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Charta der Grundrechte der Europรคischen Union

   Titel III - Gleichheit (Art. 20 - 26)   
Gliederung
Zitiervorschlรคge
https://dejure.org/gesetze/GRCh/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ GRCh (https://dejure.org/gesetze/GRCh/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ GRCh
__paste_bez__ __paste_norm__ Charta der Grundrechte der Europรคischen Union (https://dejure.org/gesetze/GRCh/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Charta der Grundrechte der Europรคischen Union
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Art. 21
Nichtdiskriminierung

(1) Diskriminierungen insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehรถrigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermรถgens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung sind verboten.

(2) Unbeschadet besonderer Bestimmungen der Vertrรคge ist in ihrem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Grรผnden der Staatsangehรถrigkeit verboten.

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Rechtsprechung zu Art. 21 GRCh

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Querverweise

Auf Art. 21 GRCh verweisen folgende Vorschriften:

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