VG Mainz lehnt Wohngeldanspruch ab: Wer 26 Jahre ohne Abschluss stu­diert, stu­diert nicht ernst­haft

05.01.2026

Ein Langzeitstudent scheitert mit seinem Wohngeldantrag. Nach jahrzehntelangem Studium weit jenseits der Regelstudienzeit sei der Antrag missbräuchlich, entschied das VG Mainz. Das gelte auch ohne Nachweis einer Täuschung.

Wohngeld ist eine Sozialleistung. Es soll Menschen mit geringem Einkommen dabei helfen, ihre Miete zu bezahlen, wenn sie die Wohnkosten aus eigener Kraft nicht tragen können. Gedacht ist es als Unterstützung in finanziellen Engpässen – nicht als dauerhafte Absicherung eines Lebensmodells. Wo diese Grenze verläuft, hat nun das Verwaltungsgericht (VG) Mainz klargestellt. Konkret ging es um einen Mann, der schon seit 26 Jahren studiert, ohne bisher einen Abschluss erreicht zu haben. Für ihn ist nach Auffassung des Gerichts Schluss mit Wohngeld, denn ein solcher Antrag sei missbräuchlich. Das Urteil (v. 04.09.2025, Az. 1 K 19/25.MZ) ist rechtskräftig.

Der Kläger ist seit Ende der 1990er Jahre Student. In dieser Zeit wechselte er mehrfach Hochschule und Fachrichtung, begann verschiedene Studiengänge und brach sie wieder ab. Zwischenzeitlich wurde er aus einem früheren Studiengang sogar von Amts wegen exmatrikuliert. Also studierte er danach etwas anderes weiter. Zum Zeitpunkt des Wohngeldantrags war der Kläger in zwei Bachelorstudiengängen eingeschrieben: in dem einen im 15. Fachsemester, in dem anderen im 14. Fachsemester. Beide Studiengänge sind jeweils auf eine Regelstudienzeit von sechs Semestern angelegt.

Nachdem er über mehrere Jahre hinweg entsprechende Leistungen erhalten hatte, beantragte der Kläger erneut Wohngeld in Form eines Mietzuschusses. Die zuständige Behörde lehnte den Antrag jedoch als rechtsmissbräuchlich ab. Nach erfolglosem Widerspruch klagte der Mann. Er berief sich dabei auf gesundheitliche Einschränkungen, auf gewährte Urlaubssemester sowie darauf, dass er sich in der Abschlussphase seines Studiums befinde. Dies habe einen zeitnahen Studienabschluss verhindert. Doch das VG konnte er damit nicht überzeugen.

Wann ein Antrag rechtsmissbräuchlich ist

Das Gericht schloss sich der Einschätzung der Behörde an und sah den Wohngeldantrag als rechtsmissbräuchlich an. Nach § 21 Nr. 3 Wohngeldgesetz (WoGG) ist der Anspruch auf Wohngeld nämlich ausgeschlossen, soweit die Inanspruchnahme missbräuchlich wäre.

Missbräuchlich ist ein Antrag laut VG Mainz nicht erst bei Betrug oder Täuschung. Entscheidend sei vielmehr, ob jemand staatliche Hilfe in Anspruch nimmt, obwohl er seine finanzielle Lage grundsätzlich selbst verbessern könnte. Dahinter steht die Idee, dass Sozialleistungen erst dann greifen sollen, wenn eigene Mittel nicht ausreichen. Das nennt sich Nachrang der Sozialhilfe und ist in § 2 Sozialgesetzbuch XII verankert.

Für Studierende folgt aus diesem Prinzip ein klarer Maßstab: Wohngeld kommt nur in Betracht, wenn das Studium ernsthaft und zielstrebig betrieben wird. Eine erhebliche Überschreitung der Regelstudienzeit spricht dagegen – und genau daran ließ das Gericht den Antrag des Klägers scheitern.

Warum das Gericht kein ernsthaftes Studium mehr sah

Ausschlaggebend war dabei nicht ein einzelner Umstand, sondern das Gesamtbild: eine Studiendauer von mehr als 25 Jahren, mehrere abgebrochene Studiengänge, die deutliche Überschreitung der Regelstudienzeit auch in den aktuellen Studiengängen und das Fehlen einer nachvollziehbaren Prognose, wann ein Abschluss tatsächlich erreicht werden soll.

Dass der Kläger auf gesundheitliche Gründe verwies, änderte daran nichts. Wer sich darauf berufe, müsse substantiiert darlegen, welche Einschränkungen bestehen und welche Auswirkungen sie auf Studium und mögliche Erwerbstätigkeit haben. Dafür reiche es nicht aus, lediglich auf gewährte Urlaubssemester oder ein Transcript of Records zu verweisen, aus dem sich nur der bisherige Leistungsstand ergibt. Darauf hatte sich der Langzeitstudent jedoch beschränkt.

Für die rechtliche Bewertung kam es nach Auffassung des Gerichts zudem nicht allein auf das aktuelle Studium an. Maßgeblich sei der gesamte Studienverlauf – einschließlich früherer Studiengänge, Abbrüche und der langen Zeit ohne Abschluss.

Schließlich stellte das Gericht klar, dass aus früheren Wohngeldbewilligungen kein Anspruch für die Zukunft folgt. Schützenswert sei lediglich das Vertrauen, dass bereits gezahltes Wohngeld nicht ohne Weiteres rückwirkend zurückgefordert werden kann. Mit zunehmender Dauer könne ein Wohngeldbezug sogar "in die Missbräuchlichkeit hineinwachsen", so die Kammer. Genau das sei hier der Fall gewesen.

xp/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

VG Mainz lehnt Wohngeldanspruch ab: . In: Legal Tribune Online, 05.01.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58984 (abgerufen am: 05.01.2026 )

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