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Gericht entscheidet: Sozialamt muss Kosten für Endrenovierung übernehmen

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Wohnkosten von Sozialhilfe-Empfängern übernimmt der Staat. Er muss auch zahlen, wenn die Wände gestrichen werden müssen. Das zeigt ein Gerichtsurteil.

Kassel – Empfänger von Sozialhilfe, wie etwa Grundsicherung im Alter oder Erwerbsminderungsrente, haben Anspruch auf die Übernahme ihrer Wohnkosten. Das Sozialamt übernimmt die Kosten für Unterkunft und Heizung, sofern diese als angemessen gelten. Auch die Kosten für eine Endrenovierung einer ehemaligen Wohnung müssen vom Sozialamt getragen werden, wie ein Gerichtsurteil (BSG, Urteil vom 19. März 2008 – B 11b AS 31/06 R) nach einer Klage eines Sozialhilfe-Empfängers zeigt.

Sozialamt muss Renovierungskosten zahlen – in einem Fall tausende Euro

Das Sozialamt ist demnach verpflichtet, die Renovierungskosten zu übernehmen. Laut dem Branchenportal gegen-hartz.de zählen Schönheitsreparaturen zu den Unterkunftskosten. Dies gilt jedoch nur, wenn der Sozialhilfe-Empfänger zuletzt in der Wohnung gelebt hat und die Kosten auf den Mieter übertragen wurden. Im vorliegenden Fall war im Mietvertrag festgelegt, dass der Mieter für Schönheitsreparaturen verantwortlich ist. Da der Kläger aufgrund einer psychischen Erkrankung voll erwerbsgemindert ist, war er nicht in der Lage, die Renovierung selbst durchzuführen, berichtet gegen-hartz.de.

Sozialamt muss Endrenovierung übernehmen.
Ein Gericht hat entschieden, Sozialämter müssen die Endrenovierung – also unter anderem das Streichen von Wänden – für Sozialhilfe-Empfänger übernehmen. © IMAGO/Viktoryia Verstak

Die Renovierungskosten beliefen sich deshalb auf 3545 Euro. Trotz der entsprechenden Klausel im Mietvertrag muss das Sozialamt gemäß § 22 SGB II diese Kosten übernehmen. Eine vorherige Zusicherung der Kostenübernahme sei laut Bundessozialgericht nicht erforderlich, da es sich nicht um Kosten für Wohnungsbeschaffung, Mietkaution oder Umzug handle. Entscheidend sei lediglich, dass die Kosten angemessen sind. Daher muss das Sozialamt die gesamten Kosten übernehmen. In einem anderen Fall wurde sogar entschieden, dass ein Sozialhilfe-Empfänger in einer zu teuren Wohnung leben darf.

Erwerbsminderung

Wer aus gesundheitlichen Gründen weniger als drei Stunden pro Tag arbeiten kann, gilt als voll erwerbsgemindert. Wer zwischen drei und weniger als sechs Stunden dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht, gilt als teilweise erwerbsgemindert. In solchen Fällen gibt es die Erwerbsminderungsrente.

Quelle: Deutsche Rentenversicherung

Sozialamt zahl tatsächliche Kosten einer notwendigen Renovierung – keine Pauschale

Arbeitslosenselbsthilfe.org erklärt, dass bei einer notwendigen Renovierung keine Pauschale gezahlt wird, sondern die tatsächlichen Kosten übernommen werden. Ein formloser Antrag genügt dafür. Wichtig ist, dass nur die Materialkosten, wie Tapeten und Farbe, abgenommen werden. Handwerkerkosten werden nur in Härtefällen erstattet, etwa bei gesundheitlichen Einschränkungen. Trotz alledem könnte das Geld für Bürgergeld-Empfänger knapp werden. So klagte ein Bürgergeld-Empfänger zuletzt aufgrund der Höhe der Regelsätze. (kas/bk)

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