Wesentliche steuerliche Änderungen für das Jahr 2026: E-Sport kann gemein­nüt­ziger Zweck sein

Gastbeitrag von Dennis Helwig

08.01.2026

Höhere Pendlerpauschale, niedrigere Umsatzsteuer in der Gastronomie, mehr Steuerbefreiungen für gemeinnützige Körperschaften: Der Jahreswechsel hat umfangreiche steuerliche Neuerungen mit sich gebracht.

Zum Jahresende 2025 hat der Gesetzgeber ein Paket mit umfangreichen steuerlichen Neuerungen verabschiedet, das Bürgerinnen und Bürger entlasten soll. Das Steueränderungsgesetz 2025 bringt unter anderem neben einer Erhöhung der Pendlerpauschale und einer Senkung der Umsatzsteuer auf Speisen in der Gastronomie auch eine Erweiterung der Steuerbefreiung für gemeinnützige Körperschaften mit sich. Daneben treten durch das bereits im Jahr 2024 beschlossene Steuerfortentwicklungsgesetz weitere Änderungen in Kraft. 

Höherer Grundfreibetrag und Freigrenzen für den Solidaritätszuschlag

Bereits durch das Steuerfortentwicklungsgesetz vom 23. Dezember 2024 hat die Bundesregierung den einkommensteuerlichen Grundfreibetrag ab dem 1. Januar 2026 erhöht. Danach steigt der Grundfreibetrag, also der Betrag des zu versteuernden Einkommens, bis zu welchem keine Einkommensteuer zu zahlen ist, um 252 Euro von bisher 12.096 Euro (Veranlagungszeitraum 2025) auf 12.348 Euro.

Der Spitzensteuersatz von 42 Prozent gilt ab einem zu versteuernden Einkommen von 69.879 Euro (bisher 68.481 Euro). Der "Reichensteuersatz" in Höhe von 45 Prozent bleibt unverändert; er greift weiterhin ab einem zu versteuernden Einkommen von 277.826 Euro. 

Mit der Erhöhung des Grundfreibetrags steigt zum 1. Januar 2026 auch die Freigrenze für den Solidaritätszuschlag. Der Solidaritätszuschlag wird damit erst ab einer festzusetzenden Einkommensteuer von 20.350 Euro (Einzelveranlagung, bisher 19.950 Euro) bzw. 40.700 Euro (Zusammenveranlagung, bisher 39.900 Euro) erhoben.

Erhöhung des Kindergelds und des Kinderfreibetrags 

Das Kindergeld hat sich zum 1. Januar 2026 aufgrund der Anpassung des § 6 Bundeskindergeldgesetz von bisher 255 Euro auf 259 Euro monatlich erhöht. 

Auch der Kinderfreibetrag steigt von bisher 3.336 Euro je Elternteil auf jeweils 3.414 Euro. Gemeinsam mit dem Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes in Höhe von 1.464 Euro (unverändert zum Vorjahr) ergibt dies einen Freibetrag von 4.878 Euro je Elternteil bzw. 9.756 Euro bei Zusammenveranlagung. 

Anhebung der Entfernungspauschale 

Pendler können sich seit dem 1. Januar 2026 über eine Anhebung der sogenannten Entfernungspauschale auf einheitlich 38 Cent je vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte freuen. Bisher betrug die Entfernungspauschale 30 Cent für die ersten 20 Kilometer und nur danach, das heißt ab dem 21. Kilometer, wurden Werbungskosten in Höhe von 38 Cent je vollem Kilometer berücksichtigt. Bei einem durchschnittlichen Arbeitsweg von 17 Kilometern und einer Fünf-Tage-Woche bedeutet dies zusätzliche Werbungskosten von 299 Euro pro Jahr. Die Anhebung der Entfernungspauschale wirkt sich auch auf die Werbungskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung aus. So sind für Familienheimfahrten, also die Wege zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und der ersten Tätigkeitsstätte, ebenfalls ab dem 1. Januar 2026 38 Cent je vollen Kilometer Entfernung anzusetzen.

Darüber hinaus hat der Gesetzgeber die zeitliche Beschränkung der so genannten Mobilitätsprämie aufgehoben, die ursprünglich nur für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 vorgesehen war. Diese Mobilitätsprämie hat vor allem Bedeutung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Einkünfte unterhalb des Grundfreibetrags liegen und die nicht von der Entfernungspauschale profitieren, da sie keine Einkommensteuer zahlen. Diese Steuerpflichtigen können nun diese Prämie zeitlich unbefristet ab dem 21. vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte die Mobilitätsprämie geltend machen.

Umsatzsteuer auf Speisen 

Der Gesetzgeber hat zudem den Umsatzsteuersatz für Speisen reduziert. Ziel dieser Maßnahme ist zum einen die wirtschaftliche Unterstützung der Gastronomie. Zum anderen sollen Wettbewerbsverzerrungen wegen der bisher unterschiedlichen Steuersätze auf gelieferte oder mitgenommene Speisen bei Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen vermieden werden.  

Seit dem 1. Januar 2026 unterliegen Speisen daher generell dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 Prozent. Hierzu wurde die zeitliche Beschränkung in § 12 Abs. 2 Nr. 15 Umsatzsteuergesetz (UstG) aufgehoben; diese Regelung gewährte den ermäßigten Umsatzsteuersatz bisher nur für nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Januar 2024 erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, um die negativen Folgen der Coronakrise auf die Gastronomiebranche abzumildern.  

Durch den ermäßigten Umsatzsteuersatz sollen auch Abgrenzungsschwierigkeiten im Zusammenhang mit der Lieferung von Lebensmitteln mit Dienstleistungselementen (z. B. Cateringleistungen bei Kitas und Schulen sowie Krankenhausverpflegung) entfallen. Zur weiteren Vereinfachung wäre es wünschenswert gewesen, den ermäßigten Steuersatz auch auf die Abgabe von Getränken zu gewähren, für die weiterhin ein Umsatzsteuersatz von 19 Prozent gilt. 

Gemeinnützigkeit: Zeitnahe Mittelverwendung erheblich erleichtert 

Umfangreiche Änderungen gibt es auch im Bereich des Gemeinnützigkeitsrechts: So ist E-Sport in den Katalog der gemeinnützigen Zwecke (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 21 Abgabenordnung, AO) aufgenommen. Zudem hat der Gesetzgeber die Einnahmengrenze für die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung in § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO mehr als verdoppelt – von bisher 45.000 Euro auf 100.000 Euro (Freigrenze). Gemeinnützige Körperschaften, welche diese Einnahmengrenze nicht überschreiten, sind somit nicht an den Grundsatz der zeitnahen Mittelverwendung gebunden.

Auch bei wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben gemeinnütziger Körperschaften – zum Beispiel dem Verkauf von Speisen und Getränken bei einem Vereinsfest – ist die Einnahmengrenze von bisher 45.000 Euro auf 50.000 Euro erhöht (§ 64 Abs. 3 AO). Sofern diese Grenze nicht überschritten wird, ist eine Prüfung, ob ein begünstigter Zweckbetrieb vorliegt, nicht erforderlich. Die Einnahmen aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben sind dann vollumfänglich mitbegünstigt.  

Errichtung von Photovoltaikanlagen ist rechtmäßige Mittelverwendung 

Leichter wird es für gemeinnützige Einrichtungen auch bei erneuerbaren Energien: Wollten etwa Vereine bisher etwa eine Photovoltaikanlage errichten, so durften sie dafür nicht die gemeinnützigen Mittel (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 AO) verwenden. Denn solche Anlagen dienten nicht gemeinnützigen Zwecken und stellten daher im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs eine Mittelfehlverwendung dar. 

Das ist nun vorbei. Auch ab dem 1. Januar 2026 begründet die Einspeisung von Strom zwar weiterhin einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Durch den neu eingefügten § 58 Nr. 11 AO liegt in der Errichtung und dem Betrieb von Photovoltaikanlagen oder anderen Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) allerdings kein Verstoß mehr gegen den Grundsatz der gemeinnützigen Mittelverwendung vor. Das heißt: Die Errichtung und der Betrieb solcher Anlagen gefährden nicht mehr die Anerkennung der Gemeinnützigkeit der Körperschaft mit sämtlichen steuerlichen Vorteilen. 

Ehrenamtspauschale steigt auf 960 Euro 

Mit den Änderungen des Gemeinnützigkeitsrechts wurden im Einkommensteuerrecht zudem der Übungsleiterfreibetrag sowie die Ehrenamtspauschale auf 3.300 Euro bzw. 960 Euro pro Jahr erhöht. Gleichzeitig orientiert sich die Vergütungsgrenze für Haftungsbeschränkungen und Freistellungsansprüche nach den §§ 31a und 31b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) für Organmitglieder von Vereinen und Vereinsmitglieder nicht mehr an der Ehrenamtspauschale, sondern an dem Übungsleiterfreibetrag von 3.300 Euro.

Durch die Anhebung der Beträge soll ehrenamtliches Engagement sowohl steuerlich als auch in Bezug auf etwaige Haftungsrisiken gefördert und gestärkt werden.

 

Der Autor Dennis Helwig ist Steuerberater bei Menold Bezler in Stuttgart. 

Zitiervorschlag

Wesentliche steuerliche Änderungen für das Jahr 2026: . In: Legal Tribune Online, 08.01.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59011 (abgerufen am: 08.01.2026 )

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