Charta der Grundrechte der Europäischen Union
| Titel II - Freiheiten (Art. 6 - 19) |
(1) Kollektivausweisungen sind nicht zulässig.
(2) Niemand darf in einen Staat abgeschoben oder ausgewiesen oder an einen Staat ausgeliefert werden, in dem für sie oder ihn das ernsthafte Risiko der Todesstrafe, der Folter oder einer anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung besteht.
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Rechtsprechung zu Art. 19 GRCh
354 Entscheidungen zu Art. 19 GRCh in unserer Datenbank:
- EuGH, 04.09.2025 - C-313/25
Adrar - Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - ...
Zum selben Verfahren:
- Generalanwalt beim EuGH, 01.08.2025 - C-313/25
Generalanwalt Spielmann: Das Gericht, das die Rechtmäßigkeit der Inhaftnahme ...
- Generalanwalt beim EuGH, 01.08.2025 - C-313/25
- Generalanwalt beim EuGH, 19.10.2023 - C-352/22
Generalstaatsanwaltschaft Hamm (Demande d'extradition d'un réfugié vers la ...
Zum selben Verfahren:
- EuGH, 18.06.2024 - C-352/22
Die Anerkennung als Flüchtling in einem Mitgliedstaat steht der Auslieferung des ...
- EuGH, 18.06.2024 - C-352/22
- EuGH, 22.11.2022 - C-69/21
Ein Drittstaatsangehöriger, der an einer schweren Krankheit leidet, darf nicht ...
Zum selben Verfahren:
- Generalanwalt beim EuGH, 09.06.2022 - C-69/21
Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Éloignement - Cannabis ...
- Generalanwalt beim EuGH, 09.06.2022 - C-69/21
- OVG Nordrhein-Westfalen, 08.10.2025 - 18 B 988/25
- EuGH, 17.10.2024 - C-156/23
Ararat
Zum selben Verfahren:
- Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2024 - C-156/23
Ararat - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und ...
- Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2024 - C-156/23
- VG Düsseldorf, 31.10.2025 - 19 K 5866/22