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Europรคische Menschenrechtskonvention

   Abschnitt I - Rechte und Freiheiten (Art. 2 - 18)   
Gliederung
Zitiervorschlรคge
https://dejure.org/gesetze/MRK/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ MRK (https://dejure.org/gesetze/MRK/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ MRK
__paste_bez__ __paste_norm__ Europรคische Menschenrechtskonvention (https://dejure.org/gesetze/MRK/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Europรคische Menschenrechtskonvention
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Art. 2
Recht auf Leben

(1) 1Das Recht jedes Menschen auf Leben wird gesetzlich geschรผtzt. 2Niemand darf absichtlich getรถtet werden, auรŸer durch Vollstreckung eines Todesurteils, das ein Gericht wegen eines Verbrechens verhรคngt hat, fรผr das die Todesstrafe gesetzlich vorgesehen ist.

(2) Eine Tรถtung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie durch eine Gewaltanwendung verursacht wird, die unbedingt erforderlich ist, um

a) jemanden gegen rechtswidrige Gewalt zu verteidigen;
b) jemanden rechtmรครŸig festzunehmen oder jemanden, dem die Freiheit rechtmรครŸig entzogen ist, an der Flucht zu hindern;
c) einen Aufruhr oder Aufstand rechtmรครŸig niederzuschlagen.

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Rechtsprechung zu Art. 2 MRK

2.681 Entscheidungen zu Art. 2 MRK in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf Art. 2 MRK verweisen folgende Vorschriften:

Redaktionelle Querverweise zu Art. 2 MRK:

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