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Die Idee einer demokratischen Schule fasziniert seit über hundert Jahren Menschen aus Schulpraxis, Wissenschaft, Politik und Verwaltung. Mit Demokratie in der Schule verbindet sich der Wunsch nach mehr Selbstbestimmung im Lernen, mehr Mitbestimmung im Schulalltag und mehr Zusammengehörigkeit in der Gemeinschaft. Von Demokratie in der Schule erhofft man sich verantwortungsvolle Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, eine pluralistische Gesellschaft und einen stabilen demokratischen Rechtsstaat.
Für schulische Akteure, die durch ihr alltägliches Handeln einen Beitrag für mehr Partizipation in ihrer Schule leisten möchten, stellen diese gesellschaftlichen Erwartungshaltungen nicht nur einen Ansporn, sondern auch eine Bürde dar, durch die sie einem Spagat ausgesetzt sind: Sie müssen die idealistischen Annahmen über Demokratie in Einklang bringen mit den Erfordernissen des Unterrichtens und den Begrenzungen des Schulsystems. Der vorliegende Beitrag möchte auf einige Spannungsverhältnisse, Möglichkeitsräume und Problemstellungen hinweisen, die hierzulande mit dem Anliegen schulischer Demokratie im Zusammenhang stehen.
Zur rechtlichen Reglementierung von schulischer Demokratie
Die Mitbestimmung der Schülerinnen und Schüler in Deutschland ist grundlegend durch die Schulgesetzgebung geregelt. Die Schülerpartizipation ist nach einem repräsentativ-demokratischen Modell organisiert: Sie basiert auf dem Prinzip der Delegation in einem Rätesystem, das zwischen 1918 und 1920 vom Preußischen Minister für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung etabliert wurde. Dessen Ziel bestand darin, die Verantwortungsübernahme von Schülerinnen und Schülern zu stärken und Schulen zu demokratisieren. Während dieses Anliegen in Zentren der Arbeiterbewegung an- und ernst genommen wurde, verhallte diese Schülerpartizipation an konservativ-bürgerlichen Schulen der Weimarer Republik oft (vgl. Loeffelmeier 2009). Die Möglichkeiten für Schülerinnen und Schüler, an relevanten schulischen Angelegenheiten mitzuwirken, sind durch Widerstände von Lehrkräften und Eltern 1918 und 1919 massiv begrenzt worden: Die Preußische Regierung wollte flächendeckend eine direktdemokratische Versammlung (‚Schulgemeinde‘) an jeder Schule einführen, bei der alle Lernenden und Lehrenden ihre schulischen Angelegenheiten gleichberechtigt nach dem Prinzip ‚one man, one vote‘ hätten verhandeln sollen. Diese Neuerung boykottierten die Schulleitungen und Kollegien jedoch flächendeckend, sodass 1920 ‚nur‘ ein Vertretersystem etabliert wurde – ohne direktdemokratische statusübergreifende Gremien (vgl. Retzar 2020, S. 30 ff.).
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Gesetzliche Ansprüche an Schülervertretungen heute
Die Schulgesetze der Bundesländer gewährleisten durch die heutige Schülermitverantwortung ein Anhörungs-, Vorschlags- und Beschwerderecht. Neben der Mitwirkung in schulischen Gremien (Schülervertretung / Schülerrat / Schulkonferenz) zählt die Wahrung ihrer Interessen in der Öffentlichkeit gegenüber der Bildungsverwaltung und Bildungspolitik zu den weiteren Aufgaben von Schülervertretungen in Stadt-, Kreis- und Landesschülerräten. Von der Mitwirkung in der Schule erhofft sich die Gesetzgebung zudem eine ganze Palette an Transferwirkungen: Die Heranwachsenden sollen Verantwortungsbewusstsein und eigenverantwortliches Handeln herausbilden (Bayern: Art. 2 Abs. 1 BayEUG), eine gesellschaftliche Mitverantwortung übernehmen (Thüringen: § 2 Abs. 1 ThürSchulG), eine staatsbürgerliche Verantwortung wahrnehmen (Brandenburg: § 4 Abs. 5 Bbg SchulG) und die Werteordnung des Grundgesetzes…
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