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Schwangerschaftsabbruch nach 12. Woche

jop. Kantonale Regelungen, die für einen straflosen Schwangerschaftsabbruch nach der 12. Woche eine zweite ärztliche Begutachtung verlangen, sind verfassungswidrig. Das Bundesgericht hat auf staatsrechtliche Beschwerde die entsprechende Richtlinie aus dem Kanton Zürich aufgehoben. Die fragliche Bestimmung (Ziff. 3 Abs. 4 der Richtlinien der

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jop. Kantonale Regelungen, die für einen straflosen Schwangerschaftsabbruch nach der 12. Woche eine zweite ärztliche Begutachtung verlangen, sind verfassungswidrig. Das Bundesgericht hat auf staatsrechtliche Beschwerde die entsprechende Richtlinie aus dem Kanton Zürich aufgehoben. Die fragliche Bestimmung (Ziff. 3 Abs. 4 der Richtlinien der Zürcher Gesundheitsdirektion für den straflosen Schwangerschaftsabbruch nach den Bestimmungen des StGB) schreibt bei einem Abbruch nach der 12. Woche eine Zweitbeurteilung durch entsprechende Fachärzte vor. Diese Verpflichtung lässt sich gemäss I. Öffentlichrechtlicher Abteilung nicht mit Art. 119 Abs. 1 StGB vereinbaren, der den Schwangerschaftsabbruch abschliessend regelt. Damit sei der Grundsatz der derogatorischen Kraft des Bundesrechts gemäss Art. 49 Abs. 1 BV verletzt.