Ex-Clifford-Partner siegt vorm EGMR: BGH muss Nicht­vor­lage an den EuGH begründen

von Tanja Podolski

17.12.2025

Ein früherer Clifford-Partner streitet mit der Kanzlei über eine Ruhestandsregelung. Der BGH lehnte die Vorlage des Falles an den EuGH ab, ohne dies zu begründen. Das hätte er aber machen müssen, entschied der EGMR.

Gut 18 Jahre ist es her, dass die Wirtschaftskanzlei Clifford Chance die Ruhestandsregelungen für die Partner neu aufsetzte. Einer von ihnen sah sich altersdiskriminiert und klagte. Der Fall ging damals bis zum Bundesgerichtshof (BGH), doch der legte das Verfahren nicht dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor, obwohl der Partner mehrere Vorlagefragen formuliert hatte. Der Anwalt zog daraufhin vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR). Dort bekam er jetzt Recht (Urt. v. 16.12.2025, Az. 34701/21): Die Nichtvorlage ohne Begründung verletzte den Anwalt in seinem Recht auf ein faires Verfahren aus Art. 6 Abs. 1 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK).

Der Ärger begann 2008, als Clifford ein neues Rentensystem einführte, einige Jahre vor dem Renteneintritt des damaligen langjährigen Partners Heinz-Günter Gondert. Der war nach einem Juve-Bericht insgesamt rund 20 Jahre Partner bei Clifford und galt dort als einer der erfolgreichsten Anwälte. Doch das nach Jahrgängen gestaffelte neue Rentensystem sah vor, dass der 1949 geborene Gondert nur noch drei Jahre Ruhestandsbezüge erhalten sollte. Jüngere bekamen dagegen fünf Jahre lang Bezüge, auch wenn sie nicht so lange Partner waren wie Gondert. Dabei ging es bei ihm um Beträge von bis zu 350.000 Euro pro Jahr.

Im Frühjahr 2014 schied Gondert mit Vollendung des 65. Lebensjahrs altersbedingt aus der Kanzlei aus, reichte Klage ein und rügte eine Altersdiskriminierung. Er obsiegte vor dem Landgericht (LG) Frankfurt (Az. 2/17 O 39/14), verlor dann aber 2016 vor dem Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt (Urt. v. 30. 06.2016, Az. 1 U 210/14). Das OLG sah zwar eine Ungleichbehandlung im Sinne der EU-Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie 2000/78/EG, hielt diese aber für gerechtfertigt. Das System bilde einen fairen Ausgleich zwischen der Begrenzung der Gesamtkosten des Rentensystems und der Wahrung der berechtigten Erwartungen der Partner. Die Berufung ließ das OLG nicht zu. 

Gondert ging bis zum BVerfG

Gondert legte Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof (BGH) ein und argumentierte mit einer fehlerhaften Auslegung der Richtlinie und einer Abweichung von der Rechtsprechung des EuGH. Außerdem beantragte er die Vorlage zum EuGH, vier Vorlagefragen lieferte er gleich mit. Doch der BGH lehnte die Zulassung der Berufung mit Verweis auf § 543 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) ab: Der Streit habe keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung sei zur Weiterentwicklung des Rechts oder im Interesse einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich. Die Pflicht zur Vorlage an den EuGH gem. Art. 267 Abs. 3 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) habe die Kammer geprüft. Auf eine ausführliche Begründung der Nichtzulassung verzichte das Gericht gem. § 544 Abs. 4 ZPO.

Auch das Bundesverfassungsgericht nahm die erhobene Verfassungsbeschwerde – wie in den meisten Fällen –ohne Begründung gem. § 93d Abs. 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) nicht zur Entscheidung an (1 BvR 2573/18).

Im Sommer 2021 rief Gondert den EGMR an. Vertreten hat ihn in der Sache Dr. Daniela Quink-Hamdan aus dem Berliner Büro der Arbeitsrechtsboutique Kliemt. Die Kanzlei hatte den Ex-Clifford-Partner auch schon vor dem LG und dem OLG vertreten; einige der langjährigen Kliemt-Partner hatten ihre Karrieren selbst mal bei Clifford begonnen, daher stammten die Kontakte. Die Kanzlei musste in der Sache gegen die Regierung der Bundesrepublik klagen, vertreten durch das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz, das das Verfahren selbst betreute. 

Wann die letzte Instanz vorlegen muss

Nun entschied der EGMR: Die Entscheidung über die Vorlage liegt bei den nationalen Gerichten, eine Pflicht zur Anrufung des EuGH gibt es nicht. Doch wenn diese eine Vorlage ablehnen, müssen die Gerichte das begründen. Sonst verstoßen sie – wie hier – gegen das Recht auf ein faires Verfahren, Art. 6 EMRK. 

Die Vorabentscheidungsersuchen richten sich nach Art. 267 AEUV. Danach können die Gerichte den EuGH zur Auslegung von EU-Recht anrufen und sie müssen es sogar, wenn gegen die nationale Entscheidung kein Rechtsmittel möglich ist. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Rechtsfrage irrelevant ist, der EuGH die Frage schon entschieden hat oder die Lösung offensichtlich ist. Diese Kriterien hat der EuGH schon vor Jahren festgelegt (EuGH, Urt. 06.10.1982, Az. C283/81, Cilfit). Dass sie vorliegen, ist allerdings in Form einer Begründung der Entscheidung durch die nationalen Gerichte anhand dieser Kriterien nachzuweisen, Art. 267 AEUV i. V. m. Art. 47 Abs. 2 EU-Charta (EuGH, Urt. v. 06.10.2021, Az. C-561/19; EuGH, Urt. v. 15.10.2024, Az. C-144/23). 

Das Gericht muss laut EGMR also darlegen, warum es die Frage für irrelevant hält, wann die betreffende EU-Rechtsvorschrift bereits vom EuGH ausgelegt worden sein soll oder warum die richtige Anwendung des EU-Rechts so offensichtlich ist, dass kein Raum für vernünftige Zweifel bleibt. Denn eine Begründung schütze vor Willkür, soll Verständnis für die Entscheidung schaffen, stehe für das gewährte Gehör und ziele auf Akzeptanz der Entscheidung, so der EGMR.

5.000 Euro Entschädigung für Gondert

Diesen Kriterien genüge der Beschluss des BGH nicht, so der EGMR. Gondert hat damit zwar kein Recht auf eine Vorlage zugesprochen bekommen, kann aber nach dem entsprechenden Antrag zumindest eine nachvollziehbare Entscheidung darüber erwarten. Sie muss nicht ausführlich sein, aber sich mit den vom EGMR aufgestellten Kriterien befassen. Da der BGH das nicht gemacht hat, war die Entscheidung des BGH für Gondert nicht nachvollziehbar und verstieß gegen Art. 6 EMRK.

Der EGMR sprach dem Ex-Partner daher 3.000 Euro als immateriellen Schadensersatz und 2.000 Euro als Kostenersatz zu. 

Für Gondert und seine Anwältin von Kliemt kam die Entscheidung nach mehr als vierjähriger Verfahrensdauer zu diesem Zeitpunkt überraschend, das Ergebnis freut beide. Schließlich hatte der EGMR beispielsweise im Jahr 2024 nur über vier von 440 gegen Deutschland eingereichte Beschwerden überhaupt in der Sache entschieden, zwei wurden gewonnen. Gegenüber LTO sagte Quink-Hamdan: "Das ist – nicht nur persönlich, sondern auch statistisch – ein großer Erfolg".

Zitiervorschlag

Ex-Clifford-Partner siegt vorm EGMR: . In: Legal Tribune Online, 17.12.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58892 (abgerufen am: 18.12.2025 )

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