Das OLG Karlsruhe hielt eine Berufung für unzulässig, weil die Begründung so fehlerhaft sei, dass sie unmöglich von einem Juristen mit zwei Examen, geschweige denn von einem Anwalt stammen könne. Verhandeln muss es trotzdem, so der BGH.
Es gibt gute Berufungsbegründungen. Es gibt weniger gute. Und es gibt solche, die so schlecht sind, dass man kaum glauben mag, sie stammten von einem Juristen. Automatisch unzulässig ist eine Berufung deshalb aber noch lange nicht, so der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Beschluss, der auf eine Nichtzulassungsbeschwerde hin erging (Beschl. v. 20.11.2025, Az. V ZR 66/25).
Ausgangspunkt des Falls ist ein Streit um den Kaufvertrag über eine Wohnung. Die Käuferin wollte den Vertrag rückabwickeln lassen und verlangte außerdem Schadensersatz vom Verkäufer. Vor dem Landgericht (LG) Baden-Baden blieb sie damit ohne Erfolg. Also zog sie weiter und legte Berufung ein.
Zur Sache kam es in der zweiten Instanz allerdings nicht, weil das zuständige Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe die Berufung als unzulässig verwarf. Die Begründung der Berufung sei derart fehlerhaft gewesen, dass sie unmöglich von einem Anwalt geprüft worden sein könne. Nach Auffassung des OLG genügte der Schriftsatz damit nicht den gesetzlichen Anforderungen an eine Berufungsbegründung.
Mehr als 20 Anträge fehlerhaft
Ob eine Berufung zulässig ist, richtet sich dabei nach den gesetzlichen Vorgaben. § 520 Abs. 3 Zivilprozessordnung (ZPO) verlangt eine Begründung; vor dem OLG darf diese zudem nur durch einen Anwalt erfolgen (§ 78 Abs. 1 ZPO, Anwaltszwang).
Auf den ersten Blick schien das auch zu passen. Der Prozessbevollmächtigte hatte den Schriftsatz elektronisch qualifiziert signiert und fristgerecht eingereicht. Das OLG Karlsruhe wurde im weiteren Verlauf der Prüfung aber skeptisch: Der Text sei derart schwach, dass es fernliegend erscheine, dass er wirklich von einem Anwalt inhaltlich geprüft worden war. Der Anwalt habe – so nahm es das OLG an – lediglich einen von einem Mitarbeiter vorbereiteten Entwurf übernommen und ohne weitere Prüfung eingereicht.
Zu diesem Schluss kam das OLG nach genauer Lektüre der Berufungsanträge. Mehr als zwanzig davon seien fehlerhaft. Einige seien unbestimmt, andere weder auf Leistung noch auf Feststellung gerichtet. Teilweise fehlten zentrale Angaben, etwa zum zugrunde liegenden Schuldverhältnis. Auch bleibe offen, ob nach dem Kaufvertrag Leistungen Zug um Zug erbracht werden sollten.
Nehme man alle diese dicken Schnitzer zusammen, spreche in der Gesamtschau alles dagegen, dass der Schriftsatz tatsächlich aus der Feder eines Volljuristen stamme – nicht einmal von einem solchen mit "lediglich unterdurchschnittlichen Rechtskenntnissen", wie das OLG es formuliert.
Hiergegen legte die von dem Anwalt vertretene Wohnungskäuferin Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH ein, und zwar mit Erfolg.
Unterschrift schlägt Qualität
Der BGH stellte zunächst klar: Die Unterschrift eines Anwalts unter einer Berufungsbegründung reicht in aller Regel aus, um davon auszugehen, dass er sie geprüft hat. Sie signalisiere, dass der Anwalt für den Schriftsatz einsteht und die Verantwortung übernimmt.
Generell gilt: Gerichte prüfen in aller Regel nicht, wie gut ein Anwalt gearbeitet hat. Ausnahmen gibt es nur selten, etwa dann, wenn sich ein Anwalt ausdrücklich von einem Schriftsatz distanziert oder wenn praktisch ausgeschlossen ist, dass er ihn überhaupt geprüft hat. Davon darf ein Gericht allerdings nur ausgehen, wenn der Text keinen Bezug zum angefochtenen Urteil erkennen lässt oder aus anderen Gründen kaum vorstellbar ist, dass der Anwalt ihn zur Kenntnis genommen hat.
So weit war es hier nach Ansicht des BGH aber noch nicht. Die Berufungsbegründung sei zwar in der Tat grob fehlerhaft gewesen, doch sie setze sich mit dem erstinstanzlichen Urteil auseinander, formuliere konkrete Angriffe und benenne Beweismittel. Überzeugend mag das inhaltlich nicht sein – für die Zulässigkeit ausreichend aber schon, so der BGH.
Indem das OLG die Berufung allein wegen ihrer inhaltlichen Schwächen als unzulässig verworfen hat, verletzt es den Anspruch der klagenden Wohnungskäuferin auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz (GG) sowie ihr Recht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip. Der BGH hob die Entscheidung des OLG daher auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung eben dorthin zurück. Das OLG hat nun erneut über die Berufung zu entscheiden, auch wenn die Begründung juristisch noch so schwach sein mag.
xp/LTO-Redaktion
Bundesgerichtshof zur Zulässigkeit: . In: Legal Tribune Online, 09.01.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59016 (abgerufen am: 09.01.2026 )
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