Zugangssperren gegen YouPorn und Pornhub aufgehoben: Ein Tode­s­ur­teil für den deut­schen Jugend­schutz

von Dr. Max Kolter

11.12.2025

Landesmedienanstalten gehen seit Jahren gegen Pornoseiten ohne Altersverifikation vor. Die Gerichte haben die Verbote meist bestätigt – jetzt vollzieht eines von ihnen eine Kehrtwende, die die deutsche Medienaufsicht handlungsunfähig macht.

Wer YouPorn oder Pornhub besucht, hat Zugriff auf Pornovideos aller Art. Registrierung und Login braucht es nicht; um auf die Inhalte zugreifen zu können, muss der User nach Eingabe der URL nur bestätigen, dass er 18 oder älter ist. Hierfür genügt ein Klick – eine Verifizierung findet nicht statt.

Genau das ist den Landesmedienaufsichten in Deutschland ein Dorn im Auge. Aus Gründen des Jugendschutzes versuchen sie schon lange, Webseiten-Betreiber zu verpflichten, eine Altersverifizierung zwischenzuschalten. Vor Gericht hatten sie damit oft Erfolg, an der Praxis änderte sich jedoch nichts. Also versuchten es die Aufsichtsbehörden mit dem Instrument der Sperrverfügung. Die richtet sich gegen die Access Provider und verpflichtet sie, dafür zu sorgen, dass eine bestimmte Internetseite nicht mehr aufrufbar ist. Eilanträge gegen solche Sperrverfügungen haben Gerichte zuletzt häufiger abgelehnt. So nun auch das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf, das dabei inhaltlich eine Kehrwende vollzieht.

In dem Verfahrenskomplex geht es um die Webseiten YouPorn und Pornhub, die von dem in Zypern ansässigen Unternehmen Aylo betrieben werden. Die Landesmedienanstalt NRW erließ im Juni 2020 eine Verfügung, die es Aylo untersagt, YouPorn und Pornhub weiter ohne einen ausreichenden Jugendschutz zu verbreiten. Ein Eilantrag von Aylo gegen dieses Verbot blieb vor dem VG Düsseldorf erfolglos, ebenso wie die hiergegen eingelegte Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW. Weil die Seiten weiterhin mit einem einfachen Klick für alle aufrufbar blieben, erließ die Medienanstalt Sperrverfügungen gegen mehrere Internetanbieter, darunter Vodafone. Hiergegen wehrten sich Vodafone und Aylo vor dem VG Düsseldorf – überraschend mit Erfolg. Dieselbe Kammer, die zuvor die Verbotsverfügung für rechtmäßig erklärt hatte, entschied nun hinsichtlich der Sperrverfügung gegenteilig und stoppte ihren Vollzug (Beschl. v. 19.11.2025, Az. 27 L 1347/24 u.a.). Zwei der gegen Aylo ergangenen Beschlüsse liegen LTO im Volltext vor. Sie sind ein Todesurteil für den deutschen Jugendschutz.

Eine echte Kehrtwende in Düsseldorf 

Da eine Kehrtwende innerhalb weniger Jahre nicht gerade häufig vorkommt, könnte man zunächst vermuten, dass die abweichenden Entscheidungen des VG Düsseldorf hinsichtlich derselben Pornoseiten und desselben Anbieters andere, eher formelle, Gründe hat. Doch ein Blick in die Entscheidungsgründe macht klar: Das VG Düsseldorf vollzieht tatsächlich einen U-Turn. Es entschied: Deutsche Jugendschutzvorschriften sind auf Pornoseiten, die aus dem EU-Ausland betrieben werden, nicht (mehr) anwendbar. Das hatte die Kammer 2021 und 2023 gerade anders gesehen. Ihre Entscheidung bedeutet nichts Geringeres als einen EU-weiten Freifahrtschein für YouPorn & Co. – doch erteilt hat diesen nicht das VG Düsseldorf, sondern der Europäische Gerichtshof (EuGH). 

Entscheidend ist das im EU-Recht verankerte Herkunftslandprinzip und dessen Ausnahmen. Das Herkunftslandprinzip folgt unmittelbar aus der EU-Grundfreiheit des freien Dienstleistungsverkehrs. Danach wird ein Anbieter von Dienstleistungen innerhalb des EU-Binnenmarktes grundsätzlich nur einmal beim Marktzugang reguliert – und zwar in dem Mitgliedstaat, in dem er seinen Sitz hat. Das ist im Fall von Aylo und anderen Pornoseiten wie xHamster Zypern. Hier gibt es zwar Bestimmungen zur Bekämpfung von Kinderpornografie, aber – anders als im deutschen Recht – keine klare Pflicht zur Altersverifikation beim Zugang zu Erwachsenen-Pornografie

Das Herkunftslandprinzip ist keine Neuerung der letzten Jahre; vielmehr ist es im Bereich der Online-Dienste schon seit 2000 in Art. 3 Abs. 1 und 2 der E-Commerce-Richtlinie der EU niedergelegt, im deutschen Recht ist dies in § 3 Abs. 1 und 2 des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG) umgesetzt. In ihren Entscheidungen aus den Jahren 2021 und 2023 hat die 27. Kammer des VG Düsseldorf – ebenso wie andere Verwaltungsgerichte – das Herkunftslandprinzip auch stets geprüft, eine Abweichung hiervon aber jeweils für gerechtfertigt gehalten, weil eine Ausnahme zugunsten des Jugendschutzes eingreife.

Jetzt doch ein Verstoß gegen das Herkunftslandprinzip 

Dass sie dies nun anders bewertet, liegt an der inzwischen ergangenen EuGH-Rechtsprechung zu den zulässigen Ausnahmen vom Herkunftslandprinzip. In einem von Google, Meta und Tiktok erstrittenen Urteil vom 9. November 2023 (Az. C-376/22) stellte das Gericht fest, dass es gegen das Herkunftslandprinzip verstößt, wenn der Nicht-Sitz-Mitgliedstaat einer bestimmten Gruppe von Diensteanbietern – dort: Social-Media-Plattformen – abstrakt-generelle Vorgaben macht. 

Hintergrund ist Art. 3 Abs. 4 E-Commerce-Richtlinie, im deutschen Recht umgesetzt in § 3 Abs. 5 DDG. Danach dürfen andere Staaten, in denen das Online-Angebot ebenfalls abrufbar ist, ausnahmsweise zusätzliche eigene Anforderungen an die Erbringung der Dienste stellen, wenn das bestimmten Schutzzwecken dient. Hier ist auch der Jugendschutz explizit genannt. Diese Maßnahmen müssen jedoch "einen bestimmten Dienst der Informationsgesellschaft" betreffen, welcher diese Schutzziele beeinträchtigt. Im Fall von Google &. Co. wollte das vorlegende österreichische Gericht wissen, ob auch eine gesetzliche Regelung für Kommunikationsplattformen eine "einen bestimmten Dienst der Informationsgesellschaft betreffende Maßnahme" ist. Der EuGH verneinte dies. Diese Ansicht hat er inzwischen in einem weiteren Urteil von 2024 bestätigt. 

Diese Rechtsprechung wendete die 27. Kammer des VG Düsseldorf nun auf die Regelungen des Jugendmedienstaatsvertrags für pornografische Inhalte an. Nach § 4 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 2 JMStV muss sichergestellt sein, dass pornografische Inhalte "nur Erwachsenen zugänglich gemacht werden". Bei Verstößen gegen den JMStV ist es den Landesmedienanstalten als Medienaufsicht gestattet, diejenigen Anordnungen zu treffen, die erforderlich sind, um den Verstoß zu verhindern (§ 20 Abs. 1, Abs. 4 des JMStV i.V.m. § 109 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Medienstaatsvertrag).

VG Düsseldorf auf Linie der EU-Kommission

Die Feststellung, dass Pornhub und YouPorn gegen § 4 JMStV verstoßen, ließ sich das VG hier nicht nehmen. Jedoch erklärte es diese Regelung wegen Verstoßes gegen das Herkunftslandprinzip für unanwendbar auf EU-Auslandssachverhalte und damit auf den zypriotische Anbieter Aylo. Das VG ließ offen, ob überhaupt die Ermächtigungsgrundlage des § 20 JMStV auf einen grenzüberschreitenden EU-Sachverhalt anwendbar ist. Jedenfalls genüge die Anwendung von § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 JMStV nicht dem Unionsrecht. 

Die Norm "erfüllt (...) die durch die Rechtsprechung des EuGH konturierten Anforderungen an eine Ausnahme vom Herkunftslandprinzip nicht", heißt es in den beiden Beschlüssen. Denn: "Diese Beschränkung trifft nicht lediglich einen bestimmten Anbieter, sondern richtet sich unterschiedslos an alle Anbieter von Telemedien." Diese Auffassung hatte auch die Europäische Kommission im Notifizierungsverfahren zur im Dezember in Kraft getretenen Änderung des Jugendmedienstaatsvertrags vertreten: "Die Kommission weist die deutschen Behörden auf die jüngste Rechtsprechung des Gerichtshofs hin", wonach "allgemeine und abstrakte Maßnahmen wie der notifizierte Entwurf nicht unter die Ausnahme nach (Art. 3 Abs. 4 der E-Commerce-Richtlinie) fallen". 

Als die 27. Kammer des VG Düsseldorf Ende 2021 und im April 2023 die Verbotsverfügung gegen Aylo für rechtmäßig erklärte, lag das Urteil aus Luxemburg noch nicht vor. Bis dahin war unklar, ob auch eine abstrakt-generelle Regelung, die nur bestimmte Dienste erfasst, Grundlage für eine Ausnahme vom Herkunftslandprinzip sein kann. 

"Da nun das VG die neue EuGH-Rechtsprechung erstmals berücksichtigen konnte, kam es zu einem anderen Auslegungsergebnis als bei den früheren Urteilen", betont der Leipziger Medienrechtsprofessor Marc Liesching gegenüber LTO. Und zwar zu dem Ergebnis, dass die den Sperrverfügungen zugrundeliegenden Vorschriften des Jugendmedienstaatsvertrages gegen EU-Recht verstoßen. 

Setzt sich die Auffassung durch? 

Abzuwarten bleibt, wie sich das OVG NRW in Münster zu dieser Frage verhalten wird. Dieses hatte zur Verbotsverfügung in derselben Sache zuvor – wie das VG – auch die gegenteilige Auffassung vertreten. Dieser Beschluss erging 2022, also konnte das Google-Urteil des EuGH auch hier noch keine Berücksichtigung finden. 

Anders bei den Verwaltungsgerichten Berlin (Az. 32 L 25/25 u. 32 L 26/25), Neustadt an der Weinstraße (Az. 5 L 76/25.NW) und München (Az. M 17 S 25.478 u. M 17 S 25.2135), die im April bzw. Juni 2025 Eilanträge von Aylo gegen Sperrverfügungen durch die dortigen Landesmedienanstalten zurückgewiesen haben. Im Fall aus Neustadt sogar bestätigt vom OVG Koblenz (30.07.2025, Az. 2 B 10575/25 u. 2 B 10576/25). Diese Beschlüsse widersprechen der Düsseldorfer Entscheidung aber nicht in der Sache, denn sie hielten die Eilanträge bereits für unzulässig, weil nur der Access Provider gegen die – ihn verpflichtenden – Sperrverfügungen vorgehen könne. Der Webseitenbetreiber könne nur die Verbotsverfügung angreifen. 

Das tut Aylo auch weiterhin in der Hauptsache: Die Klage gegen die Verbotsverfügung ist in der Berufung noch beim OVG Münster anhängig. Das OVG wird also bald zwei Gelegenheiten haben, § 4 JMStV an der neueren EuGH-Rechtsprechung zu messen. Auch bei anderen Gerichten sind noch Fälle zu Sperrverfügungen gegen Pornoseiten anhängig. Prozessual dürften nur die Internetanbieter gute Karten darauf haben, dass über ihren Antrag entschieden wird. In der Sache dürften anderen Gerichte angesichts der recht klaren Vorgaben aus Luxemburg nicht zu anderen Ergebnissen kommen als die 27. Kammer in Düsseldorf. 

Rechtsprechung würde Medienaufsicht handlungsunfähig machen 

Setzt sich die Auffassung des VG Düsseldorf und der Europäischen Kommission unter den deutschen Gerichten durch, könnten die deutschen Aufsichtsbehörden praktisch keine jugendschützenden Anordnungen gegen die aus Zypern betriebenen Seiten erlassen. "Nach der Auslegung des VG Düsseldorf sind sowohl Sperr- als auch Untersagungsanordnungen aufgrund des JMStV rechtswidrig, wenn diese einen Diensteanbieter in einem anderen EU-Mitgliedstaat betreffen", sagt Liesching. 

Der Medienwissenschaftler und Jurist schildert das Dilemma: Wegen des Gesetzesvorbehaltes kann eine Aufsichtsbehörde eine Einzelfallmaßnahme gegen einen bestimmten Dienst nicht einfach so anordnen, sondern braucht dafür eine abstrakt-generelle Rechtsgrundlage. Genau die soll nun aber gegen das Herkunftslandprinzip verstoßen. 

Die Folgen der Entscheidung gehen sogar noch über § 4 JMStV hinaus. Am 1. Dezember 2025 sind gerade erst einige Neuerungen im JMStV in Kraft getreten, wie Betriebssystem-Regelungen, Payment-Blocking, Sperrung sogenannter Mirror Pages. Bestätigen andere Gerichte die Auffassung des VG Düsseldorf, sind diese Änderungen "weitgehend ohne praktische Bedeutung", so Liesching. Anwendbar wären sie dann nur auf Diensteanbieter mit Sitz in Deutschland; diese kann der deutsche Gesetzgeber grundsätzlich so streng regulieren, wie er will. Jedoch siedeln sich die Anbieter dann eben nicht in Deutschland an, sondern in EU-Ländern ohne Regeln zur Altersverifikation. Dann hätte die EU-Dienstleistungsfreiheit den deutschen Jugendschutz im Online-Bereich praktisch deaktiviert.

Eine Pflicht zur Altersverifikation bei pornografischen Inhalten kann dann nur aus dem EU-Recht selbst kommen. Sehr große Anbieter dürften schon heute dem 2024 in Kraft getreteten Digital Services Act (DSA) unterfallen. Im Mai hat die Europäische Kommission mitgeteilt, ein förmliches Verfahren gegen Pornhub und andere Pornoplattformen eröffnet zu haben. Sie wirft ihnen einen Verstoß gegen die Pflicht zur Ergreifung geeigneter und verhältnismäßiger Maßnahmen zum Schutz der Rechte des Kindes vor. Im DSA ist die Altersüberprüfung auch als ggf. gebotenes Instrument genannt. Was pornografische Inhalte auf kleineren Plattformen angeht, haben die Mitgliedstaaten im Europäischen Gremium für digitale Dienste eine koordinierte Maßnahme zum Schutz Minderjähriger in Bezug eingeleitet. Durch Eile und Konsequenz in Sachen Jugendschutz hat sich Brüssel aber bislang allerdings nicht ausgezeichnet, sonst wären die Seiten wohl längst gesperrt.

Zitiervorschlag

Zugangssperren gegen YouPorn und Pornhub aufgehoben: . In: Legal Tribune Online, 11.12.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58846 (abgerufen am: 01.01.2026 )

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