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WPR I Lernzettel
Einführung in das Wirtschaftsprivatrecht I (DLRWPR02)
IU Internationale Hochschule
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Text Vorschau
Wirtschaftsprivatrecht
Wirtschaftsprivatrecht
Einführung
Objektives Recht
Rechtsordnung = Gesamtheit aller gültigen rechtlichen Normen + allgemeinen Rechtsgrundsätze (Recht im objektiven Sinne)
Aufgabe jeder Rechtsordnung: Konflikte der Bürger verbindlich durch rechtliche Vorgaben (Rechtsvorschriften) zu regeln
Fehlt es —> keine Gesellschaftsordnung lebensfähig
Ziel „gerechten“ Rechtsordnung: Interessen der einzelnen Bürger und der Allgemeinheit in Einklang zu bringen
Aufgabe Staat Rechtsordnung im Rahmen „Gewaltmonopol“ zu erhalten und zu schützen (Wahrung der Rechtsordnung)
!MEKE!
Rechtsnormen (z. Gesetze) = abstrakt und
generell —> Auf Vielzahl von Einzelfällen
anwendbar
Unterscheiden sich von Verwaltungsakt —>
konkret und individuell —> auf die betroffene
Person aufgestellt
Subjektives Recht
persönliche Berechtigung ein objektives Recht in Anspruch zu nehmen
Anspruch, Herrschaftsrecht (Eigentum), Geltungsrecht (Rücktritt)
Wenn-Dann-Verhältnis —> im Privatrecht „Anspruch“
Rechtsgebiete
- zwei Hauptgebiete
Öffentliches Recht
(ius publicum)
Privatrecht/ Zivilrecht
(ius privatum)
Prozessrecht/ Gerichtsbarkeit in Gerichtsverhandlungen differenzieren
Öffentliches Recht
- Staats- und Verfassungsrecht, Grundrechte, Verwaltungsrecht,
Baurecht, Sozialrecht, Steuerrecht, Strafrecht + OWI ́S
!MERE!
Öffentliches Recht —> Rechtssubjekte (einzelne
Bürger) —> Staat in einem Über-/
Unterordnungsverhältnis
Privatrecht/ Zivilrecht/ Bürgerliches Recht
- Sondergesetzen (Handelsgesetzbuch) im BGB normierten Bereiche
(Vereinsrecht, Kaufrecht, Mietrecht, Arbeitsrecht,
Gesellschaftsrecht)
- Geltendmachung oder Abwehr von Ansprüchen zwischen Personen
!MERKE!
Rechtssubjekte „Personen“ stehen
gleichberechtigt (Gleichordnugsverhältnis/
Gleichrang)
Öffentliches Recht
LEGISLATIVE
(Gesetzgebende Gewalt)
JUDIKATIVE
(rechtsprechende Gewalt)
EXEKUTIVE
(ausführende Gewalt)
Gewaltenteilung
Vordergrund: Staat und seine Organisationen —> Verhältnis Staates zu Bürgern
Rechtssubjekte vor Eingriffen des Staates/ Übergriffen untereinander zu bewahren
Schutzfunktion des Staates/ Verhinderung Selbstjustiz
Gestaltung der Rechtsbeziehungen Staat/ jeweilige Behörde —> bedient sich hoheitlicher Verwaltungsakte (Bescheide)
Zwischen Rechtssubjekten des Öffentlichen Rechts (Bürger + Staat, Bund + Länder, Städten/Landkreisen + Länder, Geimeinnden + Landkreisen —> Hierarchie )
Über-/ Unterordnungsverhältnis: Bundesrecht vor Landesrecht, Landesrecht über Städten und Gemeinden —> bedeutet nicht —> Staat und seine Organe nicht am
Privatverkehr teilnehmen können
Bundesrepublik Deutschland = föderaler (Bund betreffender/ bundesgemäßer Staat)
Teilbereichen souverän d. Selbstbestimmt —> eigene Gesetze erlassen können
Staatsorgane Bundesebene/ Landesebene aufgegliedert
Gesetzgebende Gewalt (Legislative)
Rechtssprechende Gewalt (Judikative)
Ausführende Gewalt (Exekutive)
= von einander unabhängig (Verhinderung des Machtmissbrauch durch gegenseitige Kontrolle)
Bundesebene beschließt das Parlament (Bundestag) Gesetze mit einfacher Mehrheit —> neues Gesetz
anschließend vom Bundesrat (Vertretung Bundesländer) akzeptiert werden —> Bundespräsident unterzeichnet
Gesetz (keine verfassungsrechtlichen Bedenken) —> Veröffentlichung im Bundesanzeiger —> Gesetz
Rechtskraft (bei manchen Gesetzen ausreichend wenn Bundesrat keine Einwände)
Verfassungsrecht
Verfassungsrecht = höchste Stufe innerstaatlicher Normenrangordnung —> Über ihm EU-Recht
Verfassungsrecht verstoßende Gesetze, Rechtsverordnungen, Satzungen sind nichtig
Grundgesetz (GG) = Verfassung der BRD am 8.05 beschlossen (von Alliierten genehmigt) —> besteht aus Einleitung (Präambel), Grundrechten + organisatorischen Teil
14 wichtige Grundrechte
Art. 1 Menschenwürde
Art. 2 freie Entfaltung der Persönlichkeit
Art. 3 Gleichheit vor dem Gesetz
Art. 4 Glaubensfreiheit
Art. 5 freie Meinungsäußerung
Art. 6 Schutz der Ehe und Familie
Art. 7 Schulwesen
Art. 8 Versammlungsfreiheit
Art. 9 Vereinigungsfreiheit
Art. 10 Briefgeheimnis
Art. 11 Freizügigkeit im Bundesgebiet
Art. 12 Berufsfreiheit
Art. 13 Unverletzlichkeit der Wohnung
Art. 14 Eigentumsfreiheit
!MERKE!
Wesentliche Funktion der Grundrechte —> einzelnen Bürger vor staatlichen Eingriffen bewahren
Grundrechte = Abwehrrechte gegen den Staat
Grundgesetz regelt gesamte Staatsorganisation
Ausgestaltung Staatsorgane (Bundestag/ Bundesrat, Gesetzgebungsverfahren, Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern)
Länder haben Landesverfassung + Landesverfassungsgerichte
Höchstes Gericht (Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe)
Grundgesetz kann nur mit Zweidrittel Mehrheit von Bundestag und Bundesrat geändert werden
Grundlagen des Rechts
- Allgemeiner Teil
erste Buch des BGB
Vorschriften —> gelten für alle anderen Bücher des BGB gleichermaßen —> immer wieder
zur Anwendung kommen
- Beinhaltet hauptsächlich abstrakte Vorschriften über Personen, Sachen, Definitionen,
Regelungen über Willenserklärung, Stellvertretung, Verjährung
Beispiel:
- Geschäftsfähigkeit nicht nur bei einzelnen Verträgen von Schuldrecht (2. Buch) —> auch
Deliktsrecht, Sachenrecht (3. Buch), Familienrecht (4. Buch), Erbrecht (5. Buch) —> muss
dies nicht immer an entsprechender Stelle erläutert werden
Regeln gelten nur wenn keine spezielleren Vorschriften (Lex specialis) vorhanden
Allgemeinen Bestimmungen dahinter zurück (lex spcialis derogat lex generalis)
- Schuldrecht
allgemeiner Teil
Vorschriften für jedes
Schuldverhältnis
besonderer Teil
einzelne Schuldverhältnisse
- Unterteilungen getroffen (Schuldverhältnisse) durch Vertrag/ Gesetz
entstehen
- Relativität der Schuldverhältnisse —> Rechte und Pflichten innerhalb
eines SV bestehen —> gelten nur zwischen den Personen an
Schuldverhältnis beteiligt (zwischen Vertragsparteien -> niemals
zwischen Dritten
- Sachenrecht
Definition Sache —> allgemeiner Teil
Absolutes Recht (dingliches Recht) = Eigentum
Rechtliche Beziehungen von Personen zu Sachen —> Eigentumserwerb
Dingliche Rechte bestehen nur vom Gesetz geregelten Umfang sind von Vertragsfreiheit ausgeschlossen
Absolutes Recht kann durch vertragliche Vereinbarung weder begründet, noch übertragen oder verändert
werden AUßER! Gesetz sieht das vor
- §903 BGB kann Eigentümer einer Sache mit ihr grundsätzlich nach Belieben verfahren & jedermann von einer
Einwirkung ausschließen
- Recht auf Leben ist ein absolutes Recht
!MERKE!
- Wesentlicher Grundsatz Sachenrecht
= „Absolutheit“
- Absolute Rechte gelten gegenüber
„jedermann“ —> sind von jedem zu
beachten
- Familienrecht
Rechtsstellung der Familie
Die des einzelnen innerhalb der
Familie
Der Familie gegenüber anderen
Vermögensverhältnisse der
Familie grundsätzlich geregelt
- Erbrecht
- Rechtsnachfolge eines
Verstorbenen
- Rechtsstellung des Erben
Besondere Bedeutung des BGB
wirtschaftlichen Tätigkeitsbereichen besondere Bedeutung
Vorvertrag & Vertragsanbahnung, Gestaltung und Durchführung von Verträgen
An-, Ein- und Verkauf
Herstellung
Unternehmensnachfolge und Unternehmensübertragungen
Mietverträge, Leasingverträge
Dienstverträge, Werkverträge
Finanzierung + Recht der Kreditsicherheiten
Haftung
Sonderprivatrechten Handelsrecht, Arbeitsrecht, Wertpapierrecht, Urheberrecht
Wirtschaftsrecht
= Sonderrecht bzw. Sonderprivatrecht der Kaufleute
Wettbewerbsrecht, gewerblicher Rechtsschutz,
Wertpapierrecht, Versicherungsrecht, Personen- und
Kapitalgesellschaftsrecht
- Wesentliche Rechtsquelle neben Sondergesetzen nicht BGB
—> speziellere Handelsgesetzbuch (HGB)
- eigenes Recht der Kaufleute + andere Erwartungen an
Rechtsverkehr & andere Herausforderungen bei
Rechtsgeschäften
BGB oftmals für Kaufleute unpassend
Für bestimmten Sachverhalt keine Regelungen des HGB/
andere „Spezialvorschriften“ —> dann gilt BGB
Rechtsbegriffe im Handelsrecht
Firma
Prokurist (Stelv. GF), Handlungsbevollmächtigte, kaufmännische
Angestellte und Außendienst
Buchhaltung & Bilanzierung
Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft
Handelskauf, Spedition, Fracht, Lagegeschäft
Qualitätssicherung
Der §1 HGB: Kaufmann und Handelsgewerbe
definiert wer Kaufmann
Erster Abschnitt §§1-7 mit den Kaufleuten
§1 Abs definiert wer Kaufmann ist „Kaufmann ist wer ein Handelsgewerbe
betreibt“
- Nächsten Absatz definiert Handelsgewerbe: jeder Gewerbebetrieb in
kaufmännischer Weise nicht erfordert“
Exkurs
- bereits im 12. Jahrhundert die ersten Gesellschaften ehrbaren Kaufmanns,
gefestigten Charakter, wissenschaftliches Fachwissen
Wirtschaftsprivatrecht
- keine allgemeine Rechtsmaterie mit eigenen Vorschriften —> als
Wirtschaftsprivatrecht bezeichnen könnte
- Ober- bzw. Sammelbegriff „wirtschaftlich relevanten“ Teil des
Privatrechts zusammenfasst
Formelles Privatrecht
- materielle Privatrecht: Rechtsgütern des Einzelnen (Leben, Gesundheit, Eigentum,
Vermögen) + Zusammenleben der Menschen ergebenden Ansprüchen
- Formelles Zivilrecht: in Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt; Durchsetzbarkeit bzw.
Verwirklichung Schutz durch Gerichtsverfahren
- Bürgerliche Streitigkeiten: ordentliche Gerichte auszutragen —> Sachliche und örtliche
Zuständigkeit des Gerichts überprüft werden
!MERKE!
- formelle Zivilrecht legt Rahmen fest in dem
sich streitende Personen vor Gericht
(materielles) Recht durchsetzten können
Sachliche Zuständigkeit
- betrifft Klage vor dem Amtsgericht/ Landesgericht erheben
muss
- Gesetzliche Grundlage für Zuständigkeit der Eigeninstanz
ergibt sich aus dem Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Streitwerte bis max. 5 Euro in erster Instanz
(Amtsgericht)
- Darüber hinaus Amtsgericht (unabhängig vom Streitwert) in
Sonderbereichen (Mietrecht usw.) zuständig
- Streitwerte über 5 Euro —> Landesgericht
Örtliche Zuständigkeit (Gerichtsstand)
an welchem Ort das Gericht „steht“ —> an dem Klage erhoben werden muss
Geregelt in ZPO
Maßgeblicher Gerichtsstand —> Wohn oder Geschäftsstand des Beklagten
Prozessparteien möglich örtliche Zuständigkeit über Gerichtsvereinbarung zu schließen in
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) —> nur zwischen Kaufleuten wirksam —> Gegenüber
Verbrauchern Reglung in AGB unwirksam außer beide Parteien = Verbraucher
- Für beklagte Partei Privileg an Gericht des Wohnsitzes/ sonstigen gesetzlichen Gerichtsständen
verklagt/ verurteilt werden
- AGB regelmäßig von Kaufleuten verwendet —> gesetzliche Regelungen durch AGB ausgehebelt
Verfahrensablauf
Eingeleitet durch Erhebung der Klage (§§253ff. ZPO)
—> Kläger ein Schriftsatz bei Gericht eingereicht —> vom Gericht der
beklagten Partei zugestellt —> Zustellung erfolgt wenn Kläger
Gerichtskosten in voller Höhe einbezahlt hat
- absoluten Regelfall verteidigt sich beklagte Partei gegen Behauptungen
in Klageschrift schildert den Sachverhalt (tatsächlichen
Geschehensablauf aus ihrer Sicht)
Für keine Parteien erforderlich rechtliche Ausführungen machen
Gerichte interessiert (grundsätzlich) nur Sachverhalt —> bewertet es
rechtlich selber (unabhängig von den diesbezüglichen Ausführungen der
Parteien)
jura novit curia = das Gericht kennt das Recht
- in der Praxis meisten Parteien von Gerichten vertreten —> schildern in
der Regel nicht nur Sachverhalt —> unterziehen rechtliche
Einschätzungen (vereinfacht dem Gericht Arbeit) —> bei späterer
Rechtsfindung nicht gebunden
Gericht verpflichtet selbst ein Bild vom Sachverhalt und Fall machen
Parteien mindestens einmal mündliche Verhandlung förmlich Laden —>
Gelegenheit geben zu Sache zu äußern —> danach Urteil ergehen nur
dann wenn Gericht das Vorbringen einer Parteien als erwiesen ansieht
Berufung
Rechtsmittel
Beinhaltet Gang von vorinstanzlichen Urteil in nächsthöhere Instanz —> bis zu rechtskräftiger
Entscheidung (Urteil kann nicht vollstreckt werden nur gegen Sicherheitsleistung des
Gläubigers)
- Berufung kann nur innerhalb Notfrist eingelegt werden (nur wenn Beschwerdewert 600 Euro
übersteigt)
Eingangsinstanz muss Amtsgericht sein für Berufung —> Berufung vor Landesgericht
Landesgericht erste Instanz Berufung nur vor OLG eingelegt (soweit Vorraussetzungen erfüllt
sind)
nur noch Möglichkeit der Revision beim BGH in Karlsruhe
Gegen Berufungsurteile LG kein Rechtsmittel mehr
Anwaltszwang
ab Landesgericht
Parteien sind verpflichtet sich von Rechtsanwalt vertreten zu lassen
Stellung des Rechtsanwaltes -> als unabhängiges Organ der Rechtspflege
Zwangsvollstreckung
- Kläger den Prozess gewonnen hat (rechtskräftige Entscheidung) vorliegt —> beklagte Partei
Anspruch nicht freiwillig erfüllt —> Kläger nunmehr Zwangsvollstreckung betreiben
- Zwangsvollstreckung („zwangsweise“) Erfüllung bzw. Eintreibung eines gerichtlich festgestellten
Anspruchs durch öffentliche Gewalt (Gerichtsvollzieher) mit gerichtlichem Urteil —> Gläubiger also
nicht „von sich aus“ Schuldner vorstellig werden
- Zwangsvollstreckungsmaßnahmen unterschieden zwischen Einzelzwangsvollstreckung +
Gesamtzwangsvollstreckung
Einzelzwangsvollstreckung:
- Einzelner Gläubiger
Zwangsvollstreckung
- Voraussetzung: gerichtlich
festgestellter Anspruch
- Regelungen in ZPO
Gesamtvollstreckung:
- Schuldner mehrere Gläubiger im Ergebnis viele
unterschiedliche Gläubiger und Schulden
- Für ihn absehbar sämtliche Schulden unmöglich begleichen
kann —> gesetzlich verpflichtet Insolvenz anzumelden —>
anderenfalls Strafbar
Insolvenz
für Verständlich besser geeignet „Konkurses“ Bzw. Konkursverwaltung —> lat. „concurrence“ = zusammenlaufen —> „Zusammenlaufen der Gläubiger“
Insolvenzrecht sehr komplex + vielschichtig
Grundzüge des Insolvenzrecht:
- Sobald Schuldner Insolvenzantrag stellt —> bestellt zuständige Insolvenzgericht (vorläufigen) Insolvenzverwalter ab diesem Zeitpunkt Übernahme der Vermögensverwaltung
des Schuldners
Schuldner kann über eigenes Vermögen nicht mehr selbstständig verfügen
Insolvenzverwalter teilt Gläubigen mit —> Schuldner insolvent zahlungsunfähig
Gläubiger melden offene Forderungen beim Insolvenzverwalter —> Anmeldung zur Insolvenztabelle (selbe rechtliche Wirkung wie gerichtliches Urteil)
Insolvenzverwalter das Vermögen des Schuldners verwertet —> zu Geld gemacht hat (Versilberung der Vermögenswerte) —> dieses an einzelne Gläubiger aus
Grundsatz des Vorranges des Gesetztes
Art. 20 Abs GG
- Gesetzgebung ist an verfassungsmäßige Ordnung, vollziehende Gewalt + Rechtssprechung
ist an Gesetz und Recht gebunden
auffällig Legislative zuerst genannt —> anders behandelt als Judikative + Exekutive
Maßstab der Legislative = Grundgesetz
Judikative + Exekutive an Gesetz und Recht gebunden
Parlament, Staat, Gesetzgeber haben Vorrangstellung
Bindung ist Gebot gemeint, bestehende Gesetze anzuwenden andererseits Verbot Inhalt dieser Gesetze abzuweichen
Lebenssachverhalt Tatbestand eines Gesetzes erfüllt mit Anwendung dieses Gesetz betrauten Stellen gesetzlich beschriebene
Rechtsfolge zwingend aussprechen
- Begriffe verfassungsmäßige Ordnung + Gesetz setzen das Bestehen einer geltenden Verfassung bzw. gültiger Gesetze voraus
Rechtsstaatlichen Prinzipien
kein Handeln ohne Gesetz (Vorbehalt des Gesetzes)
kein Handeln gegen Gesetz (Vorrang des Gesetzes)
Vorrang des Gesetzes Rangordnungsregel erste Stütze der Gesetzmäßigkeit: niederrangige Norm geht Einzelfallentscheidung vor
voran stellt steht der Vorrang Verfassung
Rangordnung bezieht sich nicht nur auf Normen, sondern sonstiges staatliches Handeln: ranghöhere staatliche Akt hat Vorrang
Begriff „Akt“: Hoheitsakt zwei Arten
Realakte: fiskalisches Handeln
Rechtsakte: Verordnungen, öffentlich-rechtliche Satzungen, Verwaltungsakte, Gerichtsentscheidungen
Niederrangiger Rechtsakt gegen höherrangigen verstößt = rechtswidrig
Folgen: unterschiedlich
Allgemeinen rechtswidrige Normen = nichtig
Rechtswidrige Verwaltungsakte + Gerichtsentscheidungen binnen einer bestimmten Frist —> nur Anfechtbar
Gesetzesvorrang
Gesetzmäßigkeit
Gesetzesvorbehalt
Gesetzesvorrang
Vorbehalt des Gesetzes zweite Stütze der Gesetzmäßigkeit
Verhältnis Exekutive zu Legislative —> Ausübung hoheitlicher Tätigkeiten gesetzlicher Grundlagen bedarf
Rechtsstaates- + Demokratieprinzip fordern Interesse von Gleichmäßigkeit + Vermeidung von Willkür,
Voraussehbarkeit & Berechenbarkeit staatlichen Handelns
Anders Gesetzesvorrang hat Gesetzesvorbehalt —> keine ausdrückliche Regelungen im Grundgesetz gefunden
Weiterer Grundsatz + Zusammenhang = Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, Übermaßverbot besagt
staatliches Handeln nie stärker in die Rechte der Bürger eingreifen darf, als es der Zweck der Maßnahmen
erfordert
ZUSAMMENFASSUNG
deutsches Recht besteht aus beiden Hauptgebieten: öffentliches Recht & Privatrecht
Öffentliches Recht: Staats- und Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht, Strafrecht
Öffentliches Recht: stehen Rechtssubjekte (Bürger & Staat) in einem Über-/
Unterordnungsverhältnis gegenüber
Handlungselement der öffentlichen Gewalt = Verwaltungsakt (Bescheid)
Privatrecht: stehen Rechtssubjekte (einzelne Personen) gleichberechtigt gegenüber
Privatrecht: Hauptsächliches Handlungselement = Vertrag
Grundsatz der Privatautonomie = Wesentliche im BGB geregelt
Sondergesetzen ergänzt + erweitert
Handelsrecht = Sonderrecht der Kaufleute im HGB geregelt
ersten drei Bücher des BGB bilden
Schwerpunkt für WPR
Allgemeine Teil: Personenrecht , Willenserklärungen, Rechtsgeschäfte geregelt
Allgemeiner Teil: findet grundsätzlich, wenn nichts Spezielleres geregelt ist —>
auf alle übrigen „Teile“ des BGBs + sonstige Gesetze des Privatrechts Anwendung
- Zweite Abschnitt: Schuldrecht handelt von Rechtsbeziehungen
(Schuldverhältnisse) zwischen bestimmten Personen
- Dritter Teil: Sachenrecht —> Gesetzgeber - Rechtsbeziehungen von Personen zu
Gegenständen dargestellt
zwei unterschiedliche Arten von Rechtsquellen:
Gesetzesrecht + Gewohnheitsrecht
Gesetzesrecht ist „geschriebene“ Recht in Form von Gesetzestexten verfasst
Wesentliche Rechtsquelle im Rechtssystem
Gewohnheitsrecht handelt um (umgeschriebene) Gewohnheiten bzw. (Handels-)
Bräuche + Verhaltensregeln nur in bestimmten Personenkreis bekannt
(Kaufleute) wie geschriebenes Recht wirken könne
Formelle Parlamentsgesetze können auf Bundesebene/ Landesebene entstehen
entsprechenden Vorschriften der Verfassung eingehalten
Zwischen einzelnen Gesetzen besteht bestimmte Hierarchie —> höherrangiges
Recht vor niederrangiges Recht
Juristische Methodenlehre
Einführung
- vereinfacht ausgedrückt —> wissenschaftliche Methode bzw.
wissenschaftlichen Arbeitsweise lediglich Aufstellen einer Theorie —> durch
Versuch bewiesen wird
- Anschließende Beweis nicht durch Versuch herbeizuführen —> muss
ebenfalls theoretisch hergeleitet werden
- Ziel = einheitlich, dogmatische Methode der Rechtsanwendung (damit
beschäftigt) tatsächlichen Geschehensablauf —> Rechtsnorm zuordnen
Finden der Gesetzesvorschriften
- einschlägige Norm finden —> Index (Stichwortverzeichnis) im Anhang von Gesetz
(manchmal sinnvoll)
- Wesentlicher Nachteil: viele Stichworte im Stichwortverzeichnis (SWV) nicht
aufgeführt + bei anderen Stichworten mehr als zehn Verweise (wenig hilfreich ist)
- effektivere Methode: nicht Index nutzen sondern Aufbau des Gesetzes —> Aus dem
Inhaltsverzeichnis entnehmen
- Nicht nur die entscheidende Vorschrift + übrigen Vorschriften —> gefundene
Vorschrift weiter ergänzen
- Gegenseitiger Vertrag —> wenn sich eine Partei nur deshalb verpflichtet damit sich
andere Partei auch verpflichtet (Schuldner und Gläubiger zugleich)
- Kaufvertrag: verpflichtet Käufer nur deshalb Kaufpreis zu zahlen weil sich Verkäufer
verpflichtet Eigentum und Besitz an dem Kaufgegenstand zu verschaffen
Methodik der Rechtsanwendung
- Rechtsanwendung rechtliche Würdigung + konkreten Lebenssachverhalts —> Prüfung bestimmter
Sachverhalt Tatbestandsmerkmalen gesetzlicher Norm entspricht
- Zwischen objektiven/ subjektiven TBM ́s unterschieden
Tatbestandsablauf
- objektiver Tatbestand:
Tatsubjekt + Tatobjekt,
Tathandlung + Taterfolg,
TBM ́s
- Subjektive Tatbestand:
Wissen & Wollen
Objektive Tatbestandsmerkmale
beweisbare Tatsachen
äußere Umstände
Subjektive Tatbestandsmerkmale
Vorstellung/ Wissensstand
Wille/ Absicht
Am Beispiel: Sachbeschädigung §303 StGB
Wer = Tatsubjekt
Eine fremde Sache = Tatobjekt
Beschädigt = Tathandlung
will die Beschädigung tatsächlich auch = Taterfolg mit Vorsatz
Rechtsfolge des Gesetztes —> Bestrafung mit Geld-/ Freiheitsstrafe
Anspruchsgrundlage
- wenn Rechtsfolge enthält —> bei Anwendung von Recht
—> Ansprüche zu prüfen + passende gesetzliche
Grundlage finden —> Person das Recht zuweist —> von
einer anderen Person —> Tun oder Unterlassen —>
richtige Anspruchsgrundlage
„Wer will Was von Wem Woraus (oder Weshalb)“
Finden der Anspruchsgrundlage
wer
was
Anspruchsteller
Anspruch
von
wem
weshalb
Anspruchsgegener
Anspruchsgrundlage
Anspruchsgrundlage beschreibt —> tatsächlich zu regelnden Sachverhalt
mit abstrakten Tatbestandsmerkmalen zieht sodann eine Rechtsfolge
daraus
- als erstes zu prüfen, ob Lebenssachverhalt + gesetzlichen Tatbestand
erfüllt/ gesetzlicher Sachlage entspricht
- JA: stellt rechtliche Grundlage für Anspruch dar —> erfolgt Zuordnung
des konkreten Lebenssachverhalts gezogen
- Vorgehensweise als Syllogismus (Denkvorgang in drei Stufen) =
Ausgangspunkt für jede juristische Arbeitsweise
Obersatz
Untersatz
Schlussfolgerung
Abstrakte Anspruchsgrundlage
Schulbeispiel
Anspruchsprüfung allgemein
Obersatz:
Alle Menschen sind sterblich
Untersatz:
Sokrates ist ein Mensch
Schlussfolgerung:
Sokrates ist sterblich
Juristische Prüfung im Gutachtenstil
Wissenschaftliche Anspruchsprüfung
Hypothese Voraussetzung
Definition Subsumtion
Ergebnis
Bezogen auf Schulbeispiel
Hypothese:
Sokrates könnte sterblich sein
Beispiel wissenschaftlicher Anspruchsprüfung
Voraussetzung:
Dazu müsste er einer sterblichen Spezies angehören
Definition:
Eine sterbliche Art ist - unter anderem - der Mensch
Subsumtion:
Sokrates ist ein Mensch und gehört damit einer
sterblichen Spezies an
Ergebnis:
Folglich ist Sokrates sterblich
Hypothese steht grundsätzlich im Konjunktiv
Begriff Subsumtion stammt aus Lateinischen (sub = unter, sumere = nehmen) beschreibt Vorgang:
Begriff oder bestimmten Sachverhalt einem anderen bzw. Gesetz untergeordnet
Gutachtenstil bedeutet Ergebnis aus zuvor aufgestellten subsumierten Obersatz (Hypothese) abgeleitet
Lösung abgeleitet wird, muss mit Wörtern „folglich“ oder „also“ dargestellt werden
Gutachtenstil ist eine Methode strukturiert-wissenschaftlichen Arbeitens
Strenge einhalten des Gutachtenstils ermöglicht Dritten Gedankengang nachvollziehen zu können
Beispiel:
privat/ wissenschaftlich sinnvoll zu diskutieren muss Thema genau bestimmt werden
„Benennen + Festlegen der TBM ́s“
Thema abgeschlossen ist, kann zum nächsten übergegangen werden
Um abstraktes Thema: z. Emanzipation/ Faschismus denkbar unterschiedliche Personen
verschiedenes unter Thema verstehen —> „aneinander Vorbeireden“
- sinnvoll zu diskutieren müsste zwischen Diskussionsteilnehmern festgelegt werden was unter
Emanzipation bzw. Faschismus zu verstehen ist —> bedeutet zuvor benannte TBM ́s genau definieren
- Neben Gutachtenstil —> sogenannter Urteilsstil = Ergebnis als Behauptung vorweggenommen —>
anschließend mit Wörtern „weil“, „denn“, „nämlich“ begründet = auch Weil-Stil
Juristische Personen
Juristische Personen
Vereine
§§21ff. BGB
Stiftungen
§§80ff. BGB
jur. Personen d.
öffentlichen Rechts
§89 BGB
Vereine
- Vereine werden in rechtsfähige Vereine & nicht rechtsfähige Vereine —> (wirtschaftliche
Vereine & nicht wirtschaftliche Vereine)
- Verein ist körperschaftlicher Zusammenschluss mehrerer Personen —> gewisse Zeitdauer
unter einheitlichen Namen gemeinsamen Zweck
Personen können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein wechseln
Zweck auf Wirtschaftlichkeit ausgerichtet, erlangt der Verein Rechtsfähigkeit durch staatliche
Verleihung oder Gesetz
- Sonderformen —> Aktiengesellschaft (AG), Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH),
Genossenschaft (eG)
Nicht wirtschaftliche Vereine (Idealverein): Sport-/ Gesangsverein
- Eintragung in das Vereinsregister —> Sitz nach zuständigen Amtsgerichts
rechtsfähig
- Voraussetzungen: unter anderem Verein aus mindestens 7 Mitglieder +
Satzung
- Nicht wirtschaftlicher Verein = wenn sein Geschäftsbetrieb im Rahmen
einer ideellen Zielsetzung nur Nebenzweck
- Eingetragene Vereine —> Namenszusatz „e.“ —> Löschung der Eintragung
verliert Verein Rechtsfähigkeit
- Nicht rechtsfähige Vereine politische Parteien, Gewerkschaften und
Studentenverbindungen —> Vorschriften über die Gesellschaft Anwendung
Stiftungen
„Stiftungen“ (im BGB) privatrechtliche Stiftungen
Keine Legaldefinitionen gibt es nicht
Maßgebend = Stiftungszweck —> in Stiftungssatzung niedergelegt
Stiftungen sind keine Personenvereinigungen —> stellen eine besondere Organisationsform
dar —> konkrete Ziele eines Stifters langfristig + über seinen Tod hinaus
Juristische Personen des öffentlichen Rechts
- Juristische Personen des öffentlichen Rechts wie Gebiets- & Personenkörperschaften (Staat,
Gemeinden, Innungen) + öffentlich - rechtliche Körperschaften (Hochschulen, Ärztekammern) +
öffentlich - rechtliche Anstalten wie Rundfunkanstalten (Bundesagentur für Arbeit) + öffentlich -
rechtliche Stiftungen (Conterganstiftung für behinderte Menschen) —> rechtsfähig durch
staatliche Verleihung —> verlieren ihre Rechtsfähigkeit durch staatlichen Entzug
!Merke!
Wer rechtsfähig ist —> nicht automatisch geschäftsfähig. Juristische
Personen werden vom Gesetzgeber grundsätzlich als geschäftsfähig
angesehen
Sachen
Personen Rechtssubjekte = Träger von Rechten und Pflichten
Rechtsobjekte Gegenstand von Rechten und Pflichten
Verwendung des sogenannten „engen“ Sachbegriffs
Sachen daher nur körperliche Gegenstände (lex corporales)
Definition (im Sinne Gesetz) nach weder Licht noch Elektrizität Sachen —> fehlen der persönlichen Körperlichkeit
Wichtiger ist in Zusammenhang —> Forderungen nicht unter diesen Sachbegriff
Tiere: keine Sachen —> durch besondere Gesetze geschützt —> für Sachen geltende Vorschriften jedoch trotzdem
entsprechende Anwendung
!MERKE!
Neben Sachen/ Tieren zählen Rechte zu
Rechtsobjekten
absolute, gegen ganz bestimmte Personen
wirkende Rechte bzw. Ansprüche wie
vertragliche Rechte
Sachen
bewegliche
und unbewegliche
vertretbare und
unvertretbare
verbrauchbare und
nicht verbrauchbare
teilbare und
unteilbare
Bewegliche und unbewegliche Sachen
bewegliche Sachen sind Mobilien (Fahrnis)
unbewegliche Sachen sind Immobilien
Mobil = alles was weggetragen werden kann
Begriff „Sache“ meint bewegliche Sachen
Grundstücke (Liegenschaften) = unbewegliche Sachen
Vertretbare, unvertretbare, verbrauchbare und nicht verbrauchbare Sachen
- Vertretbar und verbrauchbare Sachen —> bewegliche Sachen nach Zahl,
Maß oder Gewicht bestimmbar üblicherweise verbraucht veräußert
werden
- Unvertretbare Sachen —> individuell bestimmte Gegenstände
(maßgefertigte Kleidungsstücke/ Werbefilme)
- Nicht verbrauch gilt allmähliche Verschließ Sache durch Abnutzung —>
bei einer Maschine/ Auto
Teilbare und unteilbare Sachen
- Sachen sind teilbar, wenn ohne Wertverlust —> gleichartige
Teile, Realteilung, zerlegen lassen wie parzellierbare
Grundstücke
- Alle vertretbaren Sachen grundsätzlich teilbare - es denn
ihrer Natur nach unteilbar —> Skier oder Handschuhe
- Verbindungen von Sachen —> folgende Unterscheidungen
Bestandteile und Zubehör
Verbindungen
von Sachen
einfacher
Bestandteile
wesentlicher
Bestandteile
Scheinbestandteil
Zubehör
Einfacher Bestandteil:
Begriff „Bestandteil“ im Gesetz nicht definiert
meisten körperlichen Gegenstände einzelnen Teilen
Bestandteil im Sinne von Einzelteil zu verstehen
Bestandteile der ohne seine oder die Zerstörung des Restes zu
verursachen —> Sachen abgetrennt werden kann = einfacher Bestandteile
Wesentlicher Bestandteil:
- ein Einzelteil nach seiner Abtrennung sich selbst oder den abgetrennt
Teil zerstört oder „in seinem Wesen verändert“
- Sache & wesentlicher Bestandteile einheitliches rechtliches Schicksal
verlieren letztere Eigenschaft als eigenständige Rechtsobjekte gehen
in der Sache - einer Verschmelzung gleich Scheinbestandteile:
- einzelne Teile nur vorübergehend mit Grundstück oder Gebäude verbunden (Baubaracke/ vom
Mieter verlegter Teppichboden) werden diese Teile Scheinbestandteile genannt sind keine
wesentlichen Bestandteile —> bleiben bewegliche Sachen
Zubehör:
- Legaldefinitionen —> bewegliche Sachen ohne Bestandteile der Hauptsache zu sein —>
wirtschaftlichen Zweck dienen bestimmt Baumaterial auf einem Bauplatz/ Arlarmanlage
Nutzung
Nutzungen
von
Sachen
Früchte
Gebrauchsvorteile
Früchte einer Sache
- Erzeugnisse oder Erträge
einer Sache
- Obst/ Gemüse oder
(Miet-) Zinsen
Gebrauchsvorteile
- Vorteile —> Gebrauch der
Sache gewährt
- Nutzung einer Uhr/
Fahrrad
!MERKE!
- Art bei einer Sache handelt —> richtet sich nach objektiven Zweckbestimmung
nicht durch den Willen der handelnden Person änderbar
Zusammenfassung
Privatrecht unterscheidet zwischen Rechtssubjekten —> am Rechtsverkehr teilnehmen + Rechtsobjekten
Rechtssubjekte des Privatrechts —> natürliche und juristische Personen
Natürliche Personen —> Menschen
Rechtsfähigkeit beginnt mit Vollendung Geburt
Juristische Personen des Privatrechts handelt es sich um juristische „Konstruktionen“ —> Rechtsfähigkeit durch Eintragung in besondere Register
(Handels- oder Vereinsregister) erlangen
Von Rechtssubjekten sind Rechtsobjekte zu unterscheiden
Rechtsobjekte sind Sachen und Rechte
Alle körperlichen Gegenstände = Sachen
Tiere sind Sachen juristisch gleichgestellt
Sachen lassen sich in bewegliche/ unbewegliche Sachen wir Grundstücke unterteilt
Grundzüge der Rechtsgeschäftslehre
Einführung
häufigsten Möglichkeit —> rechtliche Beziehungen zwischen Personen untereinander herbeiführen = Rechtsgeschäft
Basiert auf Regel freiwilligen Entscheidung = Willenserklärung —> besteht aus gewollten (willentlichen) Erklärung —> für wirksames Rechtsgeschäft
Begriffsverständnis
Begriff Prozess = abgeleitet aus lateinischen Wort „Procedere“ fortlaufen
materielle Recht nur Bestimmungen für feststehenden Sachverhalt —> Aufgabe
Prozessrecht feststehenden Sachverhalt zu schaffen bzw. zu ermitteln
Geschieht bei Gericht gegebenenfalls Beweisaufnahme
Anspruchsgrundlagen „Wenn-Dann-Schema“
TBM ́s Anspruchsgrundlage erfüllen —> ergibt sich beschriebene Rechtsfolge
materieller Hinsicht erscheint Sachverhalt absolut feststehend + vollkommen einfach zu
lösen
prozessualer Hinsicht kann noch eine Vielzahl von Problemen ergeben
anders als im römischen Recht —> im deutschen BGB rein materiell - rechtliches -
Verständnis —> Anspruchsbegriffes zugrunde
- bei ihrer rechtlichen Prüfung bestimmter Anspruch bedeutet dies nicht Anspruch
gerichtlich festgestellt wird —> müssen alle anspruchsbegründeten Tatsachen vor Gericht
bewiesen werden
- Volksmund: drückt dieses Ergebnis „Recht (Anspruch) haben & Recht bekommen sind zwei
unterschiedliche Dinge“
- Gegensatz zur Anspruchsgrundlage —> sogenannten Einwendung —> können dem Anspruch
entgegenhalten
- Einwendungen können nach Wirkung in rechtshindernde, rechtsvernichtende,
rechtshemmende Einwendungen (Einreden) unterschieden
Übermäßigen Zeitablauf zwar nicht erlischt —> möglicherweise nicht mehr durchsetzbar
Verjährung dient Rechtssicherheit —> bestimmten Zeitpunkt muss Schuldner darauf
verlassen —> Anspruch nicht genommen wird (wenn Gläubiger noch nicht getan)
Rechtshindernde Einwendungen
liegen immer dann vor wen Recht/ Anspruch überhaupt nicht entsteht
Geschäftsunfähiger kann überhaupt keine Verträge abschließen dies
(vermeintlich) trotzdem getan hat (Sache gekauft hat) besteht gegen ihn
keine Anspruch
Rechtsvernichtende Einwendungen
rechtsvernichtenden Einwendung Recht entstanden —> später untergegangen
Häufigste + wichtigste Einwendung = Erfüllung
Wenn Verpflichtete Anspruch erfüllt = dieser entstanden —> nachträglich
(durch Erfüllung ) untergegangen
Rechtshemmende Einwendungen (Einreden)
- rechtshemmende Einwendung/ Einrede wenn Recht entstanden ist + weiter
besteht —> nicht mehr durchgesetzt werden kann
- Schuldner auf eine solche rechtshemmende Eiwendung im Prozess aktiv
berufen muss —> auch als Einrede bezeichnet
!MERKE!
Bei „Einreden“ muss man „reden“
Das Schuldverhältnis
- Schuldverhältnis liegt immer bereits dann vor —> wenn Gläubiger von
Schuldner eine Leistung verlangen kann
- Begriff Schuldverhältnis ist mit Begriff Verpflichtungsgeschäft &
übergeordneten Begriff Rechtsgeschäft verbunden
- Rechtsgeschäft liegt dann vor —> wenn aufgrund von mehreren
Willenserklärungen Rechtsfolgen eintreten
- Rechtsgeschäft in Form Verpflichtungsgeschäftes besteht —> wenn sich
Schuldner zu Leistung (Zahlung Kaufpreis, Übereignung Darlehen,
Gebrauchsüberlassung wie Leihe) verpflichtet
- liegt Verpflichtung vor —> kann Gläubiger von Schuldner entsprechende
Leistung fordern —> sodass Schuldverhältnis besteht
Vertragliche Verpflichtung führt zu (vertraglichen) Schuldverhältnis
Besteht Verpflichtung kraft Gesetz —> liegt gesetzliches
Schuldverhältnis vor
- Bei Schuldverhältnissen wird streng einseitig vom unvollkommen
gegenseitigen & vom gegenseitigen Schuldverhältnis unterschieden
Streng einseitigen Schuldverhältnis
- streng einseitigen Schuldverhältnis —> nur eine Person Pflichten + nur eine Person
Rechte hat nur einen Gläubiger & nur einen Schuldner
Gegenseitiges Schuldverhältnis
gegenseitiges Schuldverhältnis „Synallagma“/ synallagmatisches Schuldverhältnis
Eine Seite nur deshalb verpflichtet weil andere Seite auch verpflichtet
Jede Partei zugleich Schuldner & Gläubiger
Unvollkommen gegenseitiges Schuldverhältnis
bei einem Auftrag = Beauftragte zur Herausgabe verpflichtet durch den Auftrag erlangt
Auftraggeber = Beauftragten zur Zahlung Aufwendung verpflichtet
Auftrag ist daher kein streng einseitiges Schuldverhältnis
Bei Auftrag = Auftraggeber sowohl Schuldner der Aufwendung auch Gläubiger der
Herausgabe
- Auftrag = kein gegenseitiges Schuldverhältnis nicht der Auftragnehmer deshalb
verpflichtet hat, damit sich Auftraggeber verpflichtet
- Auftrag ist so ein unvollkommen gegenseitiger Vertrag —> nicht streng einseitiges
Schuldverhältnis
Vertragsabschluss und Vertragstypen
Vertragsabschluss
Bei mehrseitigen Rechtsgeschäft —> zwei sich deckenden Willenserklärungen notwendig Rechtsfolge eintritt
Rechtsfolge ist Vertragsabschluss —> Vertrag kommt wirksam zustande —> beide Parteien haben Rechte und Pflichten aus Vertragsverhältnis
Vertragspartei muss wirksame Willenserklärung in Form eines Angebots bzw. Antrags abgeben
Angebot muss von der anderen Vertragspartei angenommen werden
Antrag und Annahme decken —> liegt Konsens —> wirksamer Vertrag vor
Vertragstypen
Leihe, Miete, Pacht, Darlehen
Leih-, Miet-, Pachtvertrag unterscheidet sich vom Darlehensvertrag
Darlehensnehmer nicht dieselbe Sache erhalten hat zurückgeben muss —> nur eine Sache gleicher Art und Güte
Leihvertrag unterscheidet sich von Miet-/ Pachtvertrag = Leihvertrag IMMER unentgeltlich
Abgesehen davon —> Vermieter noch sogenannte Instandhaltungspflicht im Gegensatz zum Verleiher Pflicht —> vermietete Sache in vertragsgemäßem Zustand zu
erhalten
- Mietvertrag unterscheidet sich von Pachtvertrag —> Pächter im Gegensatz zum Mieter zur sogenannten „Fruchtziehung“ berechtigt ist
Leasingvertrag
im Gesetz nicht geregelt
liegt immer dann vor wenn gegenseitiger Vertrag Begründung eines Dauerschuldverhältnisses über die entgeltliche Gebrauchsüberlassung Wirtschaftsgutes für
bestimmten Zeitraum
- Streitfall: grundsätzlich die mietrechtlichen Vorschriften angewandt
Kaufvertrag, Dienstvertrag, Werkvertrag
Kaufvertrag schuldet der Verkäufer —> Käufer die Übergabe einer Sache
Werkvertrag schuldet Hersteller dem Besteller Herstellung eines Werkes
Gelegentlich Unterscheidung zwischen Kauf- und Werkvertrag problematisch sein —> wenn einem Vertrag sowohl kauf- als auch werkvertragliche Elemente vorhanden
sind
Bezeichnung des Vertrages selbst kommt es dabei nicht unbedingt an
Lieferung einer herzustellenden beweglichen Sache (Werklieferungsvertrag) —> Vorschriften über den Kauf Anwendung finden
Dienstvertrag wird Leistung der versprochenen Dienste geschuldet —> lediglich die Bemühung
Werkvertrag hingegen —> Herstellung eines Werkes —> Erfolg geschuldet
Form von Verträgen
Rechtsgeschäfte sind Grundsätzlich formlos gültig
werden mündlich nur konkludent (durch schlüssiges Handeln) abgeschlossen
Gesetzliche Formen (§126ff.): Schriftform, elektronische Form, Textform, öffentliche Beglaubigung, notarielle Beurkundung
Verstoß gegen Formvorschriften zur Nichtigkeit
Sinn & Zweck Formerfordernisse sind:
Warnfunktion: besonders gefährlichen Rechtsgeschäften soll Form vor Überteilung schützen
Beweisfunktion: Formerfordernis kann im Prozess Urkundsbeweis geführt werden
Belehrungsfunktion: Einschaltung eines Notars —> Beteiligten bei besonders wichtigen Rechtsgeschäften —> Inhalt der entsprechenden Rechtsinstitute informiert
strengere Form ersetz grundsätzlich mildere
Keine Form vorgeschrieben können —> Parteien einen Formzwang kraft Vereinbarung begründung
Die Schriftform
Schriftformerfodernis soll grundsätzlich vor Übereilung schützen
Kündigung eines Mietvertrages (Wohnraum), Kündigung eines
Arbeitsvertrages, Bürgschaftsversprechen
- Schriftform durch Gesetz angeordnet —> muss das Schriftstück
eigenhändig unterschrieben werden
- Telefax genügt so grundsätzlich in Schriftformerfordernis nicht —>
sich bei einem Telefax nur um die Kopie von der Urkunde mit
Unterschrift handelt
Die elektronische Form
- gesetzliche Schriftform kann durch elektronische Form ersetzt werden —> soweit solche Form
nicht durch gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen
Ausschluss der elektronischen Form —> Bürgschaftserklärung, Kündigung Arbeitsverhältnisses
muss Aussteller der Erklärung seinen Namen hinzufügen & elektronische Dokument mit
qualifizierten elektronischen Signatur - Vertrauensdienstgesetz (VDG) versehen
- Aufwand —> Voraussetzung - VDG gerecht werden —> elektronische Form für Privatanwender
selten in Betracht kommt
- Anwender benötigt eine geeignete Hard- & Software —> qualifiziertes Zertifikat —> elektronische
Signatur
- Qualifizierte elektronische Signatur erfolgt durch Eingabe einer Chipkarte/ PIN
Die Textform
- Textform handelt sich um einfache Form durch E-mail, Telefax,
Computerfax gewahrt
- Jedes Medium —> eine dauerhafte Wiedergabe des Schriftzeichens
gewährleistet genügt der Textform
- Textform dient Dokumentationszweck —> muss die Person
Erklärenden und den Abschluss der Erklärung
Besteht kein Unterschriftserfordernis
Textform ist vor allem im Zusammenhang mit den
Verbraucherschutzvorschriften von Bedeutung
- Gilt für den Widerruf von Haustürgeschäften bei
Fernabsatzverträgen, Verbraucherdarlehen
Die öffentliche Beglaubigung
- öffentliche Beglaubigung in Gegenwart des
Notars/ Urkundsbeamten —> Echtheit der
Unterschrift dokumentiert
- Öffentliche Beglaubigung bezieht sich
nicht auf Inhalt der Erklärung
Öffentliche Beglaubigung Unterschrift
Einträgen in das Handelsregister —>
Vereinsregister dient der Zuverlässigkeit
von Registereintragungen
Die notarielle Beurkundung
- notarielle Beurkundung umfasst gesamten
Vertragstext
- Notar liest den Beteiligten Text vor berät diese
erklärt Vorraussetzungen —> Rechtsfolgen der
Vorschriften
- Einzelne Seiten —> Urkunde werden durch Schnur/
Prägesiegel zusammengefügt
- Notarielle Beurkundung ist besonders wichtigen
Rechtsgeschäften
Zusammenfassung
Anspruchsgrundlage ist eine Norm —> Rechtsfolge ein Tun/ Unterlassen normiert
Gegensatz dazu können Einwendungen —> Anspruch entgegengehalten
Einwendungen unterscheiden ihre Wirkung: rechtshindernden Einwendungen Anspruch überhaupt nicht entsteht —> fällt
Anspruch bei rechtsvernichtenden Einwendung nicht mehr durchgesetzt werden
Rechtsgeschäft werden durch Willenserklärungen erforderlich sind —> Rechtsfolge herbeizuführen
Gibt schuldrechtliche Rechtsgeschäfte etwa die Eigentumsübertragung
Beide Arten —> Rechtsgeschäften in ihren Voraussetzungen —> ihre Entstehung unabhängig besagt Abstraktionsprinzip
Mit Begriff des Rechtsgeschäfts —> Schuldverhältnisses sehr eng verknüpft
Liegt ein gegenseitiges Schuldverhältnis vor —> jede Partei Rechte und Pflichten (bei Kaufertrag)
WPR I Lernzettel
Kurs: Einführung in das Wirtschaftsprivatrecht I (DLRWPR02)
Universität: IU Internationale Hochschule
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