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Mieten-Service

Wohnberechtigungs-
schein (Abfrage)


Stand 2013
Wohnhäuser; © Emma Arnold - Fotolia.com

Hier können Sie herausfinden, ob Sie berechtigt sind, einen Wohnberechtigungsschein (WBS) zu erhalten.

Maßgeblich bei der Berechnung sind die nach der Verordnung über die Abweichung von den Einkommensgrenzen des § 9 Abs. 2 des Wohnraumförderungsgesetzes vom 06. Februar 2018 (GVBl. S. 166) geltenden Einkommensgrenzen.

Informationen zu den geltenden Einkommensgrenzen können Sie der Berliner Mietfibel entnehmen.

Beachten Sie bitte, dass nach Durchführung der Berechnung die Ergebnisseite noch nicht die neuen Einkommensgrenzen ausweist. Gleichwohl können Sie aber prüfen, ob ggf. eine WBS-Berechtigung vorliegen könnte. Dafür ist auf der Ergebnisseite im unteren Anzeigeblock (Einkommensgrenze des Bundes) das Verhältnis Gesamteinkommen / Einkommensgrenze zu betrachten. Bei einem Verhältnis von 140,01 % bis 160,00 % (Überschreitung der Einkommensgrenze des § 9 Abs. 2 WoFG um 40,01 % bis 60 %) könnte der Anspruch auf einen WBS für eine mit einkommensorientierten Zuschüssen geförderte neue Sozialwohnung gegeben sein.

Ein kleinerer Teil der zukünftig fertiggestellten Sozialwohnungen kann auch mit einem Einkommen bezogen werden, das die Einkommensgrenzen aus § 9 Absatz 2 WoFG um bis zu 80 % überschreitet. Diese höhere Einkommensgrenze gilt auch für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen.

Ihre Daten werden automatisch vom Server gelöscht, wenn Sie den "WBS-Rechner" beendet haben. Alle Berechnungsergebnisse beruhen auf Ihren Angaben. Einen Anspruch auf einen WBS lässt sich aus dieser Berechnung nicht ableiten. Auch kann der später von dem für das Wohnen zuständige Amt berechnete Anspruch von dem Ergebnis der Online-Berechnung abweichen.

Informationen zu den benötigten Angaben erhalten Sie durch Anklicken des Hilfebuttons auf jeder Seite.

Service

Formular-Center für den Bereich Wohnen:
Antrag auf Wohnberechtigungsschein

Kontakt

Wohnungsamt
Ansprechpartner in den Bezirken