Pflegegrade 2025: Alle neuen Einstufungskriterien und Abläufe auf einen Blick - mit Tabellen
3. Juli 2025
Die Pflegeversicherung ordnet seit 2017 jede Pflegebedürftigkeit in fünf Pflegegrade ein. Ab Januar 2025 gelten angepasste Beträge, doch die Kriterien für die Vergabe bleiben unverändert. Nachfolgend ein faktenbasierter Überblick über alle wichtigen Punkte. Bewertungslogik: Sechs Module – fünf Grade Der Medizinische Dienst (MD) vergibt Punkte in sechs Lebensbereichen: Mobilität Kognitive und kommunikative Fähigkeiten Verhaltensweisen und psychische Problemlagen Selbstversorgung Umgang mit krankheits oder therapiebedingten Anforderungen Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte Die Summen werden wie folgt zugeordnet: Pflegegrad Punktebereich Typisches Belastungsbild 1 12,5 – 27 Eingeschränkte Selbstständigkeit, geringe Hilfen 2 27 – 47 Erheblicher Hilfebedarf bei Körperpflege oder Orientierung 3 47 – 70 Schwere Einschränkungen, Mehrfachhilfe täglich 4 70 – 90 Sehr schwere Einschränkungen, dauernde Beaufsichtigung 5 > 90 Schwerste Pflegebedürftigkeit, Rund-um-die-Uhr-Versorgung Das Ergebnis der Modulmuster bestimmt alle nachfolgenden Geld und Sachleistungen. Verfahrensablauf: Antrag, Fristen, Gutachten Mit dem Eingang des Antrags beginnt eine gesetzliche Fünf-Wochen-Frist, in der die Pflegekasse über den Leistungsanspruch entscheiden muss. Zu diesem Zweck beauftragt sie den Medizinischen Dienst: Eine speziell geschulte Fachkraft besucht die antragstellende Person, prüft alle sechs Bewertungsmodule und hält die erreichten Punkte im Gutachten fest. Auf Grundlage dieser Empfehlung erlässt die Kasse anschließend den Bescheid. Überschreitet sie die Frist, schuldet sie für jede angefangene Woche des Verzugs einen Zuschlag von 70 Euro. Fällt die Entscheidung niedriger aus als erwartet oder wird sie ganz abgelehnt, können Betroffene innerhalb von vier Wochen Widerspruch einlegen; bleibt auch dieser erfolglos, steht der Weg zur Klage vor dem Sozialgericht offen. Geld und Sachleistungen 2025 Übersicht Pflegegeld Pflegegrad Pflegegeld (häusliche Pflege) 1 – 2 347€ 3 599€ 4 800€ 5 990€ Übersicht Sachleistung ambulant Pflegegrad Sachleistung (ambulanter Dienst) 1 – 2 796€ 3 1 497 € 4 1 859 € 5 2 299 € Weitere Beträge pro Monat Leistung / Pflegegrad Monatlicher Betrag Teilstationäre Pflege (PG 2) 721€ Teilstationäre Pflege (PG 3) 1 357 € Teilstationäre Pflege (PG 4) 1 685 € Teilstationäre Pflege (PG 5) 2 085 € Stationäre Pflege (PG 2) 770€ Stationäre Pflege (PG 3) 1 262 € Stationäre Pflege (PG 4) 1 775 € Stationäre Pflege (PG 5) 2 005 € Entlastungsbetrag (PG 1–5) 131€ Wohngruppen-Zuschlag (PG 1–5) 224€ Verbrauchspflegehilfsmittel (PG 1–5) 42€ Jährlich steht Betroffenen ab Pflegegrad 2 außerdem ein Entlastungsbudget von 3 539 € für Kurz oder Verhinderungspflege zur Verfügung. Wohnraumanpassungen wie barrierefreie Bäder bezuschusst die Kasse einmalig mit 4 180 € je Maßnahme. Einordnung der Pflegegrade Pflegegrad 1 kennzeichnet eine geringe Beeinträchtigung mit 12,5 bis 27 Punkten; Betroffene meistern den Alltag überwiegend selbst, benötigen jedoch gelegentliche Unterstützung bei Mobilität oder Orientierung. Pflegegrad 2 beginnt bei 27 Punkten und signalisiert eine erhebliche Einschränkung: Hilfe bei Körperpflege oder Ankleiden gehört nun zur täglichen Routine, weshalb erstmals Pflegegeld oder Sachleistungen fließen. Mit mindestens 47 Punkten weist Pflegegrad 3 auf schwerwiegende Beeinträchtigungen hin; mehrere Einsätze pro Tag sind nötig, oft ergänzt durch Teil- oder Kurzzeitpflege. Pflegegrad 4 setzt ab 70 Punkten an und bedeutet sehr schwere Einschränkungen: Die betreffende Person muss fast rund um die Uhr betreut oder beaufsichtigt werden, weshalb die Sachleistungen deutlich steigen. Pflegegrad 5 schließlich übersteigt 90 Punkte und betrifft Menschen mit schwerster Pflegebedürftigkeit, etwa komplett Immobilisierte oder Beatmete; eine dauerhafte Vollversorgung ist obligatorisch, die Versicherung zahlt hier die höchsten Beträge für ambulante wie stationäre Leistungen. Typische Anlässe für (Erst)Einstufung und Höherstufung Nach einem Unfall oder einem akuten Klinikaufenthalt veranlasst die Pflegekasse in der Regel eine schnelle Erstbegutachtung, die häufig zu Pflegegrad 2 oder 3 führt. Verschlechtert sich eine chronische Erkrankung schrittweise, steigen die Punktzahlen in mehreren Bewertungsmodulen an, sodass eine Höherstufung notwendig werden kann. Wird eine Demenz diagnostiziert, sammeln Betroffene bereits früh viele Punkte in den kognitiven Modulen und erreichen oft Pflegegrad 1, obwohl körperliche Einschränkungen noch kaum vorliegen. Bei jeder Veränderung des Gesundheitszustands ist ein neuer Antrag erforderlich; rückwirkende Anpassungen gelten stets ab dem Eingangstag dieses Folgeantrags. Rechtsmittelstatistik Daten der Verbraucherzentralen und des GKV-Spitzenverbandes zeigen: 46 % aller Widersprüche führten 2024 zu einer höheren Einstufung oder vollständigen Bescheidkorrektur; im Sozialgerichtsverfahren lag die Erfolgsquote sogar bei über 60 %. Die häufigsten Korrekturgründe waren Fehlbewertungen in den Modulen Selbstversorgung und kognitive Fähigkeiten. Einordnung der Reform Das Pflegeunterstützungs- und entlastungsgesetz (PUEG) 2025 erhöht ausschließlich die Beträge, nicht die Punktegrenzen. Die Bundesregierung kündigt für 2026 eine Dynamisierung an, die Leistungen automatisch an die Lohnentwicklung in der Pflege koppeln soll. Bis dahin bleibt das hier dargestellte Raster maßgeblich.
Aktuelles
3. Juli 2025
Im Sozialrecht schränkt der Vertrauensschutz Rückforderungen ein Leistungsberechtigte beim Bürgergeld, in der Grundsicherung im Alter oder in der Sozialhilfe haben bisweilen mit Erstattungsforderungen zu kämpfen. Seien es Fehler bei der Bewilligung des Bürgergeldes, eine Änderung Ihrer Lebenslage oder ungewollte falsche Angaben – wenn der Träger der Leistung Ihnen zu viel Geld ausgezahlt hat, wird er es grundsätzlich zurückfordern. Keine Willkür, sondern Rechte Das geschieht nicht willkürlich, sondern nach festen Regeln. Als Leistungsbezieher genießen Sie den sogenannten Vertrauensschutz. Was er bedeutet und in welchen Situationen er Sie vor Rückforderungen schützt, erklären wir in diesem Beitrag. Wo finden Sie die rechtlichen Grundlagen? § 45 SGB X – Rücknahme rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakte § 48 SGB X – Aufhebung bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse § 50 SGB X – Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen (zweiter Schritt nach § 45/48) § 52 SGB X – Verjährung der Erstattungsansprüche (i. d. R. 4 Jahre) § 40 SGB II – Sonderregeln speziell für Bürgergeld (Rückwirkung meist nur bis zum Monatsanfang der Kenntnis) § 44 SGB II, § 116 SGB XII – Billigkeitserlass und Stundung aus Härtegründen Die Rückforderung verläuft grundsätzlich zweistufig: Aufhebung bzw. Rücknahme des Bewilligungsbescheids nach § 45 oder § 48. Erstattungsbescheid nach § 50, der Höhe, Fälligkeit und Verzinsung festlegt und erst die Vollstreckung ermöglicht. Lesen Sie auch: Bürgergeld: Das darf das Jobcenter nicht wegnehmen und bleibt tabu Bürgergeld: So groß darf die Wohnung jetzt in 2025 sein Was sagt der Paragraf 45? § 45 SGB X regelt die Rücknahme eines rechtswidrigen, begünstigenden Verwaltungsakts – etwa wenn Ihr Bürgergeld zu hoch festgesetzt wurde. Hat die Behörde von der Rechtswidrigkeit Kenntnis erlangt, kann sie den Bescheid innerhalb eines Jahres rückwirkend aufheben. Liegen jedoch vorsätzliche oder grob fahrlässige Falschangaben vor, etwa weil Einkommen bewusst verschwiegen wurde, erweitert sich dieser Zeitraum auf bis zu zehn Jahre. Wird der Fehler erst nach Ablauf dieser Fristen festgestellt, darf eine Aufhebung nur noch für die Zukunft wirken; bereits gezahlte Leistungen bleiben unberührt. Ändern sich Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erst später, erfolgt die Aufhebung nach § 48 SGB X; beim Bürgergeld, ist die Rückwirkung dabei in der Regel auf den Monatsbeginn beschränkt, in dem das Jobcenter die Änderung erfährt (§ 40 SGB II). Was bedeutet jetzt Vertrauensschutz? Der Vertrauensschutz (§ 45 Abs. 2 SGB X) schränkt die Befugnis der Behörde ein, bereits gewährte Leistungen zurückzufordern. Voraussetzungen: Kein Vorsatz / keine grobe Fahrlässigkeit Ihrerseits. Schutzwürdiges Vertrauen: Sie durften darauf vertrauen, dass der Bescheid richtig ist, und haben die Leistungen bereits verbraucht (z. B. für Miete, Lebensmittel). Interessenabwägung: Die Behörde muss Ihr Vertrauen mit dem öffentlichen Interesse an der Rückforderung abwägen. Ist Ihr Vertrauen überwiegend schutzwürdig, darf sie den Bescheid nicht rückwirkend aufheben; sie kann höchstens künftige Zahlungen korrigieren. Billigkeitserlass: Selbst wenn ein Erstattungsanspruch besteht, kann die Behörde ihn aus Härtegründen stunden, in Raten begleichen lassen oder ganz erlassen. Wann gilt kein Vertrauensschutz? Wenn Sie absichtlich Einkommen oder Vermögen verschweigen, handelt es sich um arglistige Täuschung. Von grober Fahrlässigkeit spricht man, wenn Ihnen der Fehler hätte auffallen müssen – zum Beispiel, weil Sie einen deutlich zu hohen Betrag erhalten oder bei der Antragstellung wesentliche Angaben ausgelassen haben. Eine erkennbare Rechtswidrigkeit liegt vor, wenn Sie zwar merken, dass etwa eine doppelte Überweisung oder eine offensichtlich falsche Berechnung erfolgt ist, dies aber nicht melden. Unter allen diesen Umständen darf die Behörde den Bescheid bis zu zehn Jahre rückwirkend aufheben und die zu viel gezahlten Leistungen per Erstattungsbescheid nach § 50 SGB X zurückfordern. Kurz gefasst: Der Vertrauensschutz schützt ehrliche Leistungsbezieher: Haben Sie weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit zu verantworten und haben Sie das Geld bereits verbraucht, darf das Jobcenter bzw. Sozialamt rückwirkend nur in engen Grenzen kürzen oder zurückfordern. Prüfen Sie jeden Aufhebungs- oder Erstattungsbescheid sorgfältig – gegen fehlerhafte Bescheide können Sie Anhörung, Widerspruch und Klage nutzen.
3. Juli 2025
Das Sozialgericht Karlsruhe hat die Untätigkeitsklage eines 66-Jährigen abgewiesen, weil das Jobcenter seinen Widerspruch längst bearbeitet hatte. Der Kläger wollte trotz Regelaltersrente weiter bürgergeldähnliche Hilfe für offene Hausgeld-Nachforderungen erhalten. Das Urteil zeigt: Wer nach Rentenbeginn Unterstützung für Wohnkosten braucht, muss nicht das Jobcenter, sondern primär die Wohngeldstelle ansteuern. Auslaufmodell Bürgergeld nach Rentenbeginn Seit 1. Oktober 2024 bezieht der Kläger eine Regelaltersrente. Damit endet die Zuständigkeit des Jobcenters (§ 7 Abs. 4 SGB II). Rentnerinnen und Rentner erhalten nur noch Hilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe) oder – wenn sie knapp oberhalb der Grundsicherungsgrenze liegen – Wohngeld. Wer trotzdem beim Jobcenter Leistungen verlangt, riskiert Ablehnungen und verlorene Prozesse. Worum ging es konkret? Der Mann hatte am 2. Mai 2025 per E-Mail beantragt, das Jobcenter solle knapp 600 Euro Nebenkostennachzahlung für 2023 übernehmen. Gleichzeitig schickte er eine Mahnung seiner Wohnungseigentümergemeinschaft. Das Jobcenter lehnte am selben Tag ab und verwies auf die Wohngeldstelle. Er legte am 9. Mai Widerspruch ein und reichte am 15. Mai eine Untätigkeitsklage ein. In der Klageschrift attackierte er Gericht und Behörde mit massiven Beschimpfungen, ohne jedoch einen klaren Leistungsantrag zu stellen. Am 20. Mai 2025 erließ das Jobcenter den Widerspruchsbescheid und schickte die Unterlagen ans Gericht. Damit war es nicht mehr „untätig“. Das Gericht fragte den Kläger schriftlich, ob er die Klage in eine Leistungs- oder Verpflichtungsklage umwandeln wolle, um die Wohngeldstelle beizuladen. Antwort blieb aus. Lesen Sie auch: Rente: Neue Zuschüsse in 2025 – Wohneigentum kann sich für Rentner lohnen Erwerbsminderung: Rente trotz verweigerter Behandlung Warum hat das Gericht abgewiesen? Eine Untätigkeitsklage setzt voraus, dass eine Behörde innerhalb von drei Monaten keinen Widerspruchsbescheid erlässt (§ 88 Abs. 2 SGG). Zwischen Widerspruch (9. Mai) und Bescheid (20. Mai) lagen aber nur elf Tage. Damit fehlte die Grundvoraussetzung. Zudem fehlte nach Erlass des Bescheids jedes „Rechtsschutzbedürfnis“. Kurz: Die Klage war unnötig. Das Gericht durfte mangels Klageumstellung nicht prüfen, ob die Stadt Karlsruhe nach dem sogenannten sozialrechtlichen Herstellungsanspruch zahlen muss (§ 75 Abs. 5 SGG). Es blieb an die ursprüngliche Klage gebunden (§ 123 SGG). Was bedeutet das für Betroffene? Nach Rentenbeginn können Sie kein Bürgergeld mehr beziehen; um offene Nebenkosten auszugleichen, bleibt Ihnen nur, entweder Wohngeld nach § 22 Abs. 1 WoGG oder – falls Ihr Einkommen nicht reicht – Grundsicherung im Alter nach §§ 41 ff. SGB XII zu beantragen. Reichen Sie den Antrag direkt bei der zuständigen Behörde ein oder veranlassen Sie, dass das Jobcenter Ihre Unterlagen gemäß § 16 Abs. 2 SGB I weiterleitet. Kommt es zu keiner Weiterleitung, lässt sich unter Umständen ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch durchsetzen, allerdings nur, wenn Sie zuvor das richtige Rechtsmittel gewählt haben. Fehler, die Geld und Nerven kosten Der Kläger unterlag, weil er das falsche Sozialgesetzbuch heranzog, die unpassende Klageart wählte, zentrale Fristen versäumte und die Hinweise des Gerichts ignorierte. Leserinnen und Leser sparen viel Zeit, wenn sie gleich die zuständige Behörde ansprechen; häufig reicht bereits ein formloser Zweizeiler an die Wohngeldstelle, um Zahlungsfristen zu stoppen. Welche Fristen gelten? Gegen ablehnende Bescheide können Sie einen Monat lang Widerspruch einlegen (§ 84 SGG). Bleibt die Behörde untätig, dürfen Sie frühestens nach drei Monaten Untätigkeitsklage erheben (§ 88 Abs. 2 SGG). Offene Betriebskostenforderungen an Ihren Vermieter können Sie bis zu drei Jahre nach Zugang der Abrechnung zurückverlangen (§ 195 BGB). Um Mahnkosten zu vermeiden, sollten Sie die Behörde schriftlich um eine einstweilige Anordnung bitten (§ 86b SGG) und zugleich den Vermieter über das laufende Verfahren informieren. Praxisbeispiel: So klappt es Ein Rentner erhält 1 150 Euro Bruttorente und muss 300 Euro Kaltmiete zahlen. Nach Betriebskostenabrechnung werden 420 Euro nachgefordert. Er stellt am selben Tag einen Wohngeldantrag, fügt die Abrechnung bei und bittet um Vorschuss. Die Stadt überweist sechs Wochen später 350 Euro Wohngeld plus 70 Euro Heizkostenzuschuss. Er vermeidet Schulden, weil er das richtige Verfahren nutzte. Einordnung des Falls Das Urteil bestätigt die ständige Rechtsprechung: Nach Rentenbeginn übernimmt das Jobcenter keine Unterkunftskosten mehr. Gleichzeitig erinnert es die Behörden an ihre Beratungspflicht: Lehnt das Jobcenter einen Antrag nur deshalb ab, weil eine andere Stelle zuständig ist, muss es die Unterlagen weiterleiten. Unterlässt es das, kann die nachrangige Behörde nach § 75 Abs. 5 SGG verurteilt werden. Doch dafür braucht es die richtige Klageart. Die Entscheidung ist kein Skandal, sondern Routine. Dennoch zeigt sie, wie schnell Leistungsberechtigte in eine Verfahrensfalle geraten. Wer Belege spät einreicht oder emotionale Schreiben verfasst, riskiert formale Niederlagen. GegenHartz.de empfiehlt, jede Ablehnung juristisch prüfen zu lassen und gegebenenfalls fachkundige Hilfe – etwa bei Sozialverbänden – in Anspruch zu nehmen.
3. Juli 2025
Ab dem 1. Januar 2026 gilt für die Altersrente schwerbehinderter Menschen ein neues Regelwerk. Der bislang geltende Vertrauensschutz – also das Recht, bereits vor dem 62. Geburtstag oder mit geringeren Abschlägen vorzeitig in den Ruhestand zu treten – wird ersatzlos gestrichen. Für Betroffene bedeutet das: Ein abschlagsfreier Rentenbeginn ist erst ab 65 Jahren möglich, ein vorzeitiger Eintritt mit Abschlägen frühestens ab 62. Die Neuregelung betrifft nach Schätzungen rund acht Millionen Schwerbehinderte in Deutschland und führt bei vielen zu dauerhaften Einbußen von bis zu 10,8 Prozent der gesamten Altersrente. Warum die Reform gerade jetzt greift Hintergrund der Reform ist die stufenweise Anhebung der Altersgrenzen, die der Gesetzgeber bereits 2007 beschlossen, aber für den besonders schutzbedürftigen Personenkreis der Schwerbehinderten lange ausgesetzt hatte. Mit dem Jahrgang 1964 wird nun erstmals eine Generation 62 Jahre alt, die keinen Bestandsschutz mehr genießt. Damit greift § 37 SGB VI künftig ohne Übergangsregel: Rentenbezug ohne Abschläge ist erst mit 65 Jahren möglich, die vorzeitige Inanspruchnahme bleibt auf 62 Jahre limitiert und wird mit einem dauerhaften Abschlag sanktioniert. Wer ist betroffen und welche Voraussetzungen gelten? Die strengeren Vorgaben treffen alle Versicherten, die 1964 oder später geboren wurden, einen Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 nachweisen und insgesamt 35 Versicherungsjahre in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen. Für sie entfällt die bisherige Möglichkeit, bereits mit 60 Jahren – manchmal sogar noch früher – den Ruhestand zu wählen. Damit rückt die Schwerbehindertenrente näher an die regulären Altersgrenzen heran, ohne jedoch einen vollständigen Gleichklang herzustellen. Mit jeder vorgezogenen Rentenmonat reduziert sich der Rentenwert dauerhaft um 0,3 Prozent. Wer den möglichen Rahmen von 36 Monaten voll ausschöpft, landet bei einem lebenslangen Abschlag von 10,8 Prozent. Rechnet man diese Kürzung auf eine Brutto-Rente von 1 750 Euro hoch, sinkt die Zahlung um etwa 189 Euro pro Monat – und zwar für den gesamten Ruhestand. Parallel dazu fehlen Beitragszeiten, weil Betroffene früher aus dem Erwerbsleben ausscheiden; das dämpft die spätere Rentenhöhe zusätzlich. Lesen Sie auch: - Schwerbehinderung: Alle Steuervorteile für behinderte Menschen in 2025 Langfristige Einkommenseffekte und versteckte Fallstricke Versicherte, die ihre Rente drei Jahre vorziehen, verzichten nicht nur auf den vollen Monatsbetrag. Geringere Rentensteigerungen, höhere Aufwendungen für Kranken- und Pflegeversicherung und der Verlust weiterer Entgeltpunkte verschärfen die Lücke im Alter. Wer auf ergänzende Erwerbstätigkeit angewiesen ist, muss außerdem die Hinzuverdienstgrenzen der Teil- oder Flexi-Rente beachten – eine komplexe Materie, die unbedingte Beratung erfordert. Handlungsspielräume: Rente planen statt reagieren Der Sozialrechtsexperte Dr. Utz Anhalt empfiehlt, spätestens ab Mitte 50 eine individuelle Rentenstrategie zu entwickeln. Dazu gehört, die persönliche Rentenauskunft hochrechnen zu lassen, potenzielle Abschläge zu simulieren und Varianten wie Teilrente oder Flexi-Rente zu prüfen. Wer weiterarbeitet, kann durch zusätzliche Beitragszeiten spätere Rentenkürzungen abmildern; ein steuer- und sozialabgabenfreier Minijob erhält den Arbeitnehmerstatus und sichert zusätzliche Entgeltpunkte ohne Abschlag. Freiwillige Beiträge als Puffer Ab dem 50. Lebensjahr haben Versicherte die Möglichkeit, freiwillige Beiträge einzuzahlen. Mit ihnen lassen sich künftige Abschläge ganz oder teilweise kompensieren. Zwar erfordert das zunächst Liquidität, doch die Rendite fällt im Vergleich zu anderen Anlageformen oft attraktiv aus, weil sich die Einzahlungen unmittelbar und dauerhaft im Rentenbescheid niederschlagen. Frühe Entscheidung erspart späte Verluste Die Reform ist beschlossen, die Frist läuft. Für Geburtsjahrgänge ab 1964 ist der 1. Januar 2026 der entscheidende Stichtag. Wer schon heute durchrechnet, ob ein früher Rentenbeginn wirtschaftlich tragfähig ist, kann Alternativen entwickeln, Rücklagen bilden oder gezielt weiterarbeiten. Wer hingegen wartet, riskiert, erst kurz vor Renteneintritt von einer Kürzung zu erfahren, die sich dann nicht mehr kompensieren lässt. Fazit Der Wegfall des Vertrauensschutzes ist keine Randnotiz, sondern die gravierendste Änderung im Rentenrecht für schwerbehinderte Menschen seit fast zwei Jahrzehnten. Er zwingt Millionen Betroffene dazu, ihre Ruhestandsplanung neu aufzusetzen. Umso wichtiger ist es, sich frühzeitig beraten zu lassen, reale Abschläge zu kalkulieren und gezielt Gegenmaßnahmen zu ergreifen. Nur so lässt sich verhindern, dass die eigentlich als Ausgleich gedachte Schwerbehindertenrente selbst zur finanziellen Belastung wird.
3. Juli 2025
Nehmen wir an, Ihr Arbeitgeber verdächtigt Sie, bei der Arbeitszeit zu betrügen oder sich krank zu melden, um Nebenbeschäftigungen nachzugehen. Er setzt einen Detektiv ein, der sie überwacht und Belege für dieses Fehlverhalten findet. Sie erhalten nicht nur eine fristlose Kündigung, sondern sollen auch die Detektivkosten zahlen. Der Einsatz von Detektiven ist nur unter bestimmten Bedingungen erlaubt Grundsätzlich darf ein Arbeitgeber einen Detektiv einsetzen, um zu ermitteln, ob ein Arbeitnehmer gegen seine im Arbeitsvertrag festgelegten Pflichten verstößt. Der Datenschutz und das Arbeitsrecht begrenzen diese Möglichkeit aber deutlich. Hier stoßen Rechtsgüter aufeinander. Zum einen das Recht des Arbeitgebers, einen Verdacht auf Vertragsverstöße zu prüfen, zum anderen das Recht des Arbeitnehmers auf Schutz seiner Daten und seiner Privatsphäre. Gerichte beurteilen penibel, ob der Einsatz von Detektiven rechtmäßig ist. Welche Bedingungen müssen erfüllt sein? Ein Arbeitgeber darf nur bei einem konkreten Verdacht ermitteln, ob ein Arbeitnehmer gegen seine Pflichten im Arbeitsvertrag verstößt. Es müssen also Hinweise vorliegen, dass dies der Fall sein könnte, und diese müssen nachvollziehbar sein. Ein „allgemeiner Verdacht“, der möglicherweise auf persönlicher Antipathie des Arbeitgebers basiert, rechtfertigt eine solche Ermittlung also nicht. Entspringt der „Verdacht“ sogar der Herkunft, dem Geschlecht, der sexuellen Ausrichtung, der Religionszugehörigkeit oder körperlichen, psychischen oder geistigen Einschränkungen des Arbeitnehmers? Dann liegt eine Diskriminierung vor. Was sind nachvollziehbare Hinweise? Nachvollziehbare Hinweise wären zum Beispiel Unstimmigkeiten in der Zeiterfassung oder auffälliges Verhalten. Auch Aussagen von Kollegen können ein begründeter Hinweis sein. Hier kommt es allerdings stark auf den Einzelfall an. Denn solche Aussagen können ebenso ein Hinweis auf Konflikte mit diesen Kollegen sein und auf Mobbing am Arbeitsplatz. Lesen Sie auch: - Abfindung nach Kündigung: So hoch sollte sie sein - Neue Abfindungstabelle 2025 Die Verhältnismäßigkeit Nachvollziehbare Hinweise rechtfertigen zwar, dass der Arbeitgeber den betroffenen Arbeitgeber unter die Lupe nimmt. Sie rechtfertigen aber erst einmal noch keinen Detektiveinsatz. Hier gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dabei ist die Überwachung durch Detektive nicht das erste, sondern das letzte Mittel. Bevor also ein Detektiv beauftragt wird, müssen mildere Mittel ausgeschöpft sein. Dazu zählen ein klärendes Gespräch mit dem Arbeitgeber, interne Ermittlungen oder auch eine möglichst objektive Befragung von Kollegen. Objektiv bedeutet, alle Mitarbeiter zu befragen, die zu dem Gegenstand etwas zu sagen haben könnten, und weder nur diejenigen, die zum Betroffenen ein schlechtes Verhältnis haben, noch nur solche, die sich mit ihm gut verstehen. Müssen Sie den Einsatz bezahlen Ist der Einsatz eines Detektiv jetzt rechtmäßig, nachdem mildere Mittel den konkreten Verdacht nicht aufklären konnten, dann stellt sich die Frage, ob Sie als überwachter Arbeitnehmer diesen Einsatz auch noch bezahlen müssen. Die Antwort lautet nur unter bestimmten Bedingungen ja. Wenn der Arbeitgeber geltend machen kann, dass die Übernahme der Detektivkosten ein Schadenersatz ist, bei einer eindeutigen Schuld von Ihnen, dann können Sie verpflichtet sein, zu zahlen. Was sagt das Bundesarbeitsgericht Das Bundesarbeitsgericht hat 2013 die Rechtslage grundsätzlich geklärt. Demnach müssen die Überwachungskosten notwendig, verhältnismäßig und aufgrund eines konkreten Verdachts erfolgt sein. Der Arbeitnehmer muss durch sein pflichtwidriges Verhalten den Anlass für die Überwachung selbst gesetzt haben. (8 AZR 1026/12). Juristisch zu klären wäre im Einzelfall, was Verhältnismäßigkeit jeweils bedeutet. Auch wenn der Auftrag an einen Detektiv als solcher rechtmäßig ist, rechtfertigt das nicht automatisch alle entstanden Kosten. Zum Beispiel könnten Sie als Betroffener argumentieren, dass die Stundensätze der Detektei unangemessen sind oder dass die Detektive Einsatzzeiten berechnen für Überwachungen, die nachweislich nichts zur Klärung der konkreten Vorwürfe beitragen konnten. Letzteres wäre darüber hinaus datenschutzrechtlich wichtig. Wann müssen Sie die Rechnung nicht bezahlen? Wenn die Überwachung ergibt, dass die Vorwürfe unbegründet waren, dann müssen Sie die Rechnung nicht bezahlen. Da Sie keinen Schaden verursacht haben, lässt sich auch kein Schadensersatz geltend machen. Der Arbeitgeber bleibt auf den Kosten setzen. Wenn von Anfang an kein konkreter und nachvollziehbarer Verdacht besteht, dann kann der Einsatz der Detektei selbst rechtswidrig sein. In diesem Fall können Sie gegen den Arbeitgeber klagen. Worauf müssen Sie achten? Wenn Ihr Arbeitgeber Sie durch eine Detektei überwachen lässt, dann prüfen Sie als erstes, ob die Observation grundsätzlich zulässig ist, beziehungsweise bei einer fristlosen Kündigung, ob sie es war. Akzeptieren Sie auf keinen Fall ungeprüft die Forderung nach Übernahme der gesamten Kosten. Auch wenn Sie nachweislich gegen Ihre vertraglichen Pflichten verstoßen haben und die Detektei dies herausgefunden hat, gilt Verhältnismäßigkeit. Darum verlangen Sie die genaue Abrechnung. Anhand dieser prüfen Sie, ob sich die aufgestellten Kosten direkt auf eine Ermittlung des konkreten Verdachtes beziehen. Das hängt vom Einzelfall ab. Wenn der Arbeitgeber zum Beispiel ermittelt, ob Sie sich krankschreiben, um einer Nebentäitgkeit nachzugehen und die Detektei ermittelt, was Ihr Lebenspartner zu Mittag isst, dann hat das nichts mit dem Verdacht zu tun. Wenn Sie sehen, dass die Verhältnismäßigkeit nicht gewahrt blieb oder sogar der Einsatz als solches rechtswidrig war, dann suchen Sie sich einen Rechtsbeistand und gehen juristisch gegen die Kostenerstattung vor, und – je nach Situation – auch gegen die Kündigung.
3. Juli 2025
Für den Jahrgang 1961 wird es nun konkret: Das Erreichen der regulären Rente rückt näher. Wann können Betroffene in Rente gehen? Mit welchen Abschlägen müssen wann rechnen? Das Regelalter von 66 Jahren und sechs Monaten Wer 1961 geboren ist, erreicht die Regelaltersgrenze exakt 66 Jahre und sechs Monate nach seinem Geburtsdatum. Mit dieser Grenze setzt sich der seit 2012 gültige Stufenplan fort, der das Rentenalter bis zum Jahrgang 1964 auf 67 Jahre anhebt. Die Verschiebung soll sicherstellen, dass bei steigender Lebenserwartung genug Beitragszahler vorhanden bleiben, ohne die Rentenkasse unverhältnismäßig zu belasten. Früh in den Ruhestand: Reiz, Kosten und Gestaltungsspielräume Ein vorzeitiger Ruhestand ist spätestens drei Jahre und sechs Monate vor der Regelaltersgrenze möglich. Jeder Monat früher mindert den Rentenzahlbetrag dauerhaft um 0,3 Prozent. Für den Jahrgang 1961 summiert sich das bei maximaler Vorverlegung auf 42 Monate und damit auf 12,6 Prozent Abschlag. Dies betrifft nicht nur die anfängliche Rentenhöhe, sondern auch alle künftigen Rentenanpassungen, weil der verminderte Zahlbetrag die Basis bleibt. Wer die Abzüge nicht hinnehmen will, kann sie ab dem 50. Lebensjahr durch Sonderzahlungen vollständig oder teilweise ausgleichen. Die Deutsche Rentenversicherung berechnet auf Antrag die exakte Beitragshöhe; geleistete Ausgleichszahlungen erhöhen – falls man doch länger arbeitet – die Rente zusätzlich. Arbeiten über die Regelaltersgrenze hinaus: So wirkt der Rentenaufschub Jeder Monat, den man nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiterarbeitet, erhöht den persönlichen Rentenfaktor um 0,5 Prozent. Auf ein Kalenderjahr hochgerechnet ergibt das sechs Prozent Zuschlag. Gleichzeitig laufen weiter Beiträge, die unabhängig vom Zuschlag direkt die Rentenanwartschaft erhöhen. Im Ergebnis kann ein zusätzliches Berufsjahr schnell zweistellige Rentenzuwächse bringen, vor allem für Durchschnitts- und Besserverdienende. Entgeltpunkte und Anrechnungszeiten: Wie der Lebensweg die Rente bestimmt Die gesetzliche Rente bemisst sich nach der Zahl der erworbenen Entgeltpunkte. Wer ein Jahr lang den Durchschnittsverdienst erzielt, erhält einen Punkt; mehrere Punkte pro Jahr sind bei hohem Einkommen möglich, weniger bei Teilzeit oder Niedriglohn. Zeiten der Kindererziehung – vor 1992 geborene Kinder werden mit bis zu zweieinhalb Jahren, jüngere Kinder mit bis zu drei Jahren berücksichtigt – sowie Pflegezeiten für Angehörige werden rentenrechtlich angerechnet und steigern das Punktekonto, ohne dass eigene Beiträge fließen. Hinzuverdienen ab 2023: Neue Freiheiten, alte Fallstricke Seit Januar 2023 ist die Hinzuverdienstgrenze für vorgezogene Altersrenten vollständig entfallen. Früh-Rentner können seither unbegrenzt weiterarbeiten, ohne dass ihre Rente gekürzt wird. Gleichwohl bleiben einkommensteuerliche Pflichten sowie Beitragspflichten zur Arbeitslosen- und Pflegeversicherung bestehen. Wer ausschließlich einen Minijob ausübt, kann bis zu 520 Euro monatlich sozialversicherungs- und steuerfrei hinzuverdienen; höhere Beträge fallen unter reguläre Besteuerung. Für Renten wegen Erwerbsminderung gelten weiterhin separate, deutlich höhere Jahresgrenzen. Lesen Sie auch: - Rente mit Jahrgang 1962: Diese legalen Rententricks sparen bis zu 420 Euro Private und betriebliche Vorsorge: Zweite und dritte Säule der Sicherung Viele Beschäftigte des Jahrgangs 1961 verfügen über eine kapitalgedeckte Direktversicherung, eine fondsgebundene Riester-Rente oder eine umlagefinanzierte Betriebsrente. Diese Bausteine sind steuerlich gefördert, weil Beiträge entweder während der Ansparphase oder bei Auszahlung begünstigt werden. Der Auszahlungsmodus lässt sich häufig frei wählen, etwa als lebenslange Leibrente oder als einmalige Kapitalleistung. Arbeitgeberzuschüsse, Garantieverzinsungen und Freibeträge in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung können das Nettoplus spürbar erhöhen. Wichtig ist ein möglichst früher Überblick über alle vorhandenen Verträge, damit sich das gesamte Altersbudget realistisch planen lässt. Abschläge ausgleichen: Strategien für freiwillige Beiträge Bleibt der Wunsch, mit 63 oder 64 Jahren aus dem Beruf auszusteigen, bietet die Ausgleichszahlung einen flexiblen Weg. Ab dem 50. Lebensjahr dürfen Versicherte additiv zur Pflichtversicherung Sonderbeiträge leisten. Deren Höhe ermittelt die Rentenversicherung auf Grundlage der prognostizierten Abschläge. Je früher mit kleinen Raten begonnen wird, desto milder wirkt der Zinseszinseffekt auf das Privatvermögen. Beteiligte Arbeitgeber können einen Teil der Beiträge steuer- und beitragsfrei übernehmen. Wer sich nach geleisteter Sonderzahlung doch entscheidet, bis zur Regelaltersgrenze zu arbeiten, profitiert doppelt: Der Abschlagsausgleich bleibt wirksam und erhöht die Rentenhöhe. Der letzte Kilometer: Fristen, Anträge, Beratung Mindestens drei Monate vor dem geplanten Rentenbeginn sollten alle Unterlagen vollständig beim Rentenversicherungsträger vorliegen, damit die erste Rentenzahlung pünktlich erfolgen kann. Dazu gehören Versicherungsverlauf, Nachweise über Kindererziehung, Pflegezeiten und – bei Auslandszeiten – Aufenthalts- und Arbeitsbescheinigungen. Die Kontenklärung empfiehlt sich spätestens zwei Jahre vorher, um fehlende Zeiten nachzumelden und Bescheinigungen rechtzeitig zu beschaffen. Wer mehrere Einkommenssäulen kombiniert, sollte auch die Steuer-Identifikationsnummer, Bankverbindung und gegebenenfalls Krankenversicherungsnachweise bereithalten. Unabhängige Rentenberater oder ehrenamtliche Versichertenälteste helfen, Fallstricke zu vermeiden; die Deutsche Rentenversicherung bietet zudem kostenfreie Sprechtage und Online-Rentenrechner. Ausblick: Flexible Strategien für einen sicheren Ruhestand Die Renten steigen zum 1. Juli 2025 um 3,74 Prozent, das Rentenniveau wird per Gesetz bis mindestens 2030 oberhalb von 48 Prozent stabilisiert. Doch die demografischen Belastungen verschwinden damit nicht. Der Jahrgang 1961 profitiert von einer einmaligen Konstellation: ausreichend Zeit, um freiwillige Beiträge zu leisten oder Anrechnungszeiten zu sichern, und zugleich neue Freiheiten, etwa durch den Wegfall der Hinzuverdienstgrenze. Wer die kommenden Monate nutzt, Szenarien durchspielt und professionelle Beratung in Anspruch nimmt, kann die eigene Altersphase so gestalten, dass finanzielle Sicherheit, persönliche Ziele und gesellschaftliches Engagement sich nicht ausschließen, sondern ergänzen.
3. Juli 2025
Arbeitnehmer können auch nach einer Altersteilzeit weiterarbeiten, um eine abschlagsfreie Rente zu beziehen. Wenn Sie dann Arbeitslosengeld beantragen, rechtfertigt das keine Sperrzeit der Bundesagentur für Arbeit. So entschied Bundessozialgericht. (B11 AL 25/16) Die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld Wer in die Arbeitslosenversicherung einzahlt hat Anspruch darauf, Arbeitslosengeld zu erhalten, wenn er seinen Job verliert. Es gibt dabei allerdings eine Einschränkung, damit nicht jeder Versicherte „einfach so“ die Leistung erhält. Sperrzeit bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses ohne wichtigen Grund Wenn jemand nämlich selbst seinen Arbeitsplatz ohne wichtigen Grund aufgibt, also das Ende des Arbeitsverhältnisses aus Fahrlässigkeit oder Absicht selbst herbeiführt, dann kann die Bundesagentur für Arbeit eine Sperre bei der Auszahlung der Leistung verhängen. Das gilt auch, wenn jemand verhaltensbedingt gekündigt wird, oder gekündigt wird, weil er während der Arbeit straffällig wurde. Sperrzeit beschäftigt Sozialgerichte Die Sperre beträgt in der Regel 12 Wochen, und damit verkürzt sich die Auszahlung des Arbeitslosengeldes um ein Viertel der üblichen Gesamtzeit. Die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld beschäftigt immer wieder die Sozialgerichte, und strittig ist dabei oft, ob ein wichtiger Grund vorliegt. Ist Rente ein wichtiger Grund? In diesem Fall ging es durch alle drei Instanzen der Sozialgerichte, bis das Bundessozialgericht eine abschließende Entscheidung traf. Der Betroffene hatte seinen alten unbefristeten Arbeitsvertrag aufgelöst und stattdessen einen befristeten Altersteilzeitvertrag beschlossen. Als dieser auslief, beantragte er Arbeitslosengeld. Die Arbeitsagentur verhängte ihm für das Arbeitslosengeld eine Sperrzeit mit der Begründung, er habe durch den Wechsel von einem unbefristeten zu einem befristeten Vertrag die Erwerbslosigkeit selbst herbeigeführt. In Rente gehen wollen ist ein wichtiger Grund Das Bundessozialgericht erklärte indessen die Sperrzeit für ungerechtfertigt. Der Betroffene hätte nämlich einen wichtigen Grund gehabt. Entscheidend sei die Absicht. Der Mann hätte nämlich bei Abschluss der Vereinbarung über die Altersteilzeit eindeutig vorgehabt, nach dem Ende der Altersteilzeit in Rente zu gehen. Damit hätte es einen wichtigen Grund gegeben, den alten unbefristeten Arbeitsvertrag aufzulösen und in die befristete Altersteilzeit zu wechseln. Sich anders zu entscheiden, ändert nichts am wichtigen Grund Dieser wichtige Grund bleibe auch dann bestehen, wenn der Betroffene sich dann nach dem Ende der Altersteilzeit anders entschiede und doch erst einmal keine Rente beantrage. In diesem Fall hatte der Mann nämlich ursprünglich vorgehabt, eine vorzeitige Altersrente für langjährig Versicherte mit Abschlägen einzugehen. Als seine Altersteilzeit dann endete, schreckten ihn die hohen Einbuße durch die Abschläge bei der monatlichen Rente, und er beschloss, bis zur Regelaltersgrenze weiterzuarbeiten, um keine Abschläge zu zahlen. Diese Umplanung sei legitim, so das Bundessozialgericht, entscheidend sei vielmehr seine Absicht beim Abschluss des befristeten Vertrages. Sperrzeit ist berechtigt, wenn die Arbeitslosigkeit geplant ist Der wichtige Grund entfällt allerdings, wenn der Arbeitnehmer von Anfang an beabsichtigt, nach dem Ende der Altersteilzeit zunächst Arbeitslosengeld zu beantragen, zum Beispiel, wenn einen zeitliche Lücke zwischen dem Ende der Altersteilzeit und dem frühestmöglichen Renteneintritt besteht. So urteilte das Landessozialgericht Baden-Württemberg und erklärte in diesem Fall eine Sperrzeit für rechtmäßig (L 13 AL 282/12).
3. Juli 2025
Der Kläger will den Rundfunkbeitrag nicht zahlen, weil ihm das Programm des MDR zu wenig vielfältig und ausgewogen ist. Die 3. Kammer des Bundesverfassungsgerichts gibt jetzt bekannt, dass die Verfassungsbeschwerde nicht angenommen wurde. Der Antragsteller hatte geltend gemacht, dass die Aufsichtsgremien des Mitteldeutschen Rundfunks (MDR) in den Jahren 2014 und 2015 nicht den der Vielfaltsicherung dienenden Geboten der Staatsferne und Transparenz genügt hätten. Es habe auch an der die Erhebung des Rundfunkbeitrags rechtfertigende individuellen Vorteil gefehlt. Er sei daher unter anderem in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verletzt ( Beschluss vom 17.06.2025 – 1 BvR 622/24 - ). Scheitern der Verfassungsbeschwerde am Grundsatz der Subsidiarität Die Richter haben die Verfassungsbeschwerde als erfolglos angesehen, weil insbesondere die Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nicht gewahrt ist. Die Verfassungsbeschwerde war unzulässig Das Gericht sah es als fraglich an, ob die Rüge, die Aufsichtsgremien des MDR hätten den Geboten der Staatsferne und Transparenz nicht genügt, wodurch es an einem die Erhebung des Rundfunkbeitrags rechtfertigenden individuellen Vorteil gefehlt habe, das Darlegungsgebot wahrt. Der Kläger verweist auf einschlägige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Demnach dienen die Gebote der Staatsferne und Transparenz der Aufsichtsgremien der Rundfunkanstalten dazu, die Vielfalt und Ausgewogenheit des Programmangebots zu sichern. Die Möglichkeit zur Nutzung eines entsprechend ausgestalteten Programms begründet wiederum den die Beitragserhebung rechtfertigenden individuellen Vorteil. Das Gericht konnte sich nicht davon überzeugen. Es zweifelte sogar daran, ob der Mann mit seiner Rüge, die Aufsichtsgremien des MDR hätten den Geboten der Staatsferne und Transparenz nicht genügt, wodurch es an einem die Erhebung des Rundfunkbeitrags rechtfertigenden individuellen Vorteil gefehlt habe, das Darlegungsgebot wahrte. Diese Frage ließen die Richter und Richterinnen aber letztlich offen Die Verfassungsbeschwerde war deswegen unzulässig, weil der Kläger nicht den kompletten Rechtsweg erschöpft habe, so das Gericht.
3. Juli 2025
Am 28.06.2025 wird das neue Barrierefreiheitsstärkungsgesetz in Anwendung gekommen. Es stärkt deutlich die Teilhabe von Menschen mit Behinderung in der Gesellschaft – und gerade auch in der digitalen Welt. Maßnahmen, die bestimmte Unternehmen zuvor freiwillig einführten, um Barrierefreiheit zu ermöglichen, werden jetzt grundsätzlich für alle Hersteller, Importeure, Händler und Dienstleister, soweit es sich um die in § 1 BFSG genannten Produkte & Dienstleistungen handelt, zur Pflicht. Wozu verpflichtet das Gesetz? Unternehmen müssen seit dem Stichtag ihre Produkte und Dienstleistungen barrierefrei gestalten. Dies gilt ganz besonders für die Informations- und Kommunikationstechnologie. Deren Angebote müssen jetzt für Menschen nutzbar sein, die in ihrer Mobilität eingeschränkt sind, Seh- oder Hörstörungen haben. In welchen Bereichen gilt das? Davon betroffen sind zum Beispiel Dienstleistungen von Banken, der Telekommunikation, Ticketautomaten und auch private Unternehmen, wenn diese ihre Angebote auf Webseiten und Onlineshops zur Verfügung stellen. Wozu sind Hersteller verpflichtet? Hersteller müssen auch bei Serienfertigungen die Barrierefreiheit gewährleisten, und das gilt auch für Änderungen am Entwurf des jeweiligen Produkts oder an seinen Merkmalen und technischen Spezifikationen. In Abschnitt 3 des Gesetzes sind die Pflichten genau erklärt: Wenn der Hersteller erfährt oder annehmen muss, „dass ein von ihm in den Verkehr gebrachtes Produkt nicht den Barrierefreiheitsanforderungen der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden entspricht, so ergreift er unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität herzustellen. Sofern die Konformität nicht hergestellt werden kann, nimmt der Hersteller das Produkt zurück oder ruft es zurück.“ Lesen Sie auch: Schwerbehinderung: Unbefristeter Schwerbehindertenausweis nur in diesen wenigen Fällen möglich Schwerbehinderung: Gericht verweigert unbefristeten Schwerbehindertenausweis trotz GdB 80 – Urteil Pflichten zur Fehlerbehebung Die Pflichten zur Fehlerbehebung, Rücknahme / Rückruf und Benachrichtigung der Behörden finden sich gebündelt in § 13 BFSG (Korrektur- und Rückrufmaßnahmen) sowie § 19 BFSG (Meldung an die zuständige Marktüberwachungsbehörde, die ihrerseits das EU-Meldesystem nutzt). Für unzumutbare Belastungen oder Fälle, in denen die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen eine „wesentliche Änderung“ bedeuten würde, verweist das Gesetz auf § 16 BFSG. Bußgeldrahmen und weitere Durchsetzungsinstrumente sind in § 28 BFSG geregelt. Kleinstunternehmen können sich bei Dienstleistungen unter den Bedingungen des § 5 Abs. 5 BFSG von den Servicepflichten befreien, müssen dies aber schriftlich dokumentieren und auf Verlangen nachweisen. Hersteller sind in der Informationspflicht Entspricht ein Produkt nicht den Kriterien der Barrierefreiheit, muss der Hersteller sofort die Marktüberwachungsbehörde informieren, und das gilt für alle Marktüberwachungsbehörden in den Staaten der Europäischen Union. Er muss konkrete Angaben darüber machen, in welchen Punkten die Maßgaben nicht eingehalten wurden, und was er getan hat, um dies zu korrigieren. Lesen Sie auch: - Schwerbehinderung: Alle Steuervorteile für behinderte Menschen in 2025 Muss jetzt alles barrierefrei sein? Grundsätzlich gelten die Regelungen ab dem 28. Juni 2025. Für bereits bestehende Produkte und Dienstleistungen, die sich nicht abrupt barrierefrei gestalten lassen, wird in bestimmten Fällen eine Übergangsfrist bis 2030 gestattet. Das heißt aber nicht, dass die dafür zuständigen Unternehmen diese Zeit verstreichen lassen können. Sie müssen jetzt mit der Umstellung beginnen, denn ansonsten drohen hohe Bußgelder. Zudem gilt, laut Paragraf 16 des neuen Gesetzes: „Die Barrierefreiheitsanforderungen (...) gelten nur insoweit, als deren Einhaltung keine wesentliche Änderung eines Produkts oder einer Dienstleistung erfordert.“ Die Rechte des Verbrauchers Im Abschnitt 8 sind die Rechte des Verbrauchers geregelt. So muss die Marktüberwachungsbehörde auf Antrag eines Verbrauchers ein Verfahren gegen einen Wirtschaftsakteur einleiten, wenn der Verbraucher geltend macht, dass dieser gegen das Barrierefreiheitstärkungsgesetz verstoßen hat. Dies gilt dann, wenn der Verbraucher in der Folge das entsprechende Produkt oder die Dienstleistung nicht oder nur eingeschränkt nutzen kann. Fazit Das jetzt in Kraft getretene Barrierefreiheitsstärkungsgesetz stärkt die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen an der Gesellschaft und stärkt zudem Ihre Rechte. Ab jetzt ist es für Betroffene nicht nur eine Benachteiligung, kräftezehrend und ausgrenzend, wenn Produkte und Dienstleistungen nicht barrierefrei sind. Es ist endlich auch rechtswidrig, und Betroffene können dafür sorgen, dass gegen die Verantwortlichen ein Verfahren in Gang gesetzt wird.
3. Juli 2025
Wer in Deutschland mit einer Behinderung lebt, trägt häufig höhere Ausgaben als der Durchschnitt – für medizinische Versorgung, Mobilität oder den barrierefreien Umbau der eigenen vier Wände. Das Steuerrecht erkennt diesen Nachteil an und stellt eine Reihe von Ermäßigungen bereit. Seit der großen Reform 2021 sind viele Beträge deutlich gestiegen; 2025 gelten sie unverändert und lassen sich mit anderen Freibeträgen kombinieren, sodass bei maximaler Ausnutzung bis zu 13 700 Euro pro Jahr steuerfrei bleiben können. Das steuerliche Prinzip des Nachteilsausgleichs Das Einkommensteuerrecht versucht, behinderungsbedingte Mehrkosten auszugleichen. Es fährt zweigleisig: Zum einen über pauschale Freibeträge, die ohne Belegnachweis wirken, zum anderen über den Abzug tatsächlicher Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen. Beide Wege schließen einander aus; Steuerpflichtige müssen sich für die jeweils vorteilhaftere Variante entscheiden. Dass sie dieses Wahlrecht aktiv nutzen müssen, hat der Bundesfinanzhof ausdrücklich betont. haufe.de Der Behinderten-Pauschbetrag: Von 384 bis 7 400 Euro Seit 2021 gibt es den Pauschbetrag schon ab einem GdB 20; er startet bei 384 Euro und steigt stufenweise bis auf 2 840 Euro bei einem GdB 100. Blinde, taubblinde sowie hilflose Menschen (Merkzeichen H, Bl, TBl) und Personen mit Pflegegrad 4 oder 5 erhalten einen stark erhöhten Betrag von 7 400 Euro. Die Höhe bleibt 2023 bis 2025 konstant. Der Pauschbetrag deckt typische Daueraufwendungen ab, vom höheren Wäschebedarf bis zu Pflegehilfen, und mindert das zu versteuernde Einkommen selbst dann, wenn im Einzelfall keine oder geringere Kosten entstehen. Außergewöhnliche Belastungen: Wenn die Pauschale nicht reicht Übersteigen die realen Mehraufwendungen den Pauschbetrag, lassen sie sich einzeln abrechnen – etwa hohe Medikamentenkosten, der Eigenanteil für eine Reha-Kur oder eine Haushaltshilfe. Abzugsfähig ist jedoch nur der Teil, der oberhalb der „zumutbaren Eigenbelastung“ liegt; diese richtet sich nach Einkommen, Familienstand und Kinderzahl und bewegt sich zwischen einem und sieben Prozent der Einkünfte. Fahrtkosten: Werbungskosten und neue Pauschalen Für den Arbeitsweg dürfen schwerbehinderte Menschen mit einem GdB von mindestens 70 – oder ab 50, wenn das Merkzeichen G vorliegt – anstelle der Entfernungspauschale sämtliche gefahrenen Kilometer ansetzen, einschließlich Parkplatzgebühren. Seit dem Veranlagungsjahr 2021 gibt es darüber hinaus eine behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale: Sie beträgt 900 Euro jährlich bei einem GdB ≥ 80 oder bei GdB ≥ 70 mit Merkzeichen G. Wer die Merkzeichen aG, Bl, TBl oder H trägt, kann pauschal 4 500 Euro ansetzen. Eine doppelte Geltendmachung ist ausgeschlossen. Lesen Sie auch: - Schwerbehinderung: Gericht lehnt Merkzeichen aG ab – Vermeide diesen Fehler Umbaukosten: Barrierefreiheit als existenzielles Bedürfnis Umbauten, die das selbstbestimmte Wohnen erst ermöglichen – etwa eine Rampe, ein Treppenlift oder der rollstuhlgerechte Badumbau – erkennt das Finanzamt grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung an. Allerdings muss die Maßnahme medizinisch notwendig sein; rein komfortorientierte oder den Freizeitwert steigernde Baumaßnahmen wie ein barrierefreier Gartenpavillon scheiden aus, wie der Bundesfinanzhof 2023 entschieden hat. Familienleistungen: Kindergeld und Freibetrag ohne Altersgrenze Für Kinder mit Behinderung wird das Kindergeld unbefristet gezahlt, sofern die Behinderung vor dem 25. Geburtstag eingetreten ist und das Kind sich nicht selbst unterhalten kann. Seit 1. Januar 2025 beträgt das monatliche Kindergeld 255 Euro je Kind. Der Behinderten-Pauschbetrag des Kindes kann auf Antrag ganz oder teilweise auf die Eltern übertragen werden, wenn das Kind ihn nicht selbst nutzt. Ausbildungsgeld: Unterstützung in der beruflichen Qualifizierung Menschen mit Behinderung, die eine besondere Ausbildungseinrichtung besuchen oder an einer berufsvorbereitenden Maßnahme teilnehmen, haben Anspruch auf Ausbildungsgeld nach § 122 SGB III. Die Leistung ist pauschalisiert, orientiert sich am Lebensunterhalt und berücksichtigt Unterbringungs- sowie Einkommensverhältnisse. Für reguläre duale Ausbildungen gelten erleichterte Regeln bei der Berufsausbildungsbeihilfe. Pflege- und Betreuungsaufwendungen Pflichtbeiträge für ambulante Pflege oder haushaltsnahe Dienstleistungen lassen sich bei Inanspruchnahme des Pauschbetrags nicht zusätzlich nach § 35a EStG geltend machen, um eine Doppelbegünstigung zu vermeiden. Wer dagegen die Einzelabrechnung wählt, kann Pflegeleistungen bis zu 20 000 Euro pro Jahr zu 20 Prozent unmittelbar von der Einkommensteuer abziehen – maximal also 4 000 Euro. Lesen Sie dazu auch: - Pflegegeld und Pflegeleistungen: Ab Pflegegrad 1 alle Leistungen in 2025 Alle Steuervorteile bei einer Schwerbehinderung in 2025 Steuerlicher Vorteil Kurzbeschreibung / Voraussetzungen Behinderten-Pauschbetrag Gestaffelt von 384 € (GdB 20) bis 2 840 € (GdB 100); pauschal für laufende Mehrkosten. Für Hilflose, Blinde, Taubblinde oder Pflegegrad 4/5 erhöht auf 7 400 €. Wahlrecht: außergewöhnliche Belastungen statt Pauschbetrag Statt des Pauschbetrags können alle tatsächlichen behinderungsbedingten Aufwendungen einzeln als außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG) geltend gemacht werden; das Wahlrecht muss aktiv ausgeübt werden. Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale Pauschal 900 € jährlich (GdB ≥ 80 oder ≥ 70 mit Merkzeichen G); 4 500 € bei Merkzeichen aG, Bl, TBl oder H. Eintrag in der Anlage „Außergewöhnliche Belastungen“. Tatsächliche Fahrtkosten zum Arbeitsplatz Schwerbehinderte mit GdB ≥ 70 oder GdB ≥ 50 + Merkzeichen G/aG dürfen anstelle der Entfernungspauschale alle gefahrenen Kilometer und Parkgebühren als Werbungskosten absetzen. Haushaltsnahe Dienstleistungen / Pflege- und Betreuungsleistungen Für ambulante Pflege-, Betreuungs- und Haushaltshilfen werden 20 % der Kosten direkt von der Steuerschuld abgezogen, höchstens 4 000 € pro Jahr (§ 35a EStG). Behindertengerechter Umbau Zwingend notwendige Umbauten (Treppenlift, barrierefreies Bad, Rampe u. Ä.) mindern als außergewöhnliche Belastungen die Steuer; eine Wertsteigerung des Hauses wird nicht gegengerechnet. Kindergeld / Kinderfreibetrag ohne Altersgrenze Für Kinder mit Behinderung wird Kindergeld (ab 1. 1. 2025: 255 € monatlich) oder der Kinderfreibetrag unbefristet gewährt, sofern die Behinderung vor dem 25. Geburtstag eintrat und Selbstversorgung ausgeschlossen ist. Übertragung des Behinderten-Pauschbetrags des Kindes Nutzt das Kind seinen Pauschbetrag nicht, können Eltern ihn in der „Anlage Kind“ auf sich übertragen lassen; gilt jeweils für ein Kalenderjahr. Praktische Hinweise zur Steuererklärung Alle Pauschbeträge sowie die Fahrtkostenpauschale werden in der Anlage „Außergewöhnliche Belastungen“ eingetragen. Der Schwerbehindertenausweis oder der Feststellungsbescheid des Versorgungsamts sollte dem Finanzamt in Kopie vorliegen; bei dauerhaftem Ausweis genügt er einmalig. Wer einen höheren GdB rückwirkend anerkannt bekommt, kann bereits bestandskräftige Steuerbescheide der vergangenen vier Jahre ändern lassen. Elektronische Steuerprogramme übernehmen die Tabellenwerte automatisch, fordern aber bei Einzelabrechnung präzise Belegangaben. Wer gilt als behindert – und wer als schwerbehindert? Die sozialrechtliche Definition kommt aus § 2 SGB IX: Als behindert gilt, wessen körperliche Funktionen, geistige Fähigkeiten oder seelische Gesundheit länger als sechs Monate vom altersüblichen Zustand abweichen und dadurch die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben beeinträchtigt ist. Das Versorgungsamt stellt dazu einen Grad der Behinderung (GdB) zwischen 20 und 100 fest. Ab einem GdB von 50 oder – unter bestimmten Zusatzmerkmalen – schon ab 30 spricht man von Schwerbehinderung; dann wird ein grün-orangefarbener Schwerbehindertenausweis ausgestellt, der Voraussetzung aller steuerlichen Nachteilsausgleiche ist. Ein Beispiel aus der Praxis: Frau Sabine H. – ein Steuerjahr mit Behinderung Sabine H. ist 43 Jahre alt, ledig und arbeitet als technische Redakteurin in Stuttgart. Ihr Bruttojahreslohn beträgt 60 000 Euro; nach den üblichen Vorsorgeaufwendungen und Werbungskosten liegt der Gesamtbetrag ihrer Einkünfte bei 52 000 Euro. Sabine lebt mit einer spastischen Lähmung beider Beine. Das Versorgungsamt hat einen Grad der Behinderung von 80 sowie das Merkzeichen G festgestellt. Zu Hause bewegt sie sich mit einem Rollstuhl, beruflich fährt sie täglich mit einem Kleinwagen ins Büro. Wahl der Pauschbeträge Für die typischen Daueraufwendungen – Medikamente, Physiotherapie, erhöhter Wäschebedarf – gewährt das Finanzamt automatisch den Behinderten-Pauschbetrag von 2 840 Euro. Weil ihr GdB mindestens 80 beträgt, kann Sabine zusätzlich die behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale von 900 Euro ansetzen; damit sind sämtliche Wege des privaten Alltags einschließlich der Fahrten zur Arbeit abgegolten. Belege muss sie nicht sammeln. Der große Brocken: barrierefreier Badumbau Im Frühjahr 2025 lässt Sabine ihr Badezimmer umbauen: unterfahrbares Waschbecken, begehbare Dusche mit Sitz, Haltegriffe, eine verbreiterte Tür und einen Hublift zum Gäste-WC. Die Handwerkerrechnung beläuft sich auf 10 000 Euro. Da es sich um einen einmaligen, medizinisch notwendigen Aufwand handelt, fällt der Betrag nicht unter die Pauschale, sondern kann als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Zumutbare Eigenbelastung Für Singles mit einem Einkommen oberhalb von 42 000 Euro sieht § 33 EStG eine Eigenbelastung von sechs Prozentvor. Sechs Prozent von 52 000 Euro entsprechen 3 120 Euro; nur der übersteigende Teil des Umbaukostenbetrags ist abziehbar. 10 000 Euro Umbaukosten – 3 120 Euro Eigenbelastung = 6 880 Euro steuerlich wirksam. Gesamte steuerliche Entlastung Behinderten-Pauschbetrag: 2 840 Euro Fahrtkostenpauschale: 900 Euro Abziehbarer Teil der Umbaukosten: 6 880 Euro In Summe mindert Sabine ihr zu versteuerndes Einkommen um 10 620 Euro; es sinkt von 52 000 Euro auf 41 380 Euro. Bei einem Grenzsteuersatz von rund 30 Prozent spart sie rund 3 200 Euro Einkommensteuer. Zugleich bleibt der Umbau förderfähig: Sollte die Pflegekasse nachträglich einen Zuschuss gewähren, wäre der Betrag lediglich im folgenden Jahr als Erstattung nachzuversteuern. Fazit des Praxisbeispiels Sabine profitiert, ohne aufwendige Belegsammlung, von zwei pauschalen Nachteilsausgleichen und kann einen einmaligen Großaufwand zusätzlich berücksichtigen. Das Beispiel zeigt, wie wichtig die Kombination der Pauschbeträge mit gezielter Einzelabrechnung ist – und dass sich selbst hohe Investitionen in Barrierefreiheit über die Steuer teilweise refinanzieren lassen, wenn der GdB korrekt festgestellt ist und die Eigenbelastung überschritten wird. Ausblick Der Gesetzgeber hat signalisiert, dass die Freibeträge künftig regelmäßig überprüft und – falls erforderlich – an Preis- und Lohnentwicklung angepasst werden sollen. Für das Veranlagungsjahr 2025 bleibt es bei den seit 2021 verdoppelten Beträgen. Besonders relevant könnte mittelfristig die Diskussion um eine vollständige Abschaffung der zumutbaren Eigenbelastung werden, die Fachverbände als „systematische Härte“ kritisieren. Fazit Das deutsche Steuerrecht bietet Menschen mit Behinderung ein fein abgestuftes Entlastungssystem. Wer seinen GdB korrekt nachweist, kann allein über Pauschbeträge mehrere tausend Euro im Jahr steuerfrei stellen und weitere außergewöhnliche Belastungen abziehen. Wichtig ist, das Wahlrecht zwischen Pauschale und Einzelabrechnung bewusst auszuüben, Belege sorgfältig zu sammeln und Umbaumaßnahmen medizinisch begründen zu lassen. So wird aus dem Paragrafen-Dschungel ein realer finanzieller Ausgleich für eine Lebenssituation, in der Teilhabe mehr kostet als sonst.
3. Juli 2025
Die hohen Strompreise in Deutschland treffen Haushalte mit geringen Einkommen besonders hart. Während die Miete und die zentral erzeugte Heizwärme in der Regel von den Jobcentern übernommen werden, müssen Bürgergeld-Empfänger ihren Haushaltsstrom aus dem monatlichen Regelsatz bestreiten. Für viele reicht das Geld kaum noch aus – vor allem dann, wenn auch das Warmwasser dezentral mit Strom bereitet wird. Das Dilemma steigender Stromkosten Nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit stehen Alleinlebenden im Bürgergeld-Regelsatz rechnerisch 47,71 Euro im Monat für sämtliche Stromkosten zur Verfügung. Gleichzeitig verharrt die Pauschale für dezentral erhitztes Warmwasser 2025 bei 12,95 Euro. Schon ein durchschnittlicher Durchlauferhitzer verbraucht bei einer Person rund 100 Kilowattstunden pro Monat – das entspricht, je nach Tarif, bis zu 35 Euro. Für viele Leistungsbezieher klafft damit eine wachsende Lücke zwischen gesetzlichen Pauschalen und tatsächlichen Ausgaben, die oft nur durch Verzicht oder Schulden zu schließen ist. Rechtliche Grundlagen des Warmwasser-Mehrbedarfs Rechtlich stützt sich der Mehrbedarf für Warmwasser auf § 21 Abs. 7 SGB II. Weist ein Haushalt nach, dass Warmwasser nicht zentral, sondern dezentral mit Strom erzeugt wird, gewährt das Jobcenter einen prozentualen Zuschlag auf den Regelbedarf. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass mit 2,3 Prozent des Regelbedarfs – das sind 12,95 Euro für Alleinstehende und 11,64 Euro für Partner in einer Bedarfsgemeinschaft – die Kosten gedeckt sind. Voraussetzung ist jedoch allein der Nachweis der dezentralen Warmwasserbereitung; ein konkreter Verbrauch muss nicht belegt werden. Pauschalen und Wirklichkeit 2025 Mit Blick auf den aktuellen Strommarkt wirken die Pauschalen aus der Zeit gefallen. Seit Beginn der Energiekrise verteuerte sich eine Kilowattstunde Haushaltsstrom zeitweise um mehr als 60 Prozent. Selbst nach der leichten Entspannung 2024 und 2025 liegen die durchschnittlichen Tarife solide über dem Vorkrisenniveau. Hinzu kommt, dass die Zuschläge nicht automatisch mit den Strompreisen steigen, sondern sich ausschließlich am Regelbedarfsniveau orientieren. In vielen Haushalten zehrt der Warmwasserverbrauch deshalb den für Lebensmittel oder Kleidung gedachten Anteil des Regelsatzes auf. Der Fall Seevetal vor Gericht Wie folgenreich diese Regelung sein kann, zeigt der Rechtsstreit eines 63-jährigen Leistungsbeziehers aus Seevetal, Landkreis Harburg. Der Mann hatte nach eigener Berechnung deutlich höhere Warmwasserkosten als die Pauschale vorsieht. Um künftig den exakten Verbrauch nachzuweisen, wollte er einen separaten Drehstromzähler einbauen lassen – Kostenpunkt laut günstigstem Angebot 695 Euro. Beim Jobcenter beantragte er die Übernahme dieser Summe. Die Sachbearbeitung des Jobcenters lehnte jedoch rigoros ab: Für den Zählereinbau gebe es keine Rechtsgrundlage, es handele sich "weder um einen unabweisbaren Mehrbedarf noch um Kosten zur Sicherung des Lebensunterhalts." Gerichtliche Einschätzung: Keine Rechtsgrundlage Der Betroffene klagte zunächst im einstweiligen Rechtsschutz vor dem Sozialgericht Lüneburg, doch die Richter bestätigten die Auffassung der Behörde (Az. S 50 AS 56/22 ER). Auch die Beschwerde vor dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen blieb erfolglos (Az. L 11 AS 415/22 B ER). Das Gericht stellte fest, dass das SGB II zwar höhere Zuschüsse erlaubt, sofern der tatsächliche Stromverbrauch nachgewiesen wird, aber keine Verpflichtung des Jobcenters enthält, die für einen solchen Nachweis erforderliche Messeinrichtung zu zahlen. Zudem sei die Warmwasserpauschale in ihrer Höhe vom Gesetzgeber bewusst gewählt und grundsätzlich ausreichend. Ein pandemiebedingter Mehrbedarf lasse sich ebenfalls nicht begründen, da kaltes Wasser zum Händewaschen genüge. Folgen für die Betroffenen Die Entscheidung zeigt ein regelrechtes Paradoxon: Nur wer investiert, kann höhere Leistungen geltend machen. Viele Leistungsbezieher können sich den Einbau eines separaten Zählers jedoch nicht leisten. Damit bleibt es bei der Pauschale – selbst wenn sie objektiv zu niedrig ist. Die Folge sind wachsende Rückstände bei Stromanbietern, Sperrandrohungen und ein weiterer finanzieller Druck, der häufig mit Verschuldung oder Verzicht auf Warmwasser endet. Der Sozialrechtsexperte Dr. Utz Anhalt berichtet, "dass immer mehr Beratungsfälle genau dieses Problem betreffen". Lesen Sie auch: - Bürgergeld: Jobcenter verlangen wieder Angaben im Antrag die sie nicht stellen dürfen Reformbedarf Anhalt fordert seit Langem eine automatische, preisabhängige Anpassung der Pauschale oder eine Öffnungsklausel, die die Übernahme zwingend anfallender Zählerkosten ermöglicht. Ein Energiepreis-Monitoring könnte helfen, die Höhe des Zuschlags regelmäßig an die Marktpreise anzupassen. Darüber hinaus sehen Juristen Potenzial in einer Ergänzung des § 21 SGB II, die den Einbau geeichter Messgeräte als einmaligen, vom Jobcenter zu tragenden Bedarfsgegenstand qualifiziert. Auf politischer Ebene fehlt bislang jedoch die Bereitschaft, das System grundlegend zu reformieren. Lehren aus dem Urteil Der Fall aus Seevetal macht sichtbar, wie groß die Lücke zwischen gesetzlicher Systematik und realen Lebenshaltungskosten geworden ist. Solange die Warmwasserpauschale starr an den Regelbedarf gekoppelt bleibt und Jobcenter die Einrichtung von Verbrauchszählern nicht finanzieren dürfen, bleibt vielen Leistungsbeziehern nur die Wahl zwischen Überschuldung und Verzicht. Eine praxistaugliche Lösung erfordert deshalb nicht nur juristische Klarstellungen, sondern auch eine politische Entscheidung: Strom ist Teil des Existenzminimums – seine Kosten dürfen weder von der Tagesform der Strombörse noch vom Geldbeutel der Ärmsten abhängen.
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Täglich erreichen uns zahlreiche Emails mit wiederkehrenden. Noch immer herrscht eine große Verunsicherung gegenüber den zahlreichen Sozialgesetzen und deren Auswirkungen im Alltag. Wir haben einige dieser Fragen zusammengestellt und veröffentlichen hiermit unsere Antworten. Wichtige Fragen & Antworten
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Selbstverständnis
Von der Arbeitsmarktreform sind Millionen von Menschen betroffen. Vieles ist im SGB II unklar und auf die individuellen Bedarfe des Einzelnen zu pauschal ausgelegt. Laut einiger Erhebungen, sollen nur rund 50 Prozent aller Bescheide der Jobcenter mindestens teilweise falsch und rechtswidrig sein. Das bedeutet für die Menschen oft tatsächliche Beschneidungen in Grundrechten und Ansprüchen.
Diese Plattform will daher denen eine Stimme geben, die kein Gehör finden, weil sie keine gesellschaftliche Lobby besitzen. Bezieher von Bürgergeld (ehemals Hartz IV) werden nicht selten als "dumm" oder "faul" abgestempelt. Es reicht nicht, dass Leistungsberechtigte mit den täglichen Einschränkungen zu kämpfen haben, es sind auch die täglichen Anfeindungen in den Jobcentern, in der Schule, in der Familie oder auf der Straße. Neben aktuellen Informationen zur Rechtssprechung konzentrieren wir uns auch auf Einzelfälle, die zum Teil skandalös sind. Wir decken auf und helfen damit den Betroffenen. Denn wenn eine Öffentlichkeit hergestellt wurde, müssen die Jobcenter agieren. Sie bekommen dadurch Druck. Lesen Sie mehr darüber in unserem redaktionellem Leitfaden!