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Reisekosten Inland für Unternehmer: Verpflegungskosten

Dipl.-Finw. (FH) Wilhelm Krudewig
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Wo die Probleme sind:

  • Das richtige Konto
  • Verpflegungspauschalen
  • tatsächliche Verpflegungskosten
  • Vorsteuerabzug

1 So kontieren Sie richtig!

 
Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto
Kontenbezeichnung SKR 03 SKR 04 Eigener Kontenplan Bilanz/GuV-Position
Unternehmer Reisekosten Verpflegungsmehraufwand 4674 6674   sonstige betriebliche Aufwendungen
Privateinlagen 1890 2180   Privat/Eigenkapital

So kontieren Sie richtig!

Unternehmer können Kosten für Verpflegung anlässlich einer Geschäftsreise steuerlich nur pauschal absetzen. Die tatsächlichen Verpflegungskosten dürfen ertragsteuerlich nicht geltend gemacht werden. Maßgebend sind nur die gesetzlich festgelegten Pauschalen.[1] Der Unternehmer bucht die Verpflegungskosten auf das Konto "Reisekosten Unternehmer Verpflegungsmehraufwand" 4674 (SKR 03) bzw. 6674 (SKR 04).

Buchungssatz:

Reisekosten Unternehmer Verpflegungsmehraufwand

an Privateinlagen

[1] § 4 Abs. 5 Nr. 5 EStG i. V. m. § 9 Abs. 4a EStG.

2 Praxisbeispiel für Ihre Buchhaltung: Berechnung der Verpflegungspauschalen für Unternehmer

Ein Unternehmer trifft sich mit seinem Geschäftspartner zu Verhandlungen. Er fährt am Sonntag um 17 Uhr von seiner Wohnung ab und kehrt am Donnerstag um 12.30 Uhr in seinen Betrieb zurück. Dort endet seine Geschäftsreise. Der Unternehmer ermittelt seine Verpflegungspauschalen wie folgt:

 
Abwesenheit Pauschale
Sonntag, Abwesenheit 7 Stunden (mehrtägig) 14 EUR
Montag, Abwesenheit 24 Stunden 28 EUR
Dienstag, Abwesenheit 24 Stunden 28 EUR
Mittwoch, Abwesenheit 24 Stunden 28 EUR
Donnerstag, Abwesenheit 12,5 Stunden 14 EUR
Verpflegungsmehraufwand = 112 EUR
 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
4674/6674 Reisekosten Unternehmer Verpflegungsmehraufwand 112 1890/2180 Privateinlagen 112

3 Mehraufwand für Verpflegung: Pauschaler Ansatz für Unternehmer

Unternehmer können Kosten für Verpflegung anlässlich einer Geschäftsreise steuerlich absetzen. Ertragsteuerlich dürfen jedoch nicht die tatsächlichen Verpfleg...

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