der internationalen Gemeinschaft als solcher besteht und die damit jeder Staat geltend machen kann.
Gambia wirft Myanmar Völkermord an der muslimischen Rohingya-Minderheit vor und hat Klage vor dem Internationalen Gerichtshof (IGH) erhoben und ein Eilverfahren angestrengt. Im Januar 2020 ordnete der IGH Sofortmaßnahmen an, LTO berichtete. Myanmar müsse alles in seiner Macht Stehende tun, um einen Völkermord an den noch im Land lebenden Angehörigen der Rohingya zu verhindern. Zudem solle Myanmar alle vier bzw. sechs Monate über entsprechende Schutzmaßnahmen berichten. Im Hauptsacheverfahren erklärte der IGH die Klage im Juli 2022 für zulässig.
Beging Myanmar tatsächlich einen Völkermord?
Jetzt geht es um die Begründetheit und damit um die Frage, ob Myanmar tatsächlich einen Völkermord begangen hat. Vom 12. bis zum 29. Januar finden die Anhörungen in Den Haag statt. Sowohl Gambia als auch Myanmar werden die Gelegenheit bekommen, ihre Argumente vorzutragen. Außerdem werden – in nicht öffentlicher Verhandlung – Zeugen vernommen.
Neben anderen Staaten ist Deutschland dem Verfahren nach Art. 63 des IGH-Statuts in einer gemeinsamen Erklärung mit Kanada, Dänemark, Frankreich, Großbritannien und den Niederlanden beigetreten. Das ist insbesondere auch vor dem Hintergrund weiterer Verfahren vor dem IGH bedeutsam. So verklagt Südafrika Israel wegen Völkermordes an den Palästinensern in Gaza und Nicaragua wirft Deutschland Beihilfe zum Völkermord vor. Insofern könnte die Auslegung des Völkermordtatbestandes im Verfahren gegen Myanmar auch Auswirkungen auf diese Verfahren haben.
UN-Hochkommissar: "Paradebeispiel für ethnische Säuberungen"
Die muslimischen Rohingya sind eine der am stärksten verfolgten Minderheiten der Welt. Etwa eine Million Menschen lebten im mehrheitlich buddhistischen Myanmar, vor allem im westlichen Bundesstaat Rakhine. Seit Jahrzehnten werden sie dort verfolgt und diskriminiert. Sie werden nicht als eine der acht ethnischen Gruppen im Vielvölkerstaat Myanmar anerkannt, haben daher keinen Anspruch auf die myanmarische Staatsangehörigkeit und sind sowohl staatenlos als auch weitgehend rechtlos.
Ende August 2017 eskalierte die Situation: Rohingya-Rebellen griffen Polizei- und Armeeposten im Norden von Rakhine an, nach amtlichen Angaben starben mindestens 32 Menschen. Das Militär reagierte mit massiver Gewalt. Unter dem Vorwand, die "terroristische Bedrohung" zu beseitigen, führte es "Räumungsaktionen" gegen die Rohingya-Bevölkerung durch. Nach Angaben der Organisation Ärzte ohne Grenzen wurden allein bis zum 24. September 2017 mindestens 9.400 Menschen getötet. Frauen und Kinder wurden vergewaltigt – teilweise vor den Augen ihrer Familie, so ein Bericht einer unabhängigen UN-Expertenkommission. Ganze Dörfer wurden niedergebrannt, bewohnte Häuser wurden in Brand gesetzt.
Bis Mitte August 2018 waren fast 725.000 Rohingya ins benachbarte Bangladesch geflohen. Mittlerweile leben rund eine Million Menschen dort in überfüllten Flüchtlingslagern unter prekären Bedingungen. "Eine abschließende Beurteilung ist noch nicht möglich, aber die Situation sieht aus wie ein Paradebeispiel für ethnische Säuberungen", sagte der ehemalige UN-Hochkommissar für Menschenrechte, Seid Raad al-Hussein, im September 2017.
Zuständigkeit des IGH
Ob das Vorgehen auch einen Völkermord darstellt, wird jetzt der IGH untersuchen.
Myanmar hatte zunächst die Zuständigkeit des IGH und die Zulässigkeit der Klage bestritten. So sei Gambia nicht der eigentliche Kläger, sondern agiere stellvertretend für die Organisation für Islamische Zusammenarbeit (OIC), die vor dem IGH nicht klageberechtigt ist. Tatsächlich unterstützt die OIC die Klage. Dies sei jedoch unerheblich, so der IGH in seiner Entscheidung über die Zulässigkeit der Klage. Die politische oder wirtschaftliche Unterstützung einer Organisation könne einem Staat nicht sein Recht nehmen, eine Klage einzureichen.
Im Gegensatz zu Gambia hat sich Myanmar nicht generell der Gerichtsbarkeit des IGH unterworfen. Dessen Zuständigkeit ergibt sich jedoch aus Art. 36 Abs. 1 Alt. 2 des IGH-Statuts i.V.m. Art. IX der Völkermordkonvention. Diese Regelung bestimmt den IGH als zuständiges Gericht für Streitigkeiten über die Anwendung und Erfüllung der Konvention zwischen Vertragsstaaten, zu denen sowohl Gambia als auch Myanmar zählen.
Myanmar hat zwar einen Vorbehalt zu Art. VIII der Völkermordkonvention abgegeben, also dessen Geltung ausgeschlossen. Diese Vorschrift erlaubt es Staaten, sich an andere zuständige UN-Organisationen zu wenden, auch wenn der IGH mit einer Streitigkeit nicht befasst ist. Da beide Artikel unterschiedliche Anwendungsbereiche haben, habe dies jedoch keine Auswirkungen auf die Zuständigkeit des Gerichtshofes, so der IGH.
Wollte Myanmar die Rohingya vernichten?
In materieller Hinsicht setzt Art. II der Völkermordkonvention u.a. die Tötung von Mitgliedern einer Gruppe, die Verursachung von schwerem körperlichem oder seelischem Schaden oder die vorsätzliche Auferlegung von Lebensbedingungen für die Gruppe voraus, die geeignet sind, die körperliche Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen. Dass die Verbrechen an den Rohingya in Myanmar darunterfallen, kann nicht ernsthaft bezweifelt werden.
Hinzukommen muss – und das ist für Völkermord entscheidend – immer die Absicht, "eine nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören". Für diese Zerstörungsabsicht gelten strenge Maßstäbe: Sie muss die "einzige vernünftige Schlussfolgerung" (only reasonable inference) aus den im konkreten Fall vorliegenden Beweisen sein. Wie der IGH 2015 im Verfahren Kroatien gegen Serbien ausführte, werden Staaten die Zerstörungsabsicht selten explizit äußern. Vielmehr könne die Absicht durch einen abgestimmten genozidalen Gesamtplan oder durch ein bestimmtes Verhaltensmuster ("pattern of conduct") nachgewiesen werden, das sich nur als Vernichtungsplan lesen lässt.
Der UN-Bericht sieht im Fall Myanmar Anzeichen für eine solche Zerstörungsabsicht und verweist unter anderem auf das extreme Ausmaß und die Brutalität der Gewalttaten, die generelle Ausgrenzung und Unterdrückung der Rohingya, den Organisationsgrad, der auf einen Vernichtungsplan hindeute, sowie auf bestimmte Aussagen von Kommandeuren. So äußerte etwa der Oberbefehlshaber der Armee Myanmars im September 2018 in einem Facebook-Post, die "Räumungsaktionen" seien keine Reaktion auf eine konkrete Bedrohung durch die Rebellen, sondern auf die "unvollendete Aufgabe, das seit langem bestehende Bengalen-Problem zu lösen". Die Bezeichnung "Bengalen" verwenden die Behörden Myanmars, um darauf hinzuweisen, dass die Rohingya ihrer Ansicht nach illegale Migranten aus Bangladesch sind.
Der UN-Bericht liefert erste Anhaltspunkte, der IGH muss jedoch selbst zur Überzeugung gelangen, dass eine Zerstörungsabsicht vorliegt.
Mit Blick auf Israel: Wird der IGH die Definition des Völkermords aufweichen?
In der gemeinsamen Erklärung mit den anderen Intervenienten hat Deutschland dafür plädiert, den Beweismaßstab für die Völkermordabsicht abzusenken und einen "ausgewogenen Ansatz" zu verwenden. Viele hätten den "Only-reasonable-inference"-Maßstab des IGH als zu eng angesehen. Der ausgewogene Ansatz solle die Schwere des Verbrechens anerkennen, die Schwelle gleichzeitig aber nicht so hoch ansetzen, dass es fast unmöglich wird, einen Völkermord zu bejahen.
Sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt könne auch ein Indiz für eine Völkermordabsicht sein, da sie nicht nur die jeweiligen Opfer, sondern die gesamte Gruppe betreffe. Auch Zwangsvertreibungen und Handlungen gegenüber Kindern deuteten auf eine entsprechende Absicht hin, denn die Gruppe werde schlussendlich zerstört, wenn sie sich nicht fortpflanzen könne, so Deutschlands Auffassung.
Im Verfahren Gambia gegen Myanmar hat sich die Bundesrepublik also sehr deutlich geäußert. Insbesondere Zwangsvertreibungen werden auch Israel durch die "Evakuierungen" im Gazastreifen vorgeworfen. "Das Verfahren Gambia gegen Myanmar könnte für die anhängigen Verfahren gegen Israel sowie gegen Deutschland wegen Beihilfe vor allem deshalb relevant sein, weil der IGH voraussichtlich seine Maßstäbe zur Auslegung des Völkermordbegriffs weiter präzisieren wird. Im Zentrum steht dabei die Frage, unter welchen Umständen aus einem staatlichen Handeln auf die spezifische Völkermordabsicht geschlossen werden kann", so Völkerrechtler Valentin von Stosch gegenüber LTO.
Deutschlands Position im Verfahren gegen Myanmar würde im Verfahren gegen Israel allerdings kaum zugunsten der Beklagten streiten, wie von Stosch im Verfassungsblog schreibt. Allerdings sind die Auslegungen von Verträgen in den Urteilen des IGH nach Art. 63 Abs. 2 des IGH-Statuts auch für alle Intervenienten verbindlich. Es wird deshalb spannend sein, welche Indizien der IGH im Verfahren gegen Myanmar letztlich heranzieht, um eine Völkermordabsicht zu beurteilen – und wie Deutschland sich in den weiteren Verfahren positioniert.
Wann ein Urteil fällt, steht aber noch nicht fest. Zunächst stehen jetzt die für zwei Wochen angesetzten Anhörungen an.
IGH verhandelt Gambias Klage: . In: Legal Tribune Online, 10.01.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59025 (abgerufen am: 12.01.2026 )
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