Der in Hamburg stattfindende Block-Prozess beschäftigte nun das LG Berlin II. Block ging dort gegen die Bild-Zeitung vor, die über die staatsanwaltschaftliche Vernehmung des Chef-Entführers berichtet hatte, bevor der im Prozess aussagte.
David Barkay gilt mittlerweile als "Kronzeuge" im Strafprozess gegen die Steakhouse-Erbin Christina Block und sechs weitere Angeklagte vor dem Landgericht (LG) Hamburg. Der Chef der israelischen Sicherheitsfirma, die die Entführung der Block-Kinder von ihrem Vater aus Dänemark organisiert und durchgeführt haben soll, belastete die Angeklagten in seinen Zeugenaussagen am 10., 12. und 16. Dezember vor dem LG Hamburg schwer. Block und ihre Mitangeklagten bestreiten, den Auftrag zur Entführung der Kinder gegeben zu haben. Barkay dagegen gibt an, von Block und dem mitangeklagten Familienanwalt der Blocks, Andreas Costard, detaillierte Anweisungen sowie Geld erhalten zu haben.
Barkays brisante Aussagen hatten schon für Aufruhr gesorgt, bevor er sie in der öffentlichen Hauptverhandlung vor dem LG Hamburg tätigen konnte. Auslöser war ein Artikel der Bild-Zeitung vom 24. November, der schon vor Barkays erster Zeugenvernehmung im Block-Prozess am 10. Dezember über dessen Schilderungen berichtete und deshalb von einer möglichen "Wende" im Prozess sprach. Der Hintergrund: Der Bild lag ein Vernehmungsprotokoll der Hamburger Staatsanwaltschaft vor – die hatte Barkay Anfang November wegen seiner Beteiligung an der Entführung als Beschuldigten vernommen. Dazu wurde Barkay, der nach seiner Flucht nach Israel mit Haftbefehl gesucht worden war, freies Geleit gewährt. Der Bild-Redaktion war das 327-seitige – eigentlich vertrauliche – Vernehmungsprotokoll zugespielt worden, dessen wesentliche Inhalte der Artikel wiedergab.
In dieser Vorabberichterstattung sah Christina Block eine Vorverurteilung. Deshalb nahm sie den Axel-Springer-Verlag sowie Redakteur Jan-Henrik Dobers, beide vertreten durch die Berliner Kanzlei Raue, auf Unterlassung in Anspruch. Sie rügte eine Verletzung ihres Allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Das LG Berlin II wies den Eilantrag jedoch zurück. Der mit der Vorab-Veröffentlichung von Barkays Aussagen einhergehende Eingriff in Blocks Persönlichkeitsrechte sei gerechtfertigt. An der Berichterstattung bestehe ein öffentliches Interesse und trotz boulevard-typischer Aufmachung seien die Regeln der Verdachtsberichterstattung eingehalten. Das Urteil vom 18. Dezember liegt LTO im Volltext vor (Az. 27 O 393/25 eV).
Grundsätze der Verdachtsberichterstattung eingehalten
Maßgeblich dafür, ob ein äußerungsrechtlicher Unterlassungsanspruch nach §§ 1004, 823 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) besteht, ist stets eine Abwägung zwischen Allgemeinem Persönlichkeitsrecht einerseits und Meinungs- und Pressefreiheit andererseits. Diese Abwägung orientiert sich an den von den Zivilgerichten entwickelten Voraussetzungen der Verdachtsberichterstattung: Mindestbestand an Beweistatsachen, keine Vorverurteilung, Gelegenheit zur Stellungnahme und öffentliches Informationsinteresse. Diese Vorgaben hat die Bild-Redaktion nach Auffassung der Berliner Pressekammer hier eingehalten.
Die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung sind immer dann zu beachten, wenn gegen eine Person öffentlich der Verdacht verbreitet wird, eine Straftat oder eine andere rufschädigende Tat begangen zu haben. Besondere Vorsicht müsse Medien walten lassen, wenn sie im Stadium des Ermittlungsverfahrens berichten – oder wenn sie sogar erstmals einen Verdacht verbreiten, bevor Polizei und Staatsanwaltschaft überhaupt Kenntnis hatten. Hat der öffentliche Strafprozess bereits begonnen, unterliegt auch die prozessbegleitende Berichterstattung grundsätzlich den gleichen Voraussetzungen, da bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung die Unschuldsvermutung gilt. Das hat der Bundesgerichtshof 2022 betont, aber zugleich klargestellt, dass die Gerichtsberichterstattung aus der öffentlichen Hauptverhandlung zulässig sein muss, ohne dem Angeklagten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; diese habe er schließlich im Prozess selbst.
In dem Artikel vom 24. November berichtete die Bild-Zeitung allerdings nicht über einen Verhandlungstag am LG Hamburg; die zuständige Strafkammer hatte die Hauptverhandlung zu diesem Zeitpunkt für drei Wochen unterbrochen, nachdem sie Kenntnis von Barkays Zeugenvernehmung erlangt hatte. Alle Beteiligten sollten Gelegenheit erhalten, die gut 320 Seiten Vernehmungsprotokoll zu lesen. Mitten in diese Prozesspause platzte der Bild-Artikel, bei dem es sich nicht um eine Gerichtsreportage, sondern um die Darstellung einer eigenen prozessbegleitenden Recherche handelte. Auch hier gälten die Voraussetzungen der Verdachtsberichterstattung, so das LG Berlin, die die Bild-Zeitung allerdings eingehalten habe.
Keine neuen Vorwürfe
Zum Mindestbestand an Beweistatsachen führte die Kammer aus, es reiche dafür schon aus, dass das LG Hamburg "seit geraumer Zeit" öffentlich über die Vorwürfe gegen Block verhandele. Dabei ließ sie offen, ob für jeden einzelnen der von Barkay in seiner Vernehmung geschilderten und von der Bild wiedergegebenen Ereignisse hinreichende Beweistatsachen vorliegen. Denn im Wesentlichen trügen die Schilderungen nur zur Untermauerung des Anklagevorwurfs bei. Dagegen würden keine neuen, bislang unbekannten Vorwürfe präsentiert, die geeignet wären, den Ruf der Angeklagten im Block-Prozess über den Anklagevorwurf hinaus zu beschädigen.
Block und ihre Anwälte von der Kölner Kanzlei LHR Rechtsanwälte haben den Mindestbestand an Beweistatsachen auch nicht bestritten. Vielmehr sehen sie in der Vorabberichterstattung über bislang vertrauliche Ermittlungsergebnisse aus einem anderen – gegen Barkay geführten – Strafverfahren eine Vorverurteilung ihrer Person.
Dass die Darstellung nicht vorverurteilend sein darf, ist eine zentrale Voraussetzung zulässiger Verdachtsberichterstattung. Eine Vorverurteilung liegt nach den Ausführungen des LG Berlin II aber nur dann vor, wenn "der unzutreffende Eindruck erweckt wird, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen Handlung bereits überführt". Zu einer "ergebnisoffenen Darstellung des Geschehens" seien die Medien nicht verpflichtet; vielmehr dürften sie neue Beweistatsachen eines Strafverfahrens auch selbst einordnen und kommentieren.
Typischer Boulevard-Stil – aber keine Vorverurteilung
Blocks Anwälte hatten sich daran gestört, dass die Bild Barkays Aussagen einen besonders hohen Beweiswert für den Block-Prozess zugeschrieben hat. Der Artikel wurde ursprünglich unter der Überschrift "Kidnapper-Chef David Barkay sagt aus. Frau Block bezahlte in bar für die Enführung" veröffentlicht und danach mehrfach geändert. In einer Version war die Rede von einem "dramatischen Wendepunkt" im Block-Prozess. In der aktuellen Fassung unter dem Titel "Entführer saßen mit Frau Block im Konferenzraum und trugen Skimasken" wird im Teaser spekuliert, der Tag von Barkays Aussage bei der Staatsanwaltschaft könnte "ein entscheidender Tag" für Christina Block gewesen sein, die bislang darauf beharrte, der Israeli David Barkay (68) habe die Entführung ihrer beiden jüngsten Kinder eigenmächtig durchgeführt".
Diese Formulierung hielt das LG angesichts der Gesamtaufmachung nicht für vorverurteilend. Vielmehr werde im Teaser selbst in Großbuchstaben betont, dass Barkay lediglich "SEINE" Sicht der Dinge schildere. Zudem werde der ehemalige Mossad-Agent nicht als "unbescholtener und an der Tatbeteiligung unbeteiligter Zeuge" mit besonderer Glaubwürdigkeit dargestellt. Vielmehr komme zum Ausdruck, dass Barkay selbst zur Fahndung ausgeschrieben war und Beschuldigter einer Straftat ist. Insgesamt lasse die "im typischen Stil einer Boulevardberichterstattung gehaltene Aufmachung" für den Durchschnittsleser keinen Zweifel daran erkennen, dass Block der Beteiligung an der Entführung noch nicht überführt ist.
Auch die weiteren Voraussetzungen der Verdachtsberichterstattung sah das LG als erfüllt an: Es bestehe ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit an den neuen Erkenntnissen. Das begründete das Gericht sowohl mit der Prominenz Christina Blocks und ihres Lebensgefährten, des Sportmoderators Gerhard Delling, als auch mit der Schwere des Tatvorwurfs der Kindesentführung. "Dazu treten mit dem Tatvorwurf in Zusammenhang stehende Fragen grundsätzlicher Natur zur Bedeutung von Ehe, Familie, elterlicher Verantwortung, internationalem Sorgerecht und Selbstjustiz", heißt es in dem Urteil. Block war auch Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Ihr Strafverteidiger Dr. Ingo Bott hatte auf die Anfrage auch in einer Weise reagiert, die die Redaktion als "letztes Wort" habe verstehen dürfen, so das LG.
"Die Hauptverhandlung findet nicht im 'Vakuum' statt"
Schließlich prüfte das Gericht noch, ob die an sich zulässige Verdachtsberichterstattung unter Berücksichtigung der Unschuldsvermutung und des Rechts auf ein faires Verfahren ausnahmsweise doch unzulässig ist.
Wie LTO berichtete, beanstandete Verteidiger Bott den Umstand, dass die Hamburger Staatsanwaltschaft Barkay außerhalb des Block-Prozesses als Beschuldigten vernommen hat, in einer Presseerklärung nach Erscheinen des Bild-Artikels. Denn hierdurch sei ein Informationsvorsprung der Staatsanwaltschaft gegenüber der Verteidigung entstanden. An dieses Argument knüpften Blocks Medienanwälte im Verfahren vor dem LG Berlin II unmittelbar an: Die Veröffentlichung neuer, bislang unbekannter Ermittlungstatsachen beeinträchtige Blocks Recht auf ein faires Verfahren, dies sei auch im äußerungsrechtlichen Verhältnis zwischen Block und Bild relevant.
Das Gericht erkannte zwar an, dass auch die Auswirkungen einer prozessbegleitenden Berichterstattung auf den Strafprozess zu berücksichtigen sein können. Eine bloß abstrakte Gefahr der Verfahrensbeeinflussung reiche aber nicht aus, um die Berichterstattung unzulässig zu machen. Denn eine solche Gefahr bestehe immer, sie sei deshalb hinzunehmen. "Auch die Hauptverhandlung findet öffentlich und damit nicht in einem einflussfreien 'Vakuum' statt", so das LG.
Strafrechtliches Verbot unerheblich
Aus diesem Grund spielte aus Sicht der Pressekammer auch keine Rolle, ob die Veröffentlichung des Bild-Artikels gegen das Verbot des § 353d Nr. 3 Strafgesetzbuch verstößt. Danach macht sich strafbar, wer amtliche Dokumente eines Strafverfahrens ganz oder in wesentlichen Teilen im Wortlaut veröffentlicht, bevor sie in öffentlicher Verhandlung erörtert worden sind. Die Vorschrift dient u.a. dem Schutz von Verfahrensbeteiligten, insbesondere der Richter und Schöffen, vor einer Beeinflussung.
Es handelt sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Darauf, ob Verfahrensbeteiligte sich von der Veröffentlichung haben beeinflussen lassen, kommt es nicht an. Bei einem äußerungsrechtlichen Unterlassungsanspruch hingegen müsse aber genau dieser Nachweis erbracht werden, meint das LG Berlin. Eine konkrete Beeinflussung der Verfahrensbeteiligten zu ihrem Nachteil habe Block aber nicht einmal dargelegt.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Block hat noch gut zwei Wochen Zeit, Berufung zum Kammergericht einzulegen. Im Block-Prozess selbst geht es am 8. Januar weiter. Wann Barkays Vernehmung fortgesetzt wird, ist unklar. Für 2026 hat das LG Hamburg insgesamt 39 Termine bis Ende Juni angesetzt.
LG Berlin lässt Christina Block abblitzen: . In: Legal Tribune Online, 02.01.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58968 (abgerufen am: 04.01.2026 )
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