Dipl.-Finanzwirt Rüdiger Happe
Nach § 89b HGB kann der Handelsvertreter nach Beendigung des Vertragsverhältnisses einen Ausgleich verlangen, wenn der Unternehmer aus der Geschäftsverbindung mit den vom Handelsvertreter geworbenen Kunden auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile hat und er durch die Beendigung des Vertragsverhältnisses Ansprüche auf Provisionen aus bereits abgeschlossenen oder künftig zustande kommenden Geschäften verliert.
Der Ausgleichsanspruch gehört einkommensteuerlich zum laufenden gewerblichen Gewinn i. S.d. § 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG und ist auch im Zusammenhang mit der Veräußerung oder Aufgabe des Betriebs nicht als nach den §§ 16 und 34 EStG begünstigter Veräußerungs- oder Aufgabegewinn zu behandeln.
Für die erhaltenen Ausgleichszahlungen können aber nach § 24 Nr. 1c EStG i. V.m. § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG die Tarifermäßigungen des § 34 Abs. 1 EStG in Anspruch genommen werden.
Zusammenballung erforderlich
Voraussetzung für eine Begünstigung nach § 34 EStG ist das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal, dass die Einnahmen zusammengeballt in einem einzigen VZ steuerlich zu erfassen sind.
Der Tarifvergünstigung unterliegen die Entschädigungen abzüglich der unmittelbar mit ihnen im Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten.
Bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG ist im Fall einer Betriebsaufgabe bzw. -veräußerung zwingend ein Wechsel der Gewinnermittlungsart nach § 5 EStG vorzunehmen. Unabhängig von der Gewinnermittlungsart ist der Ausgleichsanspruch im Zeitpunkt der Betriebsbeendigung zu aktivieren. Das gilt auch für den Fall, dass die vertraglichen Regelungen die Zahlung des Gesamtbetrags in Raten vorsehen.
Werden Vorabentschädigungen auf den künftigen Ausgleichsanspruch geleistet, sind die Teilzahlungen in den einzelnen Kal...
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