Voraussetzungen zur Erlangung des Fischereischeins
Um den Angelschein, oder richtiger Fischereischein, bei Ihrer Behörde zu erhalten, müssen Sie neben der Ausbildung und Prüfung auch noch folgende Bedingungen erfüllen:
Für die Prüfung
- ein Antrag auf Zulassung zur Fischerprüfung, bei Personen unter 18 Jahren auch die Zustimmung des Erziehungsberechtigten.
- ein Führungszeugnis Belegart 0. Die Gebühr beträgt 13€.
- Dieses können Sie bei Ihrem Einwohnermeldeamt an ihrem Wohnort beantragen.
- Wenn Sie einen elektronischen Personalausweis oder einen elektronischen Aufenthaltstitel haben können Sie den Antrag auch online beantragen.
- eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem Praxistag.
- Quittung über die bezahlte Prüfungsgebühr. Die Prüfungsgebühr beträgt ca. 40 €.
Für die Beantragung des Fischereischeins
- Prüfungszeugnis über eine erfolgreich abgelegte Fischerprüfung (Original)
- ein aktuelles Passbild
- Ausweisdokument
- Die Kosten für die Erteilung des Fischereischeins sind:
- Jahresfischereischein: 17,50 €
- 5-Jahresfischereischein: 45,00 €
- 10-Jahresfischereischein: 86,00 €
- Ausländer(jahres)fischereischein: 12,50 €
Mit dem neuen Hess. Fischereigesetz entfällt der Jugendfischereischein.
Nunmehr gilt:
§ 29 HFIschG
(3) Kinder, die gemeinsam in einem Hausstand leben oder zwei Kinder aus verschiedenen Hausständen
dürfen bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres eine in Abs. 2 Satz 1 bezeichnete Person
beim Fischfang mit deren Handangeln unterstützen, wenn sie dabei an die Fischereiausübung herangeführt
werden. Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend.
(4) Jugendliche, die das zehnte Lebensjahr vollendet und das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet
haben, dürfen den Fischfang mit der Handangel unter der Aufsicht einer volljährigen Person,
die Inhaberin oder Inhaber eines gültigen Fischereischeins ist, ohne Fischereischein ausüben. Die auf-
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sichtführende Person hat das Alter der Jugendlichen auf Verlangen gegenüber den Aufsichtspersonen
nach § 49 Abs. 1, dem Personal der Fischereibehörden, den Inhaberinnen und Inhabern des Fischereirechts
und den Fischereipächterinnen und -pächtern durch einen amtlichen Lichtbildausweis unmittelbar
nachzuweisen.
§ 35 HFischG
(1) Wer die Fischerei ausüben will und Inhaberin oder Inhaber eines hessischen Fischereischeins ist,
hat pro Kalenderjahr eine Fischereiabgabe zu entrichten. Die Abgabe kann für bis zu vier Jahre im Voraus
entrichtet werden. Der Nachweis über die Entrichtung der Fischereiabgabe ist bei der Fischereiausübung
mitzuführen und den Aufsichtspersonen nach § 49 Abs. 1 und dem Personal der Fischereibehörden
auf Verlangen in Papierform auszuhändigen oder digital vorzuzeigen und auf Verlangen zur
Überprüfung zu übermitteln. Satz 1 bis 3 gilt auch für Jugendliche nach § 29 Abs. 4, wenn diese ihren
gewöhnlichen Aufenthaltsort in Hessen haben.