Weiter zum Dokument
Dies ist ein Premium-Dokument.. Einige Dokumente auf Studocu sind Premium-Dokumente. Upgrade dein Konto auf Premium, um Zugriff zu erhalten.

WPR I Lernzettel

Semester 1
Kurs

Einführung in das Wirtschaftsprivatrecht I (DLRWPR02)

23 Dokumente
Studierenden haben 23 Dokumente in diesem Kurs geteilt
Akademisches Jahr: 2023/2024

Kommentare

Bitte logge dich ein oder registriere dich, um Kommentare zu posten.

Text Vorschau

Wirtschaftsprivatrecht

Wirtschaftsprivatrecht

Einführung

Objektives Recht

  • Rechtsordnung = Gesamtheit aller gültigen rechtlichen Normen + allgemeinen Rechtsgrundsätze (Recht im objektiven Sinne)

  • Aufgabe jeder Rechtsordnung: Konflikte der Bürger verbindlich durch rechtliche Vorgaben (Rechtsvorschriften) zu regeln

  • Fehlt es —> keine Gesellschaftsordnung lebensfähig

  • Ziel „gerechten“ Rechtsordnung: Interessen der einzelnen Bürger und der Allgemeinheit in Einklang zu bringen

  • Aufgabe Staat Rechtsordnung im Rahmen „Gewaltmonopol“ zu erhalten und zu schützen (Wahrung der Rechtsordnung)

!MEKE!

Rechtsnormen (z. Gesetze) = abstrakt und

generell —> Auf Vielzahl von Einzelfällen

anwendbar

Unterscheiden sich von Verwaltungsakt —>

konkret und individuell —> auf die betroffene

Person aufgestellt

Subjektives Recht

  • persönliche Berechtigung ein objektives Recht in Anspruch zu nehmen

  • Anspruch, Herrschaftsrecht (Eigentum), Geltungsrecht (Rücktritt)

  • Wenn-Dann-Verhältnis —> im Privatrecht „Anspruch“

Rechtsgebiete

  • zwei Hauptgebiete

Öffentliches Recht

(ius publicum)

Privatrecht/ Zivilrecht

(ius privatum)

Prozessrecht/ Gerichtsbarkeit in Gerichtsverhandlungen differenzieren

Öffentliches Recht

  • Staats- und Verfassungsrecht, Grundrechte, Verwaltungsrecht,

Baurecht, Sozialrecht, Steuerrecht, Strafrecht + OWI ́S

!MERE!

Öffentliches Recht —> Rechtssubjekte (einzelne

Bürger) —> Staat in einem Über-/

Unterordnungsverhältnis

Privatrecht/ Zivilrecht/ Bürgerliches Recht

  • Sondergesetzen (Handelsgesetzbuch) im BGB normierten Bereiche

(Vereinsrecht, Kaufrecht, Mietrecht, Arbeitsrecht,

Gesellschaftsrecht)

  • Geltendmachung oder Abwehr von Ansprüchen zwischen Personen

!MERKE!

Rechtssubjekte „Personen“ stehen

gleichberechtigt (Gleichordnugsverhältnis/

Gleichrang)

Öffentliches Recht

LEGISLATIVE

(Gesetzgebende Gewalt)

JUDIKATIVE

(rechtsprechende Gewalt)

EXEKUTIVE

(ausführende Gewalt)

Gewaltenteilung

  • Vordergrund: Staat und seine Organisationen —> Verhältnis Staates zu Bürgern

  • Rechtssubjekte vor Eingriffen des Staates/ Übergriffen untereinander zu bewahren

  • Schutzfunktion des Staates/ Verhinderung Selbstjustiz

  • Gestaltung der Rechtsbeziehungen Staat/ jeweilige Behörde —> bedient sich hoheitlicher Verwaltungsakte (Bescheide)

  • Zwischen Rechtssubjekten des Öffentlichen Rechts (Bürger + Staat, Bund + Länder, Städten/Landkreisen + Länder, Geimeinnden + Landkreisen —> Hierarchie )

  • Über-/ Unterordnungsverhältnis: Bundesrecht vor Landesrecht, Landesrecht über Städten und Gemeinden —> bedeutet nicht —> Staat und seine Organe nicht am

Privatverkehr teilnehmen können

  • Bundesrepublik Deutschland = föderaler (Bund betreffender/ bundesgemäßer Staat)

  • Teilbereichen souverän d. Selbstbestimmt —> eigene Gesetze erlassen können

  • Staatsorgane Bundesebene/ Landesebene aufgegliedert

  • Gesetzgebende Gewalt (Legislative)

  • Rechtssprechende Gewalt (Judikative)

  • Ausführende Gewalt (Exekutive)

= von einander unabhängig (Verhinderung des Machtmissbrauch durch gegenseitige Kontrolle)

Bundesebene beschließt das Parlament (Bundestag) Gesetze mit einfacher Mehrheit —> neues Gesetz

anschließend vom Bundesrat (Vertretung Bundesländer) akzeptiert werden —> Bundespräsident unterzeichnet

Gesetz (keine verfassungsrechtlichen Bedenken) —> Veröffentlichung im Bundesanzeiger —> Gesetz

Rechtskraft (bei manchen Gesetzen ausreichend wenn Bundesrat keine Einwände)

Verfassungsrecht

  • Verfassungsrecht = höchste Stufe innerstaatlicher Normenrangordnung —> Über ihm EU-Recht

  • Verfassungsrecht verstoßende Gesetze, Rechtsverordnungen, Satzungen sind nichtig

  • Grundgesetz (GG) = Verfassung der BRD am 8.05 beschlossen (von Alliierten genehmigt) —> besteht aus Einleitung (Präambel), Grundrechten + organisatorischen Teil

14 wichtige Grundrechte

  • Art. 1 Menschenwürde

  • Art. 2 freie Entfaltung der Persönlichkeit

  • Art. 3 Gleichheit vor dem Gesetz

  • Art. 4 Glaubensfreiheit

  • Art. 5 freie Meinungsäußerung

  • Art. 6 Schutz der Ehe und Familie

  • Art. 7 Schulwesen

  • Art. 8 Versammlungsfreiheit

  • Art. 9 Vereinigungsfreiheit

  • Art. 10 Briefgeheimnis

  • Art. 11 Freizügigkeit im Bundesgebiet

  • Art. 12 Berufsfreiheit

  • Art. 13 Unverletzlichkeit der Wohnung

  • Art. 14 Eigentumsfreiheit

!MERKE!

Wesentliche Funktion der Grundrechte —> einzelnen Bürger vor staatlichen Eingriffen bewahren

Grundrechte = Abwehrrechte gegen den Staat

  • Grundgesetz regelt gesamte Staatsorganisation

  • Ausgestaltung Staatsorgane (Bundestag/ Bundesrat, Gesetzgebungsverfahren, Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern)

  • Länder haben Landesverfassung + Landesverfassungsgerichte

  • Höchstes Gericht (Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe)

  • Grundgesetz kann nur mit Zweidrittel Mehrheit von Bundestag und Bundesrat geändert werden

Grundlagen des Rechts

  1. Allgemeiner Teil
  • erste Buch des BGB

  • Vorschriften —> gelten für alle anderen Bücher des BGB gleichermaßen —> immer wieder

zur Anwendung kommen

  • Beinhaltet hauptsächlich abstrakte Vorschriften über Personen, Sachen, Definitionen,

Regelungen über Willenserklärung, Stellvertretung, Verjährung

Beispiel:

  • Geschäftsfähigkeit nicht nur bei einzelnen Verträgen von Schuldrecht (2. Buch) —> auch

Deliktsrecht, Sachenrecht (3. Buch), Familienrecht (4. Buch), Erbrecht (5. Buch) —> muss

dies nicht immer an entsprechender Stelle erläutert werden

  • Regeln gelten nur wenn keine spezielleren Vorschriften (Lex specialis) vorhanden

  • Allgemeinen Bestimmungen dahinter zurück (lex spcialis derogat lex generalis)

  1. Schuldrecht

allgemeiner Teil

Vorschriften für jedes

Schuldverhältnis

besonderer Teil

einzelne Schuldverhältnisse

  • Unterteilungen getroffen (Schuldverhältnisse) durch Vertrag/ Gesetz

entstehen

  • Relativität der Schuldverhältnisse —> Rechte und Pflichten innerhalb

eines SV bestehen —> gelten nur zwischen den Personen an

Schuldverhältnis beteiligt (zwischen Vertragsparteien -> niemals

zwischen Dritten

  1. Sachenrecht
  • Definition Sache —> allgemeiner Teil

  • Absolutes Recht (dingliches Recht) = Eigentum

  • Rechtliche Beziehungen von Personen zu Sachen —> Eigentumserwerb

  • Dingliche Rechte bestehen nur vom Gesetz geregelten Umfang sind von Vertragsfreiheit ausgeschlossen

  • Absolutes Recht kann durch vertragliche Vereinbarung weder begründet, noch übertragen oder verändert

werden AUßER! Gesetz sieht das vor

  • §903 BGB kann Eigentümer einer Sache mit ihr grundsätzlich nach Belieben verfahren & jedermann von einer

Einwirkung ausschließen

  • Recht auf Leben ist ein absolutes Recht

!MERKE!

  • Wesentlicher Grundsatz Sachenrecht

= „Absolutheit“

  • Absolute Rechte gelten gegenüber

„jedermann“ —> sind von jedem zu

beachten

  1. Familienrecht
  • Rechtsstellung der Familie

  • Die des einzelnen innerhalb der

Familie

  • Der Familie gegenüber anderen

  • Vermögensverhältnisse der

Familie grundsätzlich geregelt

  1. Erbrecht
  • Rechtsnachfolge eines

Verstorbenen

  • Rechtsstellung des Erben

Besondere Bedeutung des BGB

  • wirtschaftlichen Tätigkeitsbereichen besondere Bedeutung

  • Vorvertrag & Vertragsanbahnung, Gestaltung und Durchführung von Verträgen

  • An-, Ein- und Verkauf

  • Herstellung

  • Unternehmensnachfolge und Unternehmensübertragungen

  • Mietverträge, Leasingverträge

  • Dienstverträge, Werkverträge

  • Finanzierung + Recht der Kreditsicherheiten

  • Haftung

Sonderprivatrechten Handelsrecht, Arbeitsrecht, Wertpapierrecht, Urheberrecht

Wirtschaftsrecht

  • = Sonderrecht bzw. Sonderprivatrecht der Kaufleute

  • Wettbewerbsrecht, gewerblicher Rechtsschutz,

Wertpapierrecht, Versicherungsrecht, Personen- und

Kapitalgesellschaftsrecht

  • Wesentliche Rechtsquelle neben Sondergesetzen nicht BGB

—> speziellere Handelsgesetzbuch (HGB)

  • eigenes Recht der Kaufleute + andere Erwartungen an

Rechtsverkehr & andere Herausforderungen bei

Rechtsgeschäften

  • BGB oftmals für Kaufleute unpassend

  • Für bestimmten Sachverhalt keine Regelungen des HGB/

andere „Spezialvorschriften“ —> dann gilt BGB

Rechtsbegriffe im Handelsrecht

  • Firma

  • Prokurist (Stelv. GF), Handlungsbevollmächtigte, kaufmännische

Angestellte und Außendienst

  • Buchhaltung & Bilanzierung

  • Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft

  • Handelskauf, Spedition, Fracht, Lagegeschäft

  • Qualitätssicherung

Der §1 HGB: Kaufmann und Handelsgewerbe

  • definiert wer Kaufmann

  • Erster Abschnitt §§1-7 mit den Kaufleuten

  • §1 Abs definiert wer Kaufmann ist „Kaufmann ist wer ein Handelsgewerbe

betreibt“

  • Nächsten Absatz definiert Handelsgewerbe: jeder Gewerbebetrieb in

kaufmännischer Weise nicht erfordert“

Exkurs

  • bereits im 12. Jahrhundert die ersten Gesellschaften ehrbaren Kaufmanns,

gefestigten Charakter, wissenschaftliches Fachwissen

Wirtschaftsprivatrecht

  • keine allgemeine Rechtsmaterie mit eigenen Vorschriften —> als

Wirtschaftsprivatrecht bezeichnen könnte

  • Ober- bzw. Sammelbegriff „wirtschaftlich relevanten“ Teil des

Privatrechts zusammenfasst

Formelles Privatrecht

  • materielle Privatrecht: Rechtsgütern des Einzelnen (Leben, Gesundheit, Eigentum,

Vermögen) + Zusammenleben der Menschen ergebenden Ansprüchen

  • Formelles Zivilrecht: in Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt; Durchsetzbarkeit bzw.

Verwirklichung Schutz durch Gerichtsverfahren

  • Bürgerliche Streitigkeiten: ordentliche Gerichte auszutragen —> Sachliche und örtliche

Zuständigkeit des Gerichts überprüft werden

!MERKE!

  • formelle Zivilrecht legt Rahmen fest in dem

sich streitende Personen vor Gericht

(materielles) Recht durchsetzten können

Sachliche Zuständigkeit

  • betrifft Klage vor dem Amtsgericht/ Landesgericht erheben

muss

  • Gesetzliche Grundlage für Zuständigkeit der Eigeninstanz

ergibt sich aus dem Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)

  • Streitwerte bis max. 5 Euro in erster Instanz

(Amtsgericht)

  • Darüber hinaus Amtsgericht (unabhängig vom Streitwert) in

Sonderbereichen (Mietrecht usw.) zuständig

  • Streitwerte über 5 Euro —> Landesgericht

Örtliche Zuständigkeit (Gerichtsstand)

  • an welchem Ort das Gericht „steht“ —> an dem Klage erhoben werden muss

  • Geregelt in ZPO

  • Maßgeblicher Gerichtsstand —> Wohn oder Geschäftsstand des Beklagten

  • Prozessparteien möglich örtliche Zuständigkeit über Gerichtsvereinbarung zu schließen in

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) —> nur zwischen Kaufleuten wirksam —> Gegenüber

Verbrauchern Reglung in AGB unwirksam außer beide Parteien = Verbraucher

  • Für beklagte Partei Privileg an Gericht des Wohnsitzes/ sonstigen gesetzlichen Gerichtsständen

verklagt/ verurteilt werden

  • AGB regelmäßig von Kaufleuten verwendet —> gesetzliche Regelungen durch AGB ausgehebelt

Verfahrensablauf

  • Eingeleitet durch Erhebung der Klage (§§253ff. ZPO)

  • —> Kläger ein Schriftsatz bei Gericht eingereicht —> vom Gericht der

beklagten Partei zugestellt —> Zustellung erfolgt wenn Kläger

Gerichtskosten in voller Höhe einbezahlt hat

  • absoluten Regelfall verteidigt sich beklagte Partei gegen Behauptungen

in Klageschrift schildert den Sachverhalt (tatsächlichen

Geschehensablauf aus ihrer Sicht)

  • Für keine Parteien erforderlich rechtliche Ausführungen machen

  • Gerichte interessiert (grundsätzlich) nur Sachverhalt —> bewertet es

rechtlich selber (unabhängig von den diesbezüglichen Ausführungen der

Parteien)

jura novit curia = das Gericht kennt das Recht

  • in der Praxis meisten Parteien von Gerichten vertreten —> schildern in

der Regel nicht nur Sachverhalt —> unterziehen rechtliche

Einschätzungen (vereinfacht dem Gericht Arbeit) —> bei späterer

Rechtsfindung nicht gebunden

  • Gericht verpflichtet selbst ein Bild vom Sachverhalt und Fall machen

  • Parteien mindestens einmal mündliche Verhandlung förmlich Laden —>

Gelegenheit geben zu Sache zu äußern —> danach Urteil ergehen nur

dann wenn Gericht das Vorbringen einer Parteien als erwiesen ansieht

Berufung

  • Rechtsmittel

  • Beinhaltet Gang von vorinstanzlichen Urteil in nächsthöhere Instanz —> bis zu rechtskräftiger

Entscheidung (Urteil kann nicht vollstreckt werden nur gegen Sicherheitsleistung des

Gläubigers)

  • Berufung kann nur innerhalb Notfrist eingelegt werden (nur wenn Beschwerdewert 600 Euro

übersteigt)

  • Eingangsinstanz muss Amtsgericht sein für Berufung —> Berufung vor Landesgericht

  • Landesgericht erste Instanz Berufung nur vor OLG eingelegt (soweit Vorraussetzungen erfüllt

sind)

  • nur noch Möglichkeit der Revision beim BGH in Karlsruhe

  • Gegen Berufungsurteile LG kein Rechtsmittel mehr

Anwaltszwang

  • ab Landesgericht

  • Parteien sind verpflichtet sich von Rechtsanwalt vertreten zu lassen

  • Stellung des Rechtsanwaltes -> als unabhängiges Organ der Rechtspflege

Zwangsvollstreckung

  • Kläger den Prozess gewonnen hat (rechtskräftige Entscheidung) vorliegt —> beklagte Partei

Anspruch nicht freiwillig erfüllt —> Kläger nunmehr Zwangsvollstreckung betreiben

  • Zwangsvollstreckung („zwangsweise“) Erfüllung bzw. Eintreibung eines gerichtlich festgestellten

Anspruchs durch öffentliche Gewalt (Gerichtsvollzieher) mit gerichtlichem Urteil —> Gläubiger also

nicht „von sich aus“ Schuldner vorstellig werden

  • Zwangsvollstreckungsmaßnahmen unterschieden zwischen Einzelzwangsvollstreckung +

Gesamtzwangsvollstreckung

Einzelzwangsvollstreckung:

  • Einzelner Gläubiger

Zwangsvollstreckung

  • Voraussetzung: gerichtlich

festgestellter Anspruch

  • Regelungen in ZPO

Gesamtvollstreckung:

  • Schuldner mehrere Gläubiger im Ergebnis viele

unterschiedliche Gläubiger und Schulden

  • Für ihn absehbar sämtliche Schulden unmöglich begleichen

kann —> gesetzlich verpflichtet Insolvenz anzumelden —>

anderenfalls Strafbar

Insolvenz

  • für Verständlich besser geeignet „Konkurses“ Bzw. Konkursverwaltung —> lat. „concurrence“ = zusammenlaufen —> „Zusammenlaufen der Gläubiger“

  • Insolvenzrecht sehr komplex + vielschichtig

Grundzüge des Insolvenzrecht:

  • Sobald Schuldner Insolvenzantrag stellt —> bestellt zuständige Insolvenzgericht (vorläufigen) Insolvenzverwalter ab diesem Zeitpunkt Übernahme der Vermögensverwaltung

des Schuldners

  • Schuldner kann über eigenes Vermögen nicht mehr selbstständig verfügen

  • Insolvenzverwalter teilt Gläubigen mit —> Schuldner insolvent zahlungsunfähig

  • Gläubiger melden offene Forderungen beim Insolvenzverwalter —> Anmeldung zur Insolvenztabelle (selbe rechtliche Wirkung wie gerichtliches Urteil)

  • Insolvenzverwalter das Vermögen des Schuldners verwertet —> zu Geld gemacht hat (Versilberung der Vermögenswerte) —> dieses an einzelne Gläubiger aus

Grundsatz des Vorranges des Gesetztes

Art. 20 Abs GG

  • Gesetzgebung ist an verfassungsmäßige Ordnung, vollziehende Gewalt + Rechtssprechung

ist an Gesetz und Recht gebunden

  • auffällig Legislative zuerst genannt —> anders behandelt als Judikative + Exekutive

  • Maßstab der Legislative = Grundgesetz

  • Judikative + Exekutive an Gesetz und Recht gebunden

  • Parlament, Staat, Gesetzgeber haben Vorrangstellung

  • Bindung ist Gebot gemeint, bestehende Gesetze anzuwenden andererseits Verbot Inhalt dieser Gesetze abzuweichen

  • Lebenssachverhalt Tatbestand eines Gesetzes erfüllt mit Anwendung dieses Gesetz betrauten Stellen gesetzlich beschriebene

Rechtsfolge zwingend aussprechen

  • Begriffe verfassungsmäßige Ordnung + Gesetz setzen das Bestehen einer geltenden Verfassung bzw. gültiger Gesetze voraus

Rechtsstaatlichen Prinzipien

  1. kein Handeln ohne Gesetz (Vorbehalt des Gesetzes)

  2. kein Handeln gegen Gesetz (Vorrang des Gesetzes)

  • Vorrang des Gesetzes Rangordnungsregel erste Stütze der Gesetzmäßigkeit: niederrangige Norm geht Einzelfallentscheidung vor

  • voran stellt steht der Vorrang Verfassung

  • Rangordnung bezieht sich nicht nur auf Normen, sondern sonstiges staatliches Handeln: ranghöhere staatliche Akt hat Vorrang

Begriff „Akt“: Hoheitsakt zwei Arten

  • Realakte: fiskalisches Handeln

  • Rechtsakte: Verordnungen, öffentlich-rechtliche Satzungen, Verwaltungsakte, Gerichtsentscheidungen

  • Niederrangiger Rechtsakt gegen höherrangigen verstößt = rechtswidrig

  • Folgen: unterschiedlich

  1. Allgemeinen rechtswidrige Normen = nichtig

  2. Rechtswidrige Verwaltungsakte + Gerichtsentscheidungen binnen einer bestimmten Frist —> nur Anfechtbar

Gesetzesvorrang

Gesetzmäßigkeit

Gesetzesvorbehalt

Gesetzesvorrang

  • Vorbehalt des Gesetzes zweite Stütze der Gesetzmäßigkeit

  • Verhältnis Exekutive zu Legislative —> Ausübung hoheitlicher Tätigkeiten gesetzlicher Grundlagen bedarf

  • Rechtsstaates- + Demokratieprinzip fordern Interesse von Gleichmäßigkeit + Vermeidung von Willkür,

Voraussehbarkeit & Berechenbarkeit staatlichen Handelns

  • Anders Gesetzesvorrang hat Gesetzesvorbehalt —> keine ausdrückliche Regelungen im Grundgesetz gefunden

  • Weiterer Grundsatz + Zusammenhang = Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, Übermaßverbot besagt

staatliches Handeln nie stärker in die Rechte der Bürger eingreifen darf, als es der Zweck der Maßnahmen

erfordert

ZUSAMMENFASSUNG

  • deutsches Recht besteht aus beiden Hauptgebieten: öffentliches Recht & Privatrecht

  • Öffentliches Recht: Staats- und Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht, Strafrecht

  • Öffentliches Recht: stehen Rechtssubjekte (Bürger & Staat) in einem Über-/

Unterordnungsverhältnis gegenüber

  • Handlungselement der öffentlichen Gewalt = Verwaltungsakt (Bescheid)

  • Privatrecht: stehen Rechtssubjekte (einzelne Personen) gleichberechtigt gegenüber

  • Privatrecht: Hauptsächliches Handlungselement = Vertrag

  • Grundsatz der Privatautonomie = Wesentliche im BGB geregelt

  • Sondergesetzen ergänzt + erweitert

  • Handelsrecht = Sonderrecht der Kaufleute im HGB geregelt

  • ersten drei Bücher des BGB bilden

  • Schwerpunkt für WPR

  • Allgemeine Teil: Personenrecht , Willenserklärungen, Rechtsgeschäfte geregelt

  • Allgemeiner Teil: findet grundsätzlich, wenn nichts Spezielleres geregelt ist —>

auf alle übrigen „Teile“ des BGBs + sonstige Gesetze des Privatrechts Anwendung

  • Zweite Abschnitt: Schuldrecht handelt von Rechtsbeziehungen

(Schuldverhältnisse) zwischen bestimmten Personen

  • Dritter Teil: Sachenrecht —> Gesetzgeber - Rechtsbeziehungen von Personen zu

Gegenständen dargestellt

zwei unterschiedliche Arten von Rechtsquellen:

  • Gesetzesrecht + Gewohnheitsrecht

  • Gesetzesrecht ist „geschriebene“ Recht in Form von Gesetzestexten verfasst

  • Wesentliche Rechtsquelle im Rechtssystem

  • Gewohnheitsrecht handelt um (umgeschriebene) Gewohnheiten bzw. (Handels-)

Bräuche + Verhaltensregeln nur in bestimmten Personenkreis bekannt

(Kaufleute) wie geschriebenes Recht wirken könne

  • Formelle Parlamentsgesetze können auf Bundesebene/ Landesebene entstehen

  • entsprechenden Vorschriften der Verfassung eingehalten

  • Zwischen einzelnen Gesetzen besteht bestimmte Hierarchie —> höherrangiges

Recht vor niederrangiges Recht

Juristische Methodenlehre

Einführung

  • vereinfacht ausgedrückt —> wissenschaftliche Methode bzw.

wissenschaftlichen Arbeitsweise lediglich Aufstellen einer Theorie —> durch

Versuch bewiesen wird

  • Anschließende Beweis nicht durch Versuch herbeizuführen —> muss

ebenfalls theoretisch hergeleitet werden

  • Ziel = einheitlich, dogmatische Methode der Rechtsanwendung (damit

beschäftigt) tatsächlichen Geschehensablauf —> Rechtsnorm zuordnen

Finden der Gesetzesvorschriften

  • einschlägige Norm finden —> Index (Stichwortverzeichnis) im Anhang von Gesetz

(manchmal sinnvoll)

  • Wesentlicher Nachteil: viele Stichworte im Stichwortverzeichnis (SWV) nicht

aufgeführt + bei anderen Stichworten mehr als zehn Verweise (wenig hilfreich ist)

  • effektivere Methode: nicht Index nutzen sondern Aufbau des Gesetzes —> Aus dem

Inhaltsverzeichnis entnehmen

  • Nicht nur die entscheidende Vorschrift + übrigen Vorschriften —> gefundene

Vorschrift weiter ergänzen

  • Gegenseitiger Vertrag —> wenn sich eine Partei nur deshalb verpflichtet damit sich

andere Partei auch verpflichtet (Schuldner und Gläubiger zugleich)

  • Kaufvertrag: verpflichtet Käufer nur deshalb Kaufpreis zu zahlen weil sich Verkäufer

verpflichtet Eigentum und Besitz an dem Kaufgegenstand zu verschaffen

Methodik der Rechtsanwendung

  • Rechtsanwendung rechtliche Würdigung + konkreten Lebenssachverhalts —> Prüfung bestimmter

Sachverhalt Tatbestandsmerkmalen gesetzlicher Norm entspricht

  • Zwischen objektiven/ subjektiven TBM ́s unterschieden

Tatbestandsablauf

  • objektiver Tatbestand:

Tatsubjekt + Tatobjekt,

Tathandlung + Taterfolg,

TBM ́s

  • Subjektive Tatbestand:

Wissen & Wollen

Objektive Tatbestandsmerkmale

  • beweisbare Tatsachen

  • äußere Umstände

Subjektive Tatbestandsmerkmale

  • Vorstellung/ Wissensstand

  • Wille/ Absicht

Am Beispiel: Sachbeschädigung §303 StGB

  • Wer = Tatsubjekt

  • Eine fremde Sache = Tatobjekt

  • Beschädigt = Tathandlung

  • will die Beschädigung tatsächlich auch = Taterfolg mit Vorsatz

Rechtsfolge des Gesetztes —> Bestrafung mit Geld-/ Freiheitsstrafe

Anspruchsgrundlage

  • wenn Rechtsfolge enthält —> bei Anwendung von Recht

—> Ansprüche zu prüfen + passende gesetzliche

Grundlage finden —> Person das Recht zuweist —> von

einer anderen Person —> Tun oder Unterlassen —>

richtige Anspruchsgrundlage

„Wer will Was von Wem Woraus (oder Weshalb)“

Finden der Anspruchsgrundlage

wer

was

  • Anspruchsteller

  • Anspruch

von

wem

weshalb

  • Anspruchsgegener

  • Anspruchsgrundlage

  • Anspruchsgrundlage beschreibt —> tatsächlich zu regelnden Sachverhalt

mit abstrakten Tatbestandsmerkmalen zieht sodann eine Rechtsfolge

daraus

  • als erstes zu prüfen, ob Lebenssachverhalt + gesetzlichen Tatbestand

erfüllt/ gesetzlicher Sachlage entspricht

  • JA: stellt rechtliche Grundlage für Anspruch dar —> erfolgt Zuordnung

des konkreten Lebenssachverhalts gezogen

  • Vorgehensweise als Syllogismus (Denkvorgang in drei Stufen) =

Ausgangspunkt für jede juristische Arbeitsweise

Obersatz

Untersatz

Schlussfolgerung

Abstrakte Anspruchsgrundlage

Schulbeispiel

Anspruchsprüfung allgemein

Obersatz:

Alle Menschen sind sterblich

Untersatz:

Sokrates ist ein Mensch

Schlussfolgerung:

Sokrates ist sterblich

Juristische Prüfung im Gutachtenstil

Wissenschaftliche Anspruchsprüfung

Hypothese Voraussetzung

Definition Subsumtion

Ergebnis

Bezogen auf Schulbeispiel

Hypothese:

Sokrates könnte sterblich sein

Beispiel wissenschaftlicher Anspruchsprüfung

Voraussetzung:

Dazu müsste er einer sterblichen Spezies angehören

Definition:

Eine sterbliche Art ist - unter anderem - der Mensch

Subsumtion:

Sokrates ist ein Mensch und gehört damit einer

sterblichen Spezies an

Ergebnis:

Folglich ist Sokrates sterblich

  • Hypothese steht grundsätzlich im Konjunktiv

  • Begriff Subsumtion stammt aus Lateinischen (sub = unter, sumere = nehmen) beschreibt Vorgang:

Begriff oder bestimmten Sachverhalt einem anderen bzw. Gesetz untergeordnet

  • Gutachtenstil bedeutet Ergebnis aus zuvor aufgestellten subsumierten Obersatz (Hypothese) abgeleitet

  • Lösung abgeleitet wird, muss mit Wörtern „folglich“ oder „also“ dargestellt werden

  • Gutachtenstil ist eine Methode strukturiert-wissenschaftlichen Arbeitens

  • Strenge einhalten des Gutachtenstils ermöglicht Dritten Gedankengang nachvollziehen zu können

Beispiel:

  • privat/ wissenschaftlich sinnvoll zu diskutieren muss Thema genau bestimmt werden

  • „Benennen + Festlegen der TBM ́s“

  • Thema abgeschlossen ist, kann zum nächsten übergegangen werden

  • Um abstraktes Thema: z. Emanzipation/ Faschismus denkbar unterschiedliche Personen

verschiedenes unter Thema verstehen —> „aneinander Vorbeireden“

  • sinnvoll zu diskutieren müsste zwischen Diskussionsteilnehmern festgelegt werden was unter

Emanzipation bzw. Faschismus zu verstehen ist —> bedeutet zuvor benannte TBM ́s genau definieren

  • Neben Gutachtenstil —> sogenannter Urteilsstil = Ergebnis als Behauptung vorweggenommen —>

anschließend mit Wörtern „weil“, „denn“, „nämlich“ begründet = auch Weil-Stil

Juristische Personen

Juristische Personen

Vereine

§§21ff. BGB

Stiftungen

§§80ff. BGB

jur. Personen d.

öffentlichen Rechts

§89 BGB

Vereine

  • Vereine werden in rechtsfähige Vereine & nicht rechtsfähige Vereine —> (wirtschaftliche

Vereine & nicht wirtschaftliche Vereine)

  • Verein ist körperschaftlicher Zusammenschluss mehrerer Personen —> gewisse Zeitdauer

unter einheitlichen Namen gemeinsamen Zweck

  • Personen können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein wechseln

  • Zweck auf Wirtschaftlichkeit ausgerichtet, erlangt der Verein Rechtsfähigkeit durch staatliche

Verleihung oder Gesetz

  • Sonderformen —> Aktiengesellschaft (AG), Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH),

Genossenschaft (eG)

Nicht wirtschaftliche Vereine (Idealverein): Sport-/ Gesangsverein

  • Eintragung in das Vereinsregister —> Sitz nach zuständigen Amtsgerichts

rechtsfähig

  • Voraussetzungen: unter anderem Verein aus mindestens 7 Mitglieder +

Satzung

  • Nicht wirtschaftlicher Verein = wenn sein Geschäftsbetrieb im Rahmen

einer ideellen Zielsetzung nur Nebenzweck

  • Eingetragene Vereine —> Namenszusatz „e.“ —> Löschung der Eintragung

verliert Verein Rechtsfähigkeit

  • Nicht rechtsfähige Vereine politische Parteien, Gewerkschaften und

Studentenverbindungen —> Vorschriften über die Gesellschaft Anwendung

Stiftungen

  • „Stiftungen“ (im BGB) privatrechtliche Stiftungen

  • Keine Legaldefinitionen gibt es nicht

  • Maßgebend = Stiftungszweck —> in Stiftungssatzung niedergelegt

  • Stiftungen sind keine Personenvereinigungen —> stellen eine besondere Organisationsform

dar —> konkrete Ziele eines Stifters langfristig + über seinen Tod hinaus

Juristische Personen des öffentlichen Rechts

  • Juristische Personen des öffentlichen Rechts wie Gebiets- & Personenkörperschaften (Staat,

Gemeinden, Innungen) + öffentlich - rechtliche Körperschaften (Hochschulen, Ärztekammern) +

öffentlich - rechtliche Anstalten wie Rundfunkanstalten (Bundesagentur für Arbeit) + öffentlich -

rechtliche Stiftungen (Conterganstiftung für behinderte Menschen) —> rechtsfähig durch

staatliche Verleihung —> verlieren ihre Rechtsfähigkeit durch staatlichen Entzug

!Merke!

Wer rechtsfähig ist —> nicht automatisch geschäftsfähig. Juristische

Personen werden vom Gesetzgeber grundsätzlich als geschäftsfähig

angesehen

Sachen

  • Personen Rechtssubjekte = Träger von Rechten und Pflichten

  • Rechtsobjekte Gegenstand von Rechten und Pflichten

  • Verwendung des sogenannten „engen“ Sachbegriffs

  • Sachen daher nur körperliche Gegenstände (lex corporales)

  • Definition (im Sinne Gesetz) nach weder Licht noch Elektrizität Sachen —> fehlen der persönlichen Körperlichkeit

  • Wichtiger ist in Zusammenhang —> Forderungen nicht unter diesen Sachbegriff

  • Tiere: keine Sachen —> durch besondere Gesetze geschützt —> für Sachen geltende Vorschriften jedoch trotzdem

entsprechende Anwendung

!MERKE!

Neben Sachen/ Tieren zählen Rechte zu

Rechtsobjekten

absolute, gegen ganz bestimmte Personen

wirkende Rechte bzw. Ansprüche wie

vertragliche Rechte

Sachen

bewegliche

und unbewegliche

vertretbare und

unvertretbare

verbrauchbare und

nicht verbrauchbare

teilbare und

unteilbare

Bewegliche und unbewegliche Sachen

  • bewegliche Sachen sind Mobilien (Fahrnis)

  • unbewegliche Sachen sind Immobilien

  • Mobil = alles was weggetragen werden kann

  • Begriff „Sache“ meint bewegliche Sachen

  • Grundstücke (Liegenschaften) = unbewegliche Sachen

Vertretbare, unvertretbare, verbrauchbare und nicht verbrauchbare Sachen

  • Vertretbar und verbrauchbare Sachen —> bewegliche Sachen nach Zahl,

Maß oder Gewicht bestimmbar üblicherweise verbraucht veräußert

werden

  • Unvertretbare Sachen —> individuell bestimmte Gegenstände

(maßgefertigte Kleidungsstücke/ Werbefilme)

  • Nicht verbrauch gilt allmähliche Verschließ Sache durch Abnutzung —>

bei einer Maschine/ Auto

Teilbare und unteilbare Sachen

  • Sachen sind teilbar, wenn ohne Wertverlust —> gleichartige

Teile, Realteilung, zerlegen lassen wie parzellierbare

Grundstücke

  • Alle vertretbaren Sachen grundsätzlich teilbare - es denn

ihrer Natur nach unteilbar —> Skier oder Handschuhe

  • Verbindungen von Sachen —> folgende Unterscheidungen

Bestandteile und Zubehör

Verbindungen

von Sachen

einfacher

Bestandteile

wesentlicher

Bestandteile

Scheinbestandteil

Zubehör

Einfacher Bestandteil:

  • Begriff „Bestandteil“ im Gesetz nicht definiert

  • meisten körperlichen Gegenstände einzelnen Teilen

  • Bestandteil im Sinne von Einzelteil zu verstehen

  • Bestandteile der ohne seine oder die Zerstörung des Restes zu

verursachen —> Sachen abgetrennt werden kann = einfacher Bestandteile

Wesentlicher Bestandteil:

  • ein Einzelteil nach seiner Abtrennung sich selbst oder den abgetrennt

Teil zerstört oder „in seinem Wesen verändert“

  • Sache & wesentlicher Bestandteile einheitliches rechtliches Schicksal

verlieren letztere Eigenschaft als eigenständige Rechtsobjekte gehen

in der Sache - einer Verschmelzung gleich Scheinbestandteile:

  • einzelne Teile nur vorübergehend mit Grundstück oder Gebäude verbunden (Baubaracke/ vom

Mieter verlegter Teppichboden) werden diese Teile Scheinbestandteile genannt sind keine

wesentlichen Bestandteile —> bleiben bewegliche Sachen

Zubehör:

  • Legaldefinitionen —> bewegliche Sachen ohne Bestandteile der Hauptsache zu sein —>

wirtschaftlichen Zweck dienen bestimmt Baumaterial auf einem Bauplatz/ Arlarmanlage

Nutzung

Nutzungen

von

Sachen

Früchte

Gebrauchsvorteile

Früchte einer Sache

  • Erzeugnisse oder Erträge

einer Sache

  • Obst/ Gemüse oder

(Miet-) Zinsen

Gebrauchsvorteile

  • Vorteile —> Gebrauch der

Sache gewährt

  • Nutzung einer Uhr/

Fahrrad

!MERKE!

  • Art bei einer Sache handelt —> richtet sich nach objektiven Zweckbestimmung

nicht durch den Willen der handelnden Person änderbar

Zusammenfassung

  • Privatrecht unterscheidet zwischen Rechtssubjekten —> am Rechtsverkehr teilnehmen + Rechtsobjekten

  • Rechtssubjekte des Privatrechts —> natürliche und juristische Personen

  • Natürliche Personen —> Menschen

  • Rechtsfähigkeit beginnt mit Vollendung Geburt

  • Juristische Personen des Privatrechts handelt es sich um juristische „Konstruktionen“ —> Rechtsfähigkeit durch Eintragung in besondere Register

(Handels- oder Vereinsregister) erlangen

  • Von Rechtssubjekten sind Rechtsobjekte zu unterscheiden

  • Rechtsobjekte sind Sachen und Rechte

  • Alle körperlichen Gegenstände = Sachen

  • Tiere sind Sachen juristisch gleichgestellt

  • Sachen lassen sich in bewegliche/ unbewegliche Sachen wir Grundstücke unterteilt

Grundzüge der Rechtsgeschäftslehre

Einführung

  • häufigsten Möglichkeit —> rechtliche Beziehungen zwischen Personen untereinander herbeiführen = Rechtsgeschäft

  • Basiert auf Regel freiwilligen Entscheidung = Willenserklärung —> besteht aus gewollten (willentlichen) Erklärung —> für wirksames Rechtsgeschäft

Begriffsverständnis

  • Begriff Prozess = abgeleitet aus lateinischen Wort „Procedere“ fortlaufen

  • materielle Recht nur Bestimmungen für feststehenden Sachverhalt —> Aufgabe

Prozessrecht feststehenden Sachverhalt zu schaffen bzw. zu ermitteln

  • Geschieht bei Gericht gegebenenfalls Beweisaufnahme

  • Anspruchsgrundlagen „Wenn-Dann-Schema“

  • TBM ́s Anspruchsgrundlage erfüllen —> ergibt sich beschriebene Rechtsfolge

  • materieller Hinsicht erscheint Sachverhalt absolut feststehend + vollkommen einfach zu

lösen

  • prozessualer Hinsicht kann noch eine Vielzahl von Problemen ergeben

  • anders als im römischen Recht —> im deutschen BGB rein materiell - rechtliches -

Verständnis —> Anspruchsbegriffes zugrunde

  • bei ihrer rechtlichen Prüfung bestimmter Anspruch bedeutet dies nicht Anspruch

gerichtlich festgestellt wird —> müssen alle anspruchsbegründeten Tatsachen vor Gericht

bewiesen werden

  • Volksmund: drückt dieses Ergebnis „Recht (Anspruch) haben & Recht bekommen sind zwei

unterschiedliche Dinge“

  • Gegensatz zur Anspruchsgrundlage —> sogenannten Einwendung —> können dem Anspruch

entgegenhalten

  • Einwendungen können nach Wirkung in rechtshindernde, rechtsvernichtende,

rechtshemmende Einwendungen (Einreden) unterschieden

  • Übermäßigen Zeitablauf zwar nicht erlischt —> möglicherweise nicht mehr durchsetzbar

  • Verjährung dient Rechtssicherheit —> bestimmten Zeitpunkt muss Schuldner darauf

verlassen —> Anspruch nicht genommen wird (wenn Gläubiger noch nicht getan)

Rechtshindernde Einwendungen

  • liegen immer dann vor wen Recht/ Anspruch überhaupt nicht entsteht

  • Geschäftsunfähiger kann überhaupt keine Verträge abschließen dies

(vermeintlich) trotzdem getan hat (Sache gekauft hat) besteht gegen ihn

keine Anspruch

Rechtsvernichtende Einwendungen

  • rechtsvernichtenden Einwendung Recht entstanden —> später untergegangen

  • Häufigste + wichtigste Einwendung = Erfüllung

  • Wenn Verpflichtete Anspruch erfüllt = dieser entstanden —> nachträglich

(durch Erfüllung ) untergegangen

Rechtshemmende Einwendungen (Einreden)

  • rechtshemmende Einwendung/ Einrede wenn Recht entstanden ist + weiter

besteht —> nicht mehr durchgesetzt werden kann

  • Schuldner auf eine solche rechtshemmende Eiwendung im Prozess aktiv

berufen muss —> auch als Einrede bezeichnet

!MERKE!

Bei „Einreden“ muss man „reden“

Das Schuldverhältnis

  • Schuldverhältnis liegt immer bereits dann vor —> wenn Gläubiger von

Schuldner eine Leistung verlangen kann

  • Begriff Schuldverhältnis ist mit Begriff Verpflichtungsgeschäft &

übergeordneten Begriff Rechtsgeschäft verbunden

  • Rechtsgeschäft liegt dann vor —> wenn aufgrund von mehreren

Willenserklärungen Rechtsfolgen eintreten

  • Rechtsgeschäft in Form Verpflichtungsgeschäftes besteht —> wenn sich

Schuldner zu Leistung (Zahlung Kaufpreis, Übereignung Darlehen,

Gebrauchsüberlassung wie Leihe) verpflichtet

  • liegt Verpflichtung vor —> kann Gläubiger von Schuldner entsprechende

Leistung fordern —> sodass Schuldverhältnis besteht

  • Vertragliche Verpflichtung führt zu (vertraglichen) Schuldverhältnis

  • Besteht Verpflichtung kraft Gesetz —> liegt gesetzliches

Schuldverhältnis vor

  • Bei Schuldverhältnissen wird streng einseitig vom unvollkommen

gegenseitigen & vom gegenseitigen Schuldverhältnis unterschieden

Streng einseitigen Schuldverhältnis

  • streng einseitigen Schuldverhältnis —> nur eine Person Pflichten + nur eine Person

Rechte hat nur einen Gläubiger & nur einen Schuldner

Gegenseitiges Schuldverhältnis

  • gegenseitiges Schuldverhältnis „Synallagma“/ synallagmatisches Schuldverhältnis

  • Eine Seite nur deshalb verpflichtet weil andere Seite auch verpflichtet

  • Jede Partei zugleich Schuldner & Gläubiger

Unvollkommen gegenseitiges Schuldverhältnis

  • bei einem Auftrag = Beauftragte zur Herausgabe verpflichtet durch den Auftrag erlangt

  • Auftraggeber = Beauftragten zur Zahlung Aufwendung verpflichtet

  • Auftrag ist daher kein streng einseitiges Schuldverhältnis

  • Bei Auftrag = Auftraggeber sowohl Schuldner der Aufwendung auch Gläubiger der

Herausgabe

  • Auftrag = kein gegenseitiges Schuldverhältnis nicht der Auftragnehmer deshalb

verpflichtet hat, damit sich Auftraggeber verpflichtet

  • Auftrag ist so ein unvollkommen gegenseitiger Vertrag —> nicht streng einseitiges

Schuldverhältnis

Vertragsabschluss und Vertragstypen

Vertragsabschluss

  • Bei mehrseitigen Rechtsgeschäft —> zwei sich deckenden Willenserklärungen notwendig Rechtsfolge eintritt

  • Rechtsfolge ist Vertragsabschluss —> Vertrag kommt wirksam zustande —> beide Parteien haben Rechte und Pflichten aus Vertragsverhältnis

  • Vertragspartei muss wirksame Willenserklärung in Form eines Angebots bzw. Antrags abgeben

  • Angebot muss von der anderen Vertragspartei angenommen werden

  • Antrag und Annahme decken —> liegt Konsens —> wirksamer Vertrag vor

Vertragstypen

Leihe, Miete, Pacht, Darlehen

  • Leih-, Miet-, Pachtvertrag unterscheidet sich vom Darlehensvertrag

  • Darlehensnehmer nicht dieselbe Sache erhalten hat zurückgeben muss —> nur eine Sache gleicher Art und Güte

  • Leihvertrag unterscheidet sich von Miet-/ Pachtvertrag = Leihvertrag IMMER unentgeltlich

  • Abgesehen davon —> Vermieter noch sogenannte Instandhaltungspflicht im Gegensatz zum Verleiher Pflicht —> vermietete Sache in vertragsgemäßem Zustand zu

erhalten

  • Mietvertrag unterscheidet sich von Pachtvertrag —> Pächter im Gegensatz zum Mieter zur sogenannten „Fruchtziehung“ berechtigt ist

Leasingvertrag

  • im Gesetz nicht geregelt

  • liegt immer dann vor wenn gegenseitiger Vertrag Begründung eines Dauerschuldverhältnisses über die entgeltliche Gebrauchsüberlassung Wirtschaftsgutes für

bestimmten Zeitraum

  • Streitfall: grundsätzlich die mietrechtlichen Vorschriften angewandt

Kaufvertrag, Dienstvertrag, Werkvertrag

  • Kaufvertrag schuldet der Verkäufer —> Käufer die Übergabe einer Sache

  • Werkvertrag schuldet Hersteller dem Besteller Herstellung eines Werkes

  • Gelegentlich Unterscheidung zwischen Kauf- und Werkvertrag problematisch sein —> wenn einem Vertrag sowohl kauf- als auch werkvertragliche Elemente vorhanden

sind

  • Bezeichnung des Vertrages selbst kommt es dabei nicht unbedingt an

  • Lieferung einer herzustellenden beweglichen Sache (Werklieferungsvertrag) —> Vorschriften über den Kauf Anwendung finden

  • Dienstvertrag wird Leistung der versprochenen Dienste geschuldet —> lediglich die Bemühung

  • Werkvertrag hingegen —> Herstellung eines Werkes —> Erfolg geschuldet

Form von Verträgen

  • Rechtsgeschäfte sind Grundsätzlich formlos gültig

  • werden mündlich nur konkludent (durch schlüssiges Handeln) abgeschlossen

  • Gesetzliche Formen (§126ff.): Schriftform, elektronische Form, Textform, öffentliche Beglaubigung, notarielle Beurkundung

  • Verstoß gegen Formvorschriften zur Nichtigkeit

Sinn & Zweck Formerfordernisse sind:

  • Warnfunktion: besonders gefährlichen Rechtsgeschäften soll Form vor Überteilung schützen

  • Beweisfunktion: Formerfordernis kann im Prozess Urkundsbeweis geführt werden

  • Belehrungsfunktion: Einschaltung eines Notars —> Beteiligten bei besonders wichtigen Rechtsgeschäften —> Inhalt der entsprechenden Rechtsinstitute informiert

  • strengere Form ersetz grundsätzlich mildere

  • Keine Form vorgeschrieben können —> Parteien einen Formzwang kraft Vereinbarung begründung

Die Schriftform

  • Schriftformerfodernis soll grundsätzlich vor Übereilung schützen

  • Kündigung eines Mietvertrages (Wohnraum), Kündigung eines

Arbeitsvertrages, Bürgschaftsversprechen

  • Schriftform durch Gesetz angeordnet —> muss das Schriftstück

eigenhändig unterschrieben werden

  • Telefax genügt so grundsätzlich in Schriftformerfordernis nicht —>

sich bei einem Telefax nur um die Kopie von der Urkunde mit

Unterschrift handelt

Die elektronische Form

  • gesetzliche Schriftform kann durch elektronische Form ersetzt werden —> soweit solche Form

nicht durch gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen

  • Ausschluss der elektronischen Form —> Bürgschaftserklärung, Kündigung Arbeitsverhältnisses

  • muss Aussteller der Erklärung seinen Namen hinzufügen & elektronische Dokument mit

qualifizierten elektronischen Signatur - Vertrauensdienstgesetz (VDG) versehen

  • Aufwand —> Voraussetzung - VDG gerecht werden —> elektronische Form für Privatanwender

selten in Betracht kommt

  • Anwender benötigt eine geeignete Hard- & Software —> qualifiziertes Zertifikat —> elektronische

Signatur

  • Qualifizierte elektronische Signatur erfolgt durch Eingabe einer Chipkarte/ PIN

Die Textform

  • Textform handelt sich um einfache Form durch E-mail, Telefax,

Computerfax gewahrt

  • Jedes Medium —> eine dauerhafte Wiedergabe des Schriftzeichens

gewährleistet genügt der Textform

  • Textform dient Dokumentationszweck —> muss die Person

Erklärenden und den Abschluss der Erklärung

  • Besteht kein Unterschriftserfordernis

  • Textform ist vor allem im Zusammenhang mit den

Verbraucherschutzvorschriften von Bedeutung

  • Gilt für den Widerruf von Haustürgeschäften bei

Fernabsatzverträgen, Verbraucherdarlehen

Die öffentliche Beglaubigung

  • öffentliche Beglaubigung in Gegenwart des

Notars/ Urkundsbeamten —> Echtheit der

Unterschrift dokumentiert

  • Öffentliche Beglaubigung bezieht sich

nicht auf Inhalt der Erklärung

  • Öffentliche Beglaubigung Unterschrift

  • Einträgen in das Handelsregister —>

Vereinsregister dient der Zuverlässigkeit

von Registereintragungen

Die notarielle Beurkundung

  • notarielle Beurkundung umfasst gesamten

Vertragstext

  • Notar liest den Beteiligten Text vor berät diese

erklärt Vorraussetzungen —> Rechtsfolgen der

Vorschriften

  • Einzelne Seiten —> Urkunde werden durch Schnur/

Prägesiegel zusammengefügt

  • Notarielle Beurkundung ist besonders wichtigen

Rechtsgeschäften

Zusammenfassung

  • Anspruchsgrundlage ist eine Norm —> Rechtsfolge ein Tun/ Unterlassen normiert

  • Gegensatz dazu können Einwendungen —> Anspruch entgegengehalten

  • Einwendungen unterscheiden ihre Wirkung: rechtshindernden Einwendungen Anspruch überhaupt nicht entsteht —> fällt

Anspruch bei rechtsvernichtenden Einwendung nicht mehr durchgesetzt werden

  • Rechtsgeschäft werden durch Willenserklärungen erforderlich sind —> Rechtsfolge herbeizuführen

  • Gibt schuldrechtliche Rechtsgeschäfte etwa die Eigentumsübertragung

  • Beide Arten —> Rechtsgeschäften in ihren Voraussetzungen —> ihre Entstehung unabhängig besagt Abstraktionsprinzip

  • Mit Begriff des Rechtsgeschäfts —> Schuldverhältnisses sehr eng verknüpft

  • Liegt ein gegenseitiges Schuldverhältnis vor —> jede Partei Rechte und Pflichten (bei Kaufertrag)

War dieses Dokument hilfreich?
Dies ist ein Premium-Dokument.. Einige Dokumente auf Studocu sind Premium-Dokumente. Upgrade dein Konto auf Premium, um Zugriff zu erhalten.

WPR I Lernzettel

Kurs: Einführung in das Wirtschaftsprivatrecht I (DLRWPR02)

23 Dokumente
Studierenden haben 23 Dokumente in diesem Kurs geteilt
War dieses Dokument hilfreich?

Dies ist eine Vorschau

Möchtest du uneingeschränkten Zugang? Wähle Premium und erhalte Zugriff auf alle 14 Seiten
  • Zugriff auf alle Dokumente

  • Erhalte unbegrenzte Downloads

  • Verbessere deine Noten

Hochladen

Teile deine Dokumente und erhalte Zugriff

Bereits Premium-Mitglied?
Wirtschaftsprivatrecht

Warum ist diese Seite unscharf?

Dies ist ein Premium-Dokument. Werde ein Premium-Mitglied, um das gesamte Dokument zu lesen.

Warum ist diese Seite unscharf?

Dies ist ein Premium-Dokument. Werde ein Premium-Mitglied, um das gesamte Dokument zu lesen.

Warum ist diese Seite unscharf?

Dies ist ein Premium-Dokument. Werde ein Premium-Mitglied, um das gesamte Dokument zu lesen.

Warum ist diese Seite unscharf?

Dies ist ein Premium-Dokument. Werde ein Premium-Mitglied, um das gesamte Dokument zu lesen.