Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/innen pflegen und betreuen Säuglinge, kranke Kinder und Jugendliche in stationären Einrichtungen oder im ambulanten Bereich. Nach ärztlichen Anweisungen führen sie pflegerische und medizinische Maßnahmen durch. Sie waschen und betten Patienten, wickeln Säuglinge und Kleinkinder, wechseln Verbände und verabreichen nach ärztlicher Anordnung Medikamente. Darüber hinaus assistieren sie bei ärztlichen Untersuchungen und operativen Eingriffen. Sie trösten die Kinder bei Angst und Schmerzen oder regen sie zum Spielen an. Ebenso beraten sie Eltern und andere Bezugspersonen hinsichtlich spezieller Pflegemaßnahmen. Zudem übernehmen sie Organisations- und Verwaltungsaufgaben wie die Ermittlung des Pflegebedarfs und die Planung, Koordination und Dokumentation von Pflegemaßnahmen. Auch bei der Patientenaufnahme, in der Qualitätssicherung und bei der Verwaltung des Arzneimittelbestandes wirken sie mit.
Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in ist eine bundesweit einheitlich geregelte Ausbildung an
Sie dauert 3 Jahre und führt zu einer staatlichen Abschlussprüfung.
Die Auszubildenden beginnen eine generalistische Ausbildung als Pflegefachmann/-frau und legen im letzten Drittel der Ausbildung den Schwerpunkt auf die Pflege von Kindern, um den Abschluss Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in zu erwerben.
Daneben besteht die Möglichkeit, eine Pflegeausbildung im Rahmen eines Hochschulstudiums zu absolvieren.
Die fortschreitende Digitalisierung der Arbeits- und Berufswelt kann Aufgabenfelder und Anforderungsprofile verändern. Es eröffnet sich für Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/innen ggf. die Chance, sich mit folgenden Technologien, Verfahren oder Systemen zu befassen:
Ambient Assisted Living - AAL (z.B. Patienten über Assistenzsysteme informieren, die die Lebensqualität erhöhen)Elektronische Pflegedokumentation - ePD (z.B. Patientendaten für pflegerische Maßnahmen elektronisch ermitteln und dokumentieren)Impfmanagement-Plattformen (z.B. abgeschlossene Impfungen in Impfmanagement-Plattformen eintragen und Erinnerungen für Zweit- oder Auffrischungsimpfungen versenden)Intelligente Implantate und Prothesen (z.B. sich mit digitalen Herzschrittmachern oder künstlichen Schließmuskeln auskennen)Krankenhausinformationssysteme - KIS (z.B. mit Krankenhausinformationssystemen medizinische und administrative Daten erfassen, bearbeiten und verteilen)Telecare (z.B. Patienten und Angehörige per Videotelefonie über durchzuführende pflegerische Maßnahmen informieren)Therapie- und Pflegeroboter (z.B. Roboter einsetzen, um zu betreuende Kinder mit interaktiven Spielen zu beschäftigen)Vernetzte Tourenplanung und Leistungserfassung - vTL (z.B. Leistungsdokumentation und Abrechnungen für die ambulante Pflege softwaregestützt erstellen)Wearable Technology (z.B. sich mit externen digitalen Blasenschrittmachern auskennen, die bei Funktionsstörungen die Blase kontrollieren)
Änderungen am Pflegeberufegesetz
Durch das am 15.12.2023 veröffentlichte Gesetz zur Stärkung der hochschulischen Pflegeausbildung, zu Erleichterungen bei der Anerkennung ausländischer Abschlüsse in der Pflege und zur Änderung weiterer Vorschriften wurde u.a. das Pflegeberufegesetz geändert. Beispielsweise wurden die Regelungen zur Gleichwertigkeit ausländischer Ausbildungen vereinfacht. Zudem gibt es nun einen Anspruch auf Wahl einer neuen Berufsbezeichnung: wer die Voraussetzungen zum Führen der Berufsbezeichnung "Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger" oder "Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin" erfüllt, kann statt dieser die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Gesundheits- und Kinderkrankenpflegefachperson" beantragen. Die Änderungen traten am 16.12.2023 in Kraft.
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