Ermittlungen wegen NS-Slogans auf X: Ver­fahren gegen Nor­bert Bolz nach Geld­auflage ein­ge­s­tellt

22.12.2025

Wegen eines X-Posts mit NS-Bezug wurde gegen den Autor und Medienwissenschaftler Norbert Bolz ermittelt. Nun hat die Berliner Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen Zahlung einer Geldauflage eingestellt.

Die Berliner Staatsanwaltschaft hat das Ermittlungsverfahren gegen den Publizisten Norbert Bolz nach § 153a Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO) eingestellt. Das bestätigte die Staatsanwaltschaft Berlin gegenüber LTO. Bolz zahlte eine Geldauflage im unteren vierstelligen Bereich an eine gemeinnützige Organisation, dafür kommt es nicht zur Anklage. Zuerst hatte die Frankfurter Allgemeine Zeitung über die Einstellung berichtet.

Ausgangspunkt des Verfahrens war ein X-Post aus dem Januar 2024. Bolz hatte einen taz-Artikel sarkastisch kommentiert und dabei die Formulierung "Deutschland erwache" verwendet, einen historischen Slogan der NSDAP. Die Staatsanwaltschaft leitete daraufhin ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen nach §§ 86, 86a Strafgesetzbuch (StGB) ein.

Öffentlich bekannt wurden die Ermittlungen, nachdem Polizeibeamte mit einem richterlichen Durchsuchungsbeschluss bei Bolz erschienen waren. Der Beschluss enthielt jedoch eine sogenannte Abwendungsbefugnis. Diese erlaubt es dem Betroffenen, den Vollzug der Durchsuchung zu verhindern, indem er die gesuchten Beweisgegenstände freiwillig herausgibt oder zugänglich macht. Bolz machte davon Gebrauch, indem er den Beamten sein Mobiltelefon zeigte und ihnen Einsicht in sein X-Profil ermöglichte. Eine Durchsuchung der Wohnräume fand daher nicht statt.

Wann nach 153a StPO eingestellt werden kann

Mit der Einstellung nach § 153a StPO ist der Beschuldigte nicht verurteilt. "Es gilt die Unschuldsvermutung", betonte die Staatsanwaltschaft gegenüber LTO.

§ 153a StPO erlaubt es der Staatsanwaltschaft, bei einem Vergehen mit Zustimmung des zuständigen Gerichts und des Beschuldigten von der Anklage abzusehen, wenn die Schwere der Schuld dem nicht entgegensteht und die Erfüllung von Auflagen oder Weisungen – wie hier die Zahlung eines Geldbetrags – geeignet ist, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen. 

Eine inhaltliche Entscheidung über Schuld oder Unschuld ist damit nicht verbunden. Die Einstellung ist kein Freispruch, sondern lediglich ein prozessualer Abschluss des Verfahrens unter Wahrung der Unschuldsvermutung. Das Verfahren endet schlicht ohne Anklage und ohne Hauptverhandlung.

xp/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

Ermittlungen wegen NS-Slogans auf X: . In: Legal Tribune Online, 22.12.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58931 (abgerufen am: 01.01.2026 )

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