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Charta der Grundrechte der Europäischen Union

   Titel I - Würde des Menschen (Art. 1 - 5)   
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__paste_bez__ __paste_norm__ GRCh (https://dejure.org/gesetze/GRCh/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ GRCh
__paste_bez__ __paste_norm__ Charta der Grundrechte der Europäischen Union (https://dejure.org/gesetze/GRCh/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Charta der Grundrechte der Europäischen Union
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Art. 2
Recht auf Leben

(1) Jeder Mensch hat das Recht auf Leben.

(2) Niemand darf zur Todesstrafe verurteilt oder hingerichtet werden.

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Rechtsprechung zu Art. 2 GRCh

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