Zentrum für Biologische Vielfalt

 im Kasseler Becken und Umgebung


Der Verein ZebiViKS hat sich zum Ziel gesetzt, der „Nationale(n) Strategie zur Biologischen Vielfalt“, vom Bundeskabinett beschlossen am 7. 11. 2007, im Kasseler Raum zur Beachtung und Durchsetzung zu verhelfen. 


Aktuelle Meldungen finden Sie auch auf https://www.facebook.com/biologischeVielfalt

  

- Unterstützung der Bürgerinitiative "GRÜNE LUNGE KASSEL- FÜR MENSCH UND NATUR"
auf Publikationen/Ankündigungen 



 „Die Nationale Strategie zur Biologischen Vielfalt muss im Bewusstsein der Bürger präsent gemacht werden und auch bei allen Maßnahmen, die Veränderungen in Stadt- und Naturlandschaft verursachen, angemessen Beachtung finden.“
Dr. Jochen Wulfhorst, Sprecher des Vorstandes

ZeBiViKS

 -  ist ein Akteur der Nationalen Strategie zur Biologischen Vielfalt und will alle gesellschaftlichen Kräfte mobilisieren und bündeln, um die Gefährdung der biologischen Vielfalt im Kasseler Becken und Umgebung deutlich zu verringern, schließlich ganz zu stoppen und als Fernziel die biologische Vielfalt einschließlich ihrer regionaltypischen Besonderheiten wieder zunehmen zu lassen

- will Projekte und Aktivitäten zur Bildung für nachhaltige Entwicklung in allen Lebensbereichen entwickeln und unterstützen; mit den aktiven Trägern der Umweltbildung im Kasseler Raum zusammenarbeiten, z.B. dem Netzwerk Biologische Lernorte Region Kassel (BioLeKa).

In alle Teilvorhaben sind Öffentlichkeitsarbeit, neue, partnerschaftliche Formen der Zusammenarbeit (new governance) und Bildung für nachhaltige Entwicklung integriert.


Biologische Vielfalt

 bedeutet Vielfalt der Arten, der Lebensgemeinschaften und genetische Vielfalt

 

Zur Erhaltung der Biologischen Vielfalt gehört ihr Schutz sowie ihre nachhaltige Nutzung. 

 

Die ökologische Tragfähigkeit soll Maßstab von ökonomischen und sozialen Entscheidungen sein, welche die Biodiversität betreffen. 

 

Deutschland hat sich völkerrechtlich verbindlich verpflichtet, die Biologische Vielfalt zu erhalten, zu schützen, zu fördern und zu vermehren. 

 

Ohne Biologische Vielfalt kann der Mensch nicht überleben. Pflanzen, Tiere, Pilze und Mikroorganismen reinigen Wasser und Luft, garantieren fruchtbare Böden und angenehmes Klima. Naturnahe Fließgewässer-Auen dienen dem Schutz vor Hochwasser, naturnahe Landschaften der Erholung. Etwa die Hälfte der Arzneimittel basieren auf Heilpflanzen oder deren Inhaltsstoffen. 




 ZeBiViKS ist als gemeinnützig anerkannt. 

Spenden sind steuerlich absetzbar. 

 Konto bei der  Kasseler Sparkasse:
 IBAN:  DE09520503530001145252 
BIC: HELADEF1KAS


Satzung des Vereins

Zentrum für Biologische Vielfalt

 im Kasseler Becken und Umgebung (ZeBiViKS e. V.)

In Kassel auf der Gründungsversammlung am 13. Juli 2009 beschlossene Version, geändert durch Beschluss in der Mitgliederversammlung am 15. Dezember 2015

Ÿ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Name des Vereins ist „Zentrum für Biologische Vielfalt im Kasseler Becken und Umgebung“.
(2) Er hat seinen Sitz in Kassel und wird in das Vereinsregister eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Ÿ 2 Vereinszweck
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes. Dieser Satzungszweck wird verwirklicht, indem der Verein es sich zur Aufgabe gemacht hat, die Biologische Vielfalt (Biodiversität) im Kasseler Becken und Umgebung zu erforschen, zu sichern, zu erhalten und zu
verbessern.
(2) Der Verein baut durch die Zusammenführung vorhandener und zu erhebender Daten zur Biologischen Vielfalt des Kasseler Beckens und Umgebung eine Datenbasis auf. Diese dient dem Verein als eine der wissenschaftlichen Arbeitsgrundlagen.
(3) Der Verein veröffentlicht seine Arbeitsergebnisse.
(4) Der Schutz und die Entwicklung der Biologischen Vielfalt geschieht durch fachliche Bewertung sowie durch die Begleitung von menschlichen Einflüssen, Maßnahmen und Eingriffen, welche die Biologische Vielfalt verändern. Dies geschieht auf der Grundlage des Nachhaltigkeitsprinzips.
(5) Seine Arbeit bezieht sich auf die gesamte Fläche, welche für die Biologische Vielfalt im Kasseler Becken und Umgebung bedeutsam ist. Dies können auch Gebiete außerhalb der Region sein, wenn diese im Lebenszyklus der hiesigen Organismen und Lebensgemeinschaften eine Rolle spielen.
(6) Der Verein betreut Flächen und Strukturen, die für die Biologische Vielfalt bedeutsam sind.
(7) Der Verein begleitet fachlich Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, welche für die Biologische Vielfalt in der Region von Bedeutung sind.
(8) Der Verein arbeitet mit allen mit Natur- und Umweltschutz befassten Einzelpersonen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Gruppen sowie den zuständigen Institutionen aus Gesellschaft, Politik,Wissenschaft und Wirtschaft zusammen und erprobt dabei neue Formen der Zusammenarbeit.
(9) Eine zentrale Rolle bei der Umsetzung der genannten Ziele spielen:
• der Biotopverbund unterschiedlichster Lebensräume und Strukturen,
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• die Auswertung der Ergebnisse und die Umsetzung der Lokalen Agenda 21,
• Konzepte zur Bewältigung des Klimawandels im städtischen und ländlichen Raum zur langfristigen Sicherung und Förderung der Biologischen Vielfalt.
(10) Der Verein entwickelt, beteiligt sich an und unterstützt Projekte und Aktivitäten zur Bildung für nachhaltige Entwicklung in allen Lebensbereichen. Er sucht die Zusammenarbeit mit den Trägern der Umweltbildung.
(11) Zur Erreichung dieser Zwecke bedient sich der Verein der erforderlichen Mittel, er kann Unternehmen gründen, deren Ertrag dem Verein zufließt oder sich an solchen beteiligen.

Ÿ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977. Durch die Gründung eines Unternehmens oder die Beteiligung an einem solchen (§ 2, Absatz 11) wird die Gemeinnützigkeit des Vereins nicht in Frage gestellt. Erträge und Gewinne aus vereinseigenen Unternehmungen werden im Sinne der Vereinszwecke (§ 2) eingesetzt.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Kassel, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat, insbesondere aber zur Förderung der Landschaftspflege und des Naturschutzes.

Ÿ 4 Mitgliedschaft
(1) DieMitgliedschaft steht natürlichen und juristischen Personen sowie Personenvereinigungen jeder Art offen. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.
(2) Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Kündigung, die schriftlich zumEnde eines Kalenderjahresmit einer Kündigungsfrist von drei Monaten gegenüber dem Vorstand zu erklären ist,
b) bei natürlichen Personen durch deren Tod,
c) bei juristischen Personen durch ihre Auflösung.
(3) Ein Mitglied, das schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt hat, kann durch Beschluss des Vorstandesmit einer 2/3-Mehrheit der Vorstandsmitglieder ausgeschlossen werden. Vor dieser Entscheidung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu den Vorwürfen zu äußern.
(4) Es kann eine Fördermitgliedschaft mit eingeschränkten Rechten ermöglicht werden.
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Ÿ 5 Mitgliedsbeitrag
Der Mitgliedsbeitrag wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgesetzt und ist im Januar des laufenden Geschäftsjahres zu entrichten. Regelungen zur Höhe des Beitrags sind nicht Teil der Satzung.

Ÿ 6 Organe
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand,
c) der Beirat.

Ÿ 7 Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wählt mit der absoluten Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
a) in getrennten Wahlgängen den Vorstand bestehend aus:
der / dem Vorsitzenden,
der / dem stellvertretenden Vorsitzenden,
der Schriftführerin / dem Schriftführer,
der Kassenführerin / dem Kassenführer und
einem weiteren Vorstandsmitglied,
für jeweils zwei (2) Jahre,
b) zwei (2) Vereinsmitglieder als Kassenprüferin / Kassenprüfer für jeweils drei (3) Jahre.
Die Mitgliederversammlung beschließt mit der absoluten Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
a) die Entlastung des Vorstands,
b) die Höhe der Mitgliedsbeiträge (§ 5).
Die Mitgliederversammlung beschließt mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
a) den Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken sowie die Gründung und Beteiligung an Unternehmen,
b) die Aufnahme von Darlehen. Im Rahmen der laufenden Geschäftsführung ist der Vorstand berechtigt, Darlehen aufzunehmen, die in ihrer Summe das jährliche Beitragsaufkommen nicht übersteigen.
c) die Änderung von Satzungen.
Die Mitgliederversammlung wählt den Beirat des Vereins.
(2) Die Mitgliederversammlung kann zur Regelung von Abläufen innerhalb des Vorstands bzw. des Vereins eine Vereinsordnung bzw. eine Geschäftsordnung beschließen. Diese muß mit der absoluten Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
(2) Stimmberechtigt sindMitglieder, die den vollen Vereinsbeitrag für das laufende Geschäftsjahr entrichtet haben und keine Fördermitglieder sind.
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Ÿ 8 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Die / der Vorsitzende, im Fall ihrer / seiner Verhinderung ein anderes Mitglied des Vorstandes, beruft einmal jährlich die Mitgliederversammlung ein. Die schriftliche Einberufung, in der die Tagesordnung mitzuteilen ist, erfolgt mindestens vier und höchstens zehn Wochen vor dem Termin zur Mitgliederversammlung.
(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind unverzüglich in gleicher Weise einzuberufen
a) auf Beschluss des Vorstandes,
b) auf schriftlichen Antrag des zwanzigsten (20.) Teils der Mitglieder, wobei Grund und Zweck der Mitgliederversammlung anzugeben sind.

Ÿ 9 Ablauf der Mitgliederversammlung
(1) DieMitgliederversammlung wird von der /dem Vorsitzenden, bei deren / dessen Verhinderung von der / dem stellvertretenden Vorsitzenden, geleitet; ist auch diese / dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung eine Versammlungsleiterin / einen Versammlungsleiter.
(2) Abstimmungen erfolgen grundsätzlich öffentlich, bei Personalentscheidungen muss auf Verlangen geheim abgestimmt werden.
(3) Über die Mitgliederversammlung ist ein Beschlussprotokoll zu führen, das von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.

Ÿ10 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
a) der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden,
b) der Stellvertretenden Vorsitzenden bzw. dem Stellvertretenden Vorsitzenden,
c) der Schriftführerin bzw. dem Schriftführer,
d) der Kassenführerin bzw. dem Kassenführer,
e) einem weiteren Vorstandsmitglied.
(2) Sie bilden den Vorstand imSinne des § 26 BGB. Der / die Vorsitzende oder ihre / sein Stellvertreter
/ Stellvertreterin vertreten den Verein außergerichtlich und gerichtlich gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
(3) Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzenden muss aus den Reihen der Natur- und Umweltschutzverbände kommen.
(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt solange im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
(5) Der Vorstand kann eine oder mehrere Personen mit Teilbereichen der Geschäftsführung betrauen; sie sind nicht Vertreter im Sinne des § 30 BGB. Innerhalb des ihnen zugewiesenen Geschäftsbereichs handelt der Geschäftsführer / die Geschäftsführerin in Abstimmung mit dem Vorstand selbständig. Die Geschäftsführung erstattet demVorstand zu dessen Sitzungen Bericht.
(6) Der Vorstand kann sich für die Führung der Geschäfte einer Geschäftsordnung bedienen,
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welche die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschließt. Diese Geschäftsordnung ist nicht Teil der Satzung.
Ÿ 11 Beirat
(1) Der Beirat wird aus den Reihen beteiligter Vereine und Körperschaften gebildet. Jeder Verein und jede Körperschaft kann maximal eine Vertreterin bzw. einen Vertreter in den Beirat entsenden. Die Zahl der Beiratsmitglieder ist ungerade und beträgt höchstens elf (11). Die Wahl der Beiratsmitglieder durch die Mitgliederversammlung erfolgt einstimmig. Der Beirat wählt aus seiner Mitte eine Sprecherin / einen Sprecher und eine Vertreterin / einen Vertreter.
Die Sprecherin bzw. der Sprecher muß aus den Reihen der Natur- und Umweltschutzverbände
kommen.
(2) Der Beirat unterstützt den Vorstand bei der Erfüllung der Vereinsaufgaben. Er tagt jährlich mindestens zweimal.
(3) Die Tätigkeit des Beirats endet mit der des Vorstands.
Ÿ 12 Schlussbestimmungen
Die Auflösung des Vereins erfolgt mit einfacher Mehrheit, wenn mindestens die Hälfte aller Vereinsmitglieder auf einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung erschienen ist. Ist eine zu diesem Zweck einberufene 1. Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann eine innerhalb eines Monats einberufene 2. Mitgliederversammlung die Auflösung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschließen.
Darauf muß in der Einladung zur 2. Mitgliederversammlung hingewiesen werden.
Kassel, den 13. Juli 2009 und 15. Dezember 2015

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