Die propalästinensische Parole ist ein Hamas-Kennzeichen und deshalb strafbar, urteilte die Staatsschutzkammer des LG Berlin I. Damit bestätigte die Kammer ihre Linie. Das Urteil ebnet nun den direkten Weg zum BGH. Gibt es bald Klarheit?
Die umstrittene propalästinensische Parole "From the river to the Sea, Palestine Will Be Free" ist vom Landgericht (LG) Berlin I erneut als ein Kennzeichen der Hamas eingestuft worden (Urt. v. 17.12.2025, Az. 502 KLs 13/25). Ein 25-jähriger Angeklagter habe die Wortfolge bei einer Demonstration gerufen und sich damit des Verwendens von Kennzeichen terroristischer Organisationen nach § 86a Strafgesetzbuch (StGB) schuldig gemacht. Wer diese Parole nutze, unterstütze die Terrororganisation Hamas und deren Hauptziel, die Vernichtung Israels, sagte die Vorsitzende Richterin Susann Wettley.
Zudem wurde der Mann im Zusammenhang mit Fotos in sozialen Medien der Verbreitung von Propagandamitteln terroristischer Organisationen § 86 StGB schuldig gesprochen. Das Gericht verhängte eine Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 15 Euro (2.700 Euro). Die Verteidiger kündigten bereits Revision an. Die würde wegen der besonderen Konstellation vor dem Bundesgerichtshof (BGH) landen.
Strafgerichte gehen bundesweit bislang unterschiedlich mit der Bewertung der Parole um. Eine höchstrichterliche Rechtsprechung gibt es noch nicht. Das LG Mannheim etwa hat im Mai 2024 eine Strafbarkeit nach § 86a StGB verneint, das LG Duisburg hat ein Jahr später einen Mann komplett freigesprochen, ohne dabei § 86a StGB überhaupt zu prüfen. Am LG Berlin I selbst hat es schon unterschiedliche Entscheidungen gegeben. Im Februar 2025 stufte eine Kammer den Spruch als Hamas-Kennzeichen ein und hob einen Nichteröffnungsbeschluss des AG Tiergarten auf. Im April entschied eine andere Kammer rechtskräftig, dass die Parole jedenfalls im Kontext einer Demo anlässlich des Weltfrauentags straflos bleibe, weil sie keinen erkennbaren Bezug zur Hamas-Ideologie aufweise. Die Staatsschutzkammer hatte erst einmal mit der Parole zu tun. Vor gut einem Jahr, im November 2024, bejahte sie die Strafbarkeit generell. Diese Entscheidung bekräftigte sie nun.
Wird die Parole nun endlich eine Sache für den BGH?
Normalerweise entscheiden die Landgerichte nur zweitinstanzlich über die Strafbarkeit nach § 86a StGB. Denn für Delikte am unteren Ende der Strafbarkeitsskala sind erstinstanzliche die Amtsgerichte zuständig. Diese Fälle landen dann in der Berufung beim LG und ggf. in der Revision bei einem Oberlandesgericht; der BGH kommt hier nicht ins Spiel.
Im aktuellen Fall hat die Kammer aber, ebenso wie im November 2024, erstinstanzlich entschieden. Die Zuständigkeit ergibt sich aus dem zweiten Anklagevorwurf. Für das Verbreiten von Propagandamitteln nach § 86 StGB ist eine Staatsschutzkammer am Landgericht in erster Instanz zuständig. Gegen Urteile der großen Strafkammern gibt es nur das Rechtsmittel der Revision, die landet dann stets beim BGH.
Das wäre ein lange ersehntes Szenario, auf das nicht nur die Verteidigung setzt. Auch Staatsanwalt Tim Kaufmann sagte nach der Verhandlung, eine höchstrichterliche Entscheidung werde zu Rechtssicherheit mit Blick auf Demonstrationen führen. Gegen das Urteil vom November 2024 hatte die die damals 42-Jährige Angeklagte auch zunächst Revision eingelegt. Wie LTO berichtete, zog sie diese jedoch Anfang des Jahres wieder zurück. Die Gründe sind nicht bekannt.
Gericht: Tabuisierung über Meinungsfreiheit
Das LG erklärte, der 25-Jährige sei bei einer Demonstration im Dezember 2024 in Berlin-Friedrichshain als "eine Art Rädelsführer" aufgetreten. Er habe den ersten Teil der Wortfolge skandiert, die Menge habe jeweils mit "Palestine will be free" geantwortet. "Es ging dem Angeklagten eindeutig um die Unterstützung der Hamas", sagte die Vorsitzende Wettley.
Die verbotene Terrororganisation habe sich den Spruch zu eigen gemacht, so die Richterin. Insbesondere nach dem Überfall auf Israel am 7. Oktober 2023 werde die Parole von der Bevölkerung mit der Hamas in Verbindung gebracht. Erklärtes Ziel der Terrororganisation sei die Vernichtung Israels sowie die Tötung und Vertreibung von Jüdinnen und Juden. Bei der Parole handele es sich um eine bildliche Darstellung dieser Forderungen. Die Meinungsfreiheit trete wegen der Tabuisierungsfunktion des gesetzlichen Tatbestandes des § 86a StGB in diesem konkreten Fall zurück.
Der Angeklagte soll zudem im März und April 2024 auf seinem Instagram-Account Fotos von teils vermummten Menschen mit Sturmgewehren mit "glorifizierenden Überschriften" veröffentlicht haben. Die Bilder enthielten laut Anklage das Logo der verbotenen Terrororganisation Al-Aksa-Märtyrerbrigade, die der bewaffnete Arm der Fatah-Bewegung von Palästinenserpräsident Mahmud Abbas ist. Der militanten Gruppierung werden zahlreiche terroristische Anschläge auf israelische Zivilisten und Soldaten zugerechnet.
mk/LTO-Redaktion mit Material der dpa
Hinweis: aktualisierte Fassung vom Tag der Veröffentlichung, 19:23 Uhr (mk).
Weg zum BGH eröffnet: . In: Legal Tribune Online, 17.12.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58894 (abgerufen am: 18.12.2025 )
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