Analyse: Hat die EU die Updatepflicht für Smartphones verbockt? | hei…

archived 18 Dec 2025 11:26:43 UTC

Analyse: Hat die EU die Updatepflicht für Smartphones verbockt?

Mit dem Ökodesign zwingt die EU Smartphonehersteller, mindestens fünf Jahre Updates zu liefern. Doch Motorola glaubt, ein Schlupfloch gefunden zu haben.
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Android-Smartphone.
Android-Smartphone
(Bild: JarTee/Shutterstock.com)
Lesezeit: 8 Min.
Als die Ökodesign-Verordnung für Smartphones am 20. Juni 2025 in Kraft trat, feierte die EU-Kommission das als großen Schritt in Richtung nachhaltiger Elektronik. Die Verordnung soll dafür sorgen, dass Geräte deutlich länger genutzt werden. Ein Baustein der Maßnahmen: Hersteller müssen Smartphones und Tablets mindestens fünf Jahre lang mit Sicherheits- und Funktionsaktualisierungen versorgen. Vor allem günstigere Android-Geräte profitieren davon, lief der Support für diese doch oft schon nach kurzer Zeit aus – falls sie überhaupt Updates erhielten.
Nun aber hat der Smartphonehersteller Motorola angekündigt, es mit der Lesart der Vorgabe genau zu nehmen. Für das Motorola G57, ein Einsteigersmartphone, will das Unternehmen keinerlei Updates auf neue Android-Versionen und nur drei Jahre Sicherheitsupdates liefern.
Recht, Verbraucher- und Datenschutz
Wie kann das sein? Wir haben neben dem Hersteller selbst auch die EU-Kommission, Verbraucherorganisationen und einen IT-Rechtler um Einordnung gebeten und teils überraschende Antworten erhalten.
Nach Ansicht von Motorola schreibt die Verordnung lediglich vor, dass veröffentlichte Updates kostenlos zur Verfügung gestellt werden müssen, sie enthalte aber „keine garantierte Verpflichtung“, Updates zu veröffentlichen. Und so will der Hersteller weiterhin je nach Gerät entscheiden, wie lange es Updates erhalten soll. Günstige Smartphones wie das G57 will der Hersteller offenkundig nur für einen kurzen Zeitraum mit Updates bedenken.
Mit dem Ökodesign will die EU Smartphones nachhaltiger machen. Doch bei der Updatepflicht sind nicht alle Hersteller einverstanden. (Bild: iFixit)
Der Hersteller verweist in seiner Stellungnahme auf Anhang II der Ökodesign-Verordnung. Tatsächlich findet sich dort eine Formulierung, die Motorolas Auslegung anscheinend stützt. So heißt es unter Punkt 6 zu Aktualisierungen des Betriebssystems: „Ab dem Datum der Beendigung des Inverkehrbringens und für einen Mindestzeitraum von fünf Jahren sind von Herstellern [...] zur Verfügung gestellte Sicherheits-, Korrektur- oder Funktionsaktualisierungen für ein Betriebssystem von diesen kostenlos für alle Einheiten eines Produktmodells mit demselben Betriebssystem zugänglich zu machen.“
Nur aufgrund dieser Formulierung allein gehe keine eigenständige Updatepflicht einher, erklärt Professor Malte Kramme, Inhaber des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht und IT-Recht am Institut für Rechtsinformatik der Universität Hannover. Klarer werde es in der englischen Fassung durch die Formulierung „if they provide updates“. Letztlich besage diese Klausel nur, „dass Hersteller, falls sie Updates auf den Markt bringen, diese kostenlos anbieten müssen“, so Kramme.
Allein: Bei dieser Vorgabe belässt es der Rechtstext nicht. So heißt es im nächsten Punkt, die Anforderung gemäß Buchstabe a gelte auch für Aktualisierungen des Betriebssystems, die zur Einhaltung des Unionsrechts bereitgestellt werden müssen. Das sei eine Bezugnahme auf Updatepflichten, die sich aus anderen unionsrechtlichen Bestimmungen ergeben, ordnet Kramme ein. „Er begründet keine eigenständige Updatepflicht, aber nimmt zum Beispiel Bezug auf die Cyberresilienz-Verordnung. Aus dieser ergibt sich eine Aktualisierungspflicht, aber nur hinsichtlich Sicherheitsaktualisierungen.“
Spätestens, wer die nächsten beiden Punkte liest, dürfte zu dem Schluss kommen, dass es sehr wohl eine Updatepflicht gibt. Buchstabe c gibt für Sicherheitsaktualisierungen vor, dass diese spätestens vier Monate nach Erscheinen einer Aktualisierung des zugrunde liegenden Betriebssystems zur Verfügung stehen müssen. Buchstabe d nennt für Funktionsaktualisierungen eine Frist von sechs Monaten.
Das zugrundeliegende Betriebssystem ist im Falle des Motorola G57 Android. In anderen Worten: Sobald Google ein Sicherheitsupdate für Android anbietet, hat Motorola vier Monate Zeit, es für seine Smartphones bereitzustellen, für Funktionsupdates sechs Monate. Kramme erkennt darin eine reaktive Updatepflicht, da diese in Motorolas Fall nur greife, wenn ein drittes Unternehmen, also Google, ein Update bereitstellt. Fristen für Updates zu nennen, ergebe nur Sinn, wenn eine Pflicht bestehe, diese Updates überhaupt zu liefern, so der Jurist. Andernfalls hätten c und d schlicht überhaupt keine Funktion. „Aber dass der Gesetzgeber Normen erlässt, die nichts regeln, kann nicht gewollt sein.“ Daher spreche eben doch viel dafür, dass in dem Regelwerk eine Updatepflicht steckt.
Allerdings stört sich Kramme an der Formulierung der entscheidenden Punkte, „weil sie Bezug nehmen auf Punkt a, den ich nicht als eigenständige Updatepflicht verstehe“. Anstelle dieser bezugnehmenden Einleitung hätten die Punkte c und d neu ansetzen müssen. „Vielleicht hat die EU diese Formulierung gewählt, um die fünf Jahre, die in a genannt sind, auf c und d zu übertragen.“ Denn wie lange die Hersteller jeweils mit Updates nachziehen müssen, steht in diesen Punkten nicht. „Wenn ich einen juristischen Kommentar dazu schreiben würde, würde ich darüber motzen, wie schlecht der europäische Gesetzgeber das formuliert hat“, sagt Kramme.
Und die EU-Kommission? Die verschanzt sich hinter ebendiesen unglücklichen Formulierungen. Auf unsere Anfrage, ob Motorola ein Schlupfloch gefunden habe oder nicht, schickte sie uns einfach die oben erörterten und uns bekannten Ausführungen in der Verordnung zu. Auf unsere erneute Bitte, darauf zu antworten, ob sie in Motorolas Ankündigung einen Verstoß gegen die Verordnung erkenne oder nicht und wie sie darauf reagieren wolle, reagierte die Kommission dann gar nicht mehr.
Kritisch äußert sich Anna Cavazzini (Bündnis 90/Die Grünen), Vorsitzende des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz im Europäischen Parlament, gegenüber c't über „die weichen Formulierungen“ in den Artikeln des delegierten Rechtsakts. „Diese schaffen Rechtsunsicherheiten“, urteilt Cavazzini.
Dass Motorola bereits bald Ärger mit den Behörden bekommt, glaubt Kramme nicht: „Allein der Umstand, dass Motorola eine abweichende Rechtsansicht äußert, wird keine Marktüberwachungsbehörde aufschrecken. Anders kann es sein, wenn die Behörde davon erfährt, dass Motorola tatsächlich frühzeitig den Support für ein Gerät einstellt.“
Deutlich äußerte sich der europäische Verbraucherverband BEUC, der von einer „harten Verpflichtung“ für Hersteller spricht, Softwareupdates noch fünf Jahre nach Verkaufsende zu liefern. Neben dem Wortlaut der Regulierung verdeutliche das auch deren Präambel. Darin bezeichnet die EU-Kommission einen Mindestzeitraum, in dem Updates geliefert werden müssen, als wichtiges Werkzeug, um die Ziele der Verordnung zu erreichen. Und Jurist Kramme bestätigt, dass bei der Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen neben dem Wortlaut selbst durchaus eine Rolle spiele, was der Gesetzgeber gewollt habe.
c’t-Redakteur Robin Brand
Dass aus juristischer Sicht vieles dafürspricht, dass im Gesetzestext der Ökodesign-Verordnung tatsächlich eine Updatepflicht steckt, hilft wenig, solange die EU nicht ihre Einhaltung durchsetzt. Und zumindest sind die entscheidenden Passagen derart unglücklich formuliert, dass Motorola es darauf ankommen lässt und die EU auf offener Bühne herausfordert. Die Kommission muss nun aufpassen, dass das EU-Ökodesign für sie nicht zum Bumerang wird. Auf ihrer Webseite schmückt sie sich mit der Aussage, dass ihre Verordnung die durchschnittliche Lebensdauer eines Smartphones in Europa von 3,1 auf 4 Jahre verlängere, und nennt die Updatepflicht als einen wichtigen Grund dafür. Wenn Verbraucher jedoch feststellen müssen, dass diese Pflicht nur auf dem Papier existiert, aber in der Realität kaum durchgesetzt wird, dürften sie allgemein Vertrauen verlieren in Maßnahmen, die Geräte nachhaltiger machen sollen. Daher wäre es nicht nur im Sinne der Verbraucher, sondern auch in ihrem Interesse, dass die Kommission den Herstellern schleunigst und unmissverständlich klarmacht, dass sie diese Updates einfordern wird.
Geldbußen, die Marktaufsichtsbehörden nach mehreren Monaten oder Jahren verhängen, helfen Verbrauchern nicht, die bereits ein Smartphone im Vertrauen auf die Updatepflicht gekauft haben, das nicht, wie angenommen, fünf Jahre Updates erhalten wird. In dieser Hinsicht macht es Motorola den Verbrauchern einfach: Die Geräte dieses Herstellers kann man künftig einfach links liegen lassen. Doch der Fall Motorola ist längst auch der Fall Gigaset, der Fall Poco oder der Fall TCL: Denn auch diese Hersteller haben mittlerweile Smartphones im EU-Binnenmarkt im Verkauf, für die sie zumindest Funktionsupdates keine fünf Jahre lang liefern wollen. (rbr)
(rbr)
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