Das Bürgergeld ersetzt ab 2023 das bisherige Arbeitslosengeld II sowie Sozialgeld, welches auch seit fast 20 Jahren unter dem Namen Hartz IV bekannt war. Keine andere Sozialleistung war bisher so präsent und heiß diskutiert wie Hartz IV – und auch nach der größten Sozialreform seit Jahren reißt die Kritik am „neuen“ Bürgergeld nicht ab.
Wer Bürgergeld beantragen will, muss
- erwerbsfähig sein
- sich in einer finanziellen Notlage befinden
- und eine Gefährdung des Existenzminimums vorliegen
Bürgergeld Erhöhung 2023 und 2024
Mit der Einführung des Bürgergeldes wurden die Regelsätze angehoben. Der Eckregelsatz wurde um 53 Euro von 449 Euro bei Hartz IV auf 502 Euro beim Bürgergeld angehoben (Erhöhung um 11,8 Prozent). Eine weitere Bürgergeld Erhöhung 2024 hat das Bundesarbeitsministerium bereits verkündet. Der Regelsatz steigt um weitere 12,2 Prozent von 502 Euro auf 563 Euro ab 01.01.2024.
Bedarf | Hartz IV bis 2022 | Bürgergeld ab 2023 | Bürgergeld ab 2024 |
---|---|---|---|
Regelbedarf für Alleinstehende/ Alleinerziehende (Regelbedarfsstufe 1) | 449 € | 502 € | 563 € |
Volljährige Partner innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft (Regelbedarfsstufe 2) | 404 € | 451 € | 506 € |
Erwachsene Behinderte in stationären Einrichtungen (Regelbedarfsstufe 3) | 360 € | 402 € | 451 € |
RL unter 25-Jährige im Haushalt der Eltern / Strafregelleistung für ohne Zustimmung ausgezogene U 25’er (Regelbedarfsstufe 3) | 360 € | 402 € | 451 € |
Kinder 14 bis 17 Jahre (Regelbedarfsstufe 4) | 376 € | 420 € | 471 € |
Kinder von 6 bis 13 Jahre (Regelbedarfsstufe 5) | 311 € | 348 € | 390 € |
Kinder 0 bis 5 Jahre (Regelbedarfsstufe 6) | 285 € | 318 € | 357 € |
Welche einzelnen Bedarfe der Gesetzgeber mit dem monatlichen Eck-Regelbedarf abgedeckt sieht, verdeutlicht nachfolgende Grafik:
Maßgeblicher Regelbedarf als Ausgangswert
Die Bemessung und Erhöhung des Regelsatzes soll sich an den aktuellen Verbraucherpreisen sowie am Lohnniveau orientieren. Darüber hinaus wird beim Bürgergeld ab 2023 auch die zukünftige Inflation mit eingepreist – so dass es ab 2024 zur höchsten Anhebung der Regelsätze kommt, indem die Leistungen um 12,2 Prozent angehoben werden. Zusätzlich zu den Regelleistungen werden die Kosten für Unterkunft sowie die angemessenen Kosten für Heizung übernommen. Zur Online Berechnung kann der Bürgergeld Rechner genutzt werden.
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Fördern und Fordern – Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt
Das erklärte Ziel bei der Einführung von Hartz IV war, Menschen wieder in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Hierfür haben die Jobcenter auch diverse Möglichkeiten zur Vorbereitung auf die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt von Langzeitarbeitslosen. Dabei wird mit der Zeit aus „Fördern und Fordern“ immer mehr fordern durch das Jobcenter, wohingegen die Förderungen keine nennenswerten Verbesserungen bringen. Mit dem Bürgergeld wird ein verstärkter Fokus in die nachhaltige Wiedereingliederung und Qualifikation gelegt werden. So wurde der Vermittlungsvorrang abgeschafft, dass Menschen nicht in jeden Job vermittelt werden sondern die Vermittlung darauf ausgelegt ist, eine dauerhafte Beschäftigung zu finden, die auch der Qualifikation des Hilfebedürftigem entspricht. Ebenso wird ein monatliches Weiterbildungsgeld in Höhe von 150 Euro gezahlt, wenn man sich dazu entschließt, einen Berufsabschluss nachzuholen – bei Weiterqualifizierungen ohne Berufsabschluss gibt es einen Bürgergeld-Bonus in Höhe von 75 Euro monatlich.
Grundlagen und Anspruch
Anspruch auf Bürgergeld haben grundsätzlich alle erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zwischen 15 und 66 Jahren (Renteneintrittsalter im Jahr 2023 für den Geburtsjahrgang 1957). Kinder erhalten ab 2023 nun auch das reguläre Bürgergeld. Auch mit dem Antragsteller in einer Bedarfsgemeinschaft lebende Angehörige haben Anspruch auf Bürgergeld, sofern sie ebenfalls bedürftig sind. Dabei ist die Grundvoraussetzungen auf Leistungen die finanzielle Hilfebedürftigkeit. Allerdings zeigen auch die Entwicklungen der letzten Jahre, dass die Zahl der Voll-Erwerbstätigen zunimmt, die auf ergänzende Bürgergeld-Leistungen (Aufstocker) angewiesen sind, um ihren Lebensunterhalt zu sichern.
Leistungen (Bedarf)
Im Vordergrund für die Antragsteller stehen die Bürgergeld Leistungen, also der monatliche Betrag, der den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zusteht. Hierbei wird als Grundlage der Regelbedarf nach § 20 SGB II gezahlt, der ab 01.01.2023 502 € (563 € ab 01.01.2024) für einen alleinstehenden, volljährigen Hilfebedürftigen beträgt – zur Berechnung können Sie den Bürgergeld Rechner nutzen. Nach der maßgeblichen Regelleistung richten sich auch die weiteren Mehrbedarfe und Sonderbedarfe, wenn sie nicht nach den tatsächlichen Kosten an die Hilfebedürftigen ausgezahlt werden.
Kosten der Unterkunft und Heizung
Zusätzlich zum Bürgergeld Regelbedarf und ggfls. weiteren Bedarfen steht dem Leistungsempfänger bzw. der gesamten Bedarfsgemeinschaft die Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung zu – da diese zum Existenzminimum gehören. In den ersten zwölf Monaten des Bürgergeld-Bezuges gilt eine sog. Karenzzeit: In diesem Zeitraum werden die Kosten der Unterkunft nicht auf die Angemessenheit überprüft – die Heizkosten hingegen werden nur im angemessenen Umfang vom Jobcenter übernommen. Beträge darüber hinaus sowie Kosten für Strom müssen vom Hilfebedürftigen selbst aus der Regelleistung bestritten werden (Ausnahme: Mehrbedarf bei dezentraler Warmwasseraufbereitung).
Anrechnung von Einkommen und Vermögen
Bürgergeld wird unter Anrechnung des eigenen Einkommens sowie des vorhanden Vermögens gezahlt, was üblich bei Sozialleistungen ist – im Vorfeld werden allerdings Freibeträge abgezogen. Der Grundfreibetrag bei Erwerbseinkommen liegt dabei bei 100 Euro monatlich, Beträge darüber hinaus werden prozentual angerechnet. Zum 01.07.2023 wurden die Hinzuverdienstregelungen deutlich angepasst, so dass Aufstockern mehr anrechnungsfrei verbleibt. In der Karenzzeit der ersten zwölf Monate des Bürgergeld-Bezuges gilt Vermögen bis 40.000 € für den Antragsteller sowie 15.000 € für jede weitere Person der Bedarfsgemeinschaft als nicht erheblich und ist damit anrechnungsfrei. Nach Ablauf der Karenzzeit beläuft sich der Freibetrag auf 15.000 € je Mitglied der Bedarfsgemeinschaft (sog. Schonvermögen).
Mitwirkungspflichten und Leistungskürzungen
Einher mit der Bewilligung der Sozialleistungen gehen die Mitwirkungspflichten des Empfängers. Um Leistungsminderungen in Form von Sanktionen zu vermeiden, muss jeder Arbeitslose Pflichten erfüllen, wie beispielsweise Bemühungen um Arbeitsaufnahme, Meldepflichten etc.). Häufig werden Betroffene hierzu auch vom Jobcenter aufgefordert, eine Eingliederungsvereinbarung (EGV) zu unterschreiben – seit dem 01.07.2023 durch einen Kooperationsplan ersetzt. Bedenkt man, dass die Bürgergeld Leistungen das Existenzminimum des Antragstellers decken sollen, ist klar, dass bei einer Sanktionierung der existentielle Lebensbedarf unterschritten wird.
Um sich gegen falsche Bescheide der Jobcenter zu wehren, haben wir unter Bürgergeld Anwalt ein Paar Informationen zusammengetragen, wie auch finanziell schwach gestellte Bürger zu ihrem Recht kommen.
Welches Jobcenter ist zuständig?
Auf den nachfolgenden Seiten finden Sie eine Auflistung aller Jobcenter in der Bundesrepublik Deutschland, aufgeschlüsselt nach Bundesländern. Derzeit sind noch nicht alle Jobcenter in den jeweiligen Bundesländern aufgeführt, jedoch arbeiten wir mit Hochdruck daran, diese mit den notwendigen Standorten, Kontaktdaten, Telefonnummer sowie Faxnummer, Email und Öffnungszeiten zu versehen. Zusätzlich finden Sie bei jeden Jobcenter die zuständigen Städte, Gemeinden und Kommunen.
Fragen zum Bürgergeld?
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