Pläne der Union Fiktive Nichteinreise, reale Transitzentren
Stand: 03.07.2018 11:46 Uhr
Die Fiktion der Nichteinreise basiert auf dem Aufenthaltsgesetz. Diese rechtliche Konstruktion soll Voraussetzung sein, damit sogenannte Transitzentren eingerichtet werden können.
Von Patrick Gensing, ARD-faktenfinder
Die Union hat ihren Streit über die Asylpolitik beigelegt und sich darauf geeinigt, sogenannte Transitzentren aufzubauen. Asylbewerber, die von Österreich aus nach Deutschland einreisen wollen und an der Grenze kontrolliert werden, sollen dorthin gebracht werden, um zu prüfen, ob sie bereits in einem anderen EU-Mitgliedsstaat registriert wurden. Ist dies der Fall, sollen diese Menschen direkt in die zuständigen Staaten gebracht werden. Dafür sollen Abkommen mit diesen Ländern abgeschlossen werden.
Einreise wird rechtlich nicht anerkannt
Damit die Betroffenen keinen Asylantrag in Deutschland stellen können, wird eine rechtliche Konstruktion genutzt: die Fiktion der Nichteinreise. Laut Brockhaus ist dies die normative Annahme eines Sachverhalts als wahr, der in Wirklichkeit nicht besteht.
Konkret bedeutet das: Obwohl sich der jeweilige Asylbewerber auf deutschem Staatsgebiet befindet, wird die Einreise rechtlich nicht anerkannt. Grundlage dafür ist das Aufenthaltsgesetz; in Paragraf 13 Abschnitt 2 heißt es:
An einer zugelassenen Grenzübergangsstelle ist ein Ausländer erst eingereist, wenn er die Grenze überschritten und die Grenzübergangsstelle passiert hat. Lassen die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden einen Ausländer vor der Entscheidung über die Zurückweisung (§ 15 dieses Gesetzes, §§ 18, 18a des Asylgesetzes) oder während der Vorbereitung, Sicherung oder Durchführung dieser Maßnahme die Grenzübergangsstelle zu einem bestimmten vorübergehenden Zweck passieren, so liegt keine Einreise im Sinne des Satzes 1 vor, solange ihnen eine Kontrolle des Aufenthalts des Ausländers möglich bleibt.
Die Wissenschaftler Sonja Buckel und Maximilian Pichl von der Universität Kassel erklärten im Gespräch mit dem ARD-faktenfinder zu dem Begriff: "Auch wenn sich Asylsuchende auf deutschem Boden befinden, werden sie der rechtlichen Fiktion unterworfen, nicht nach Deutschland eingereist zu sein."
Unterscheidung zwischen EU-Außen- und Binnengrenzen
Bereits im Jahr 2015 war über Transitzonen an den deutschen Grenzen diskutiert worden. Der Staatsrechtler und frühere Bundesverteidigungsminister Rupert Scholz sagte damals gegenüber tagesschau.de, das Flughafenverfahren sei rechtlich übertragbar auf solche Zonen. Im Zweifel müsste das Bundesverfassungsgericht das bestätigen.
In der Opposition sowie SPD gab es hingegen Stimmen, die bezweifelten, ob solche Einrichtungen verfassungsrechtlich möglich seien. Der damalige Justizminister Heiko Maas sprach von Massenlagern im Niemandsland. Die Asylverfahrensrichtlinie der EU sehe Transitzonen zudem nur an Außengrenzen vor. "In diesen Fällen handelt es sich aber um Binnengrenzen", sagte Maas. Sigmar Gabriel sprach damals von einer Scheindebatte.
Im Zuge der Debatte im Jahr 2015 war vor allem umstritten, ob es rechtlich zulässig sei, Menschen dort festzuhalten. Die Befürworter verwiesen auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus den 1990er-Jahren, wie Hannah Birkenkötter im Verfassungsblog ausführte. Das Bundesverfassungsgericht hatte demnach auch die Eröffnung des Schutzbereiches abgelehnt: Weil es kein Recht auf Einreise in die Bundesrepublik gebe, sei sie der geflüchteten Person überhaupt nicht rechtlich zugänglich.
Allerdings, so schreibt Birkenkötter weiter, entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte später anders. Auch das Oberlandesgericht München habe 2005 entschieden, dass das zeitlich nicht begrenzte Festhalten eines Ausländers gegen seinen Willen im Transitbereich des Flughafens eine Freiheitsentziehung darstelle.
Dana Schmalz von der Max-Planck-Gesellschaft erklärte im Gespräch mit dem ARD-faktenfinder, Transitzentren bedeuteten eine "massive Beschränkung der Freizügigkeit von Asylsuchenden", die nicht im Einklang mit EU-Recht stehe. Die Aufnahmerichtlinie (2013/33/EU) lege fest, dass Inhaftierung von Asylsuchenden unzulässig sei. Auch sei eine sonstige Beschränkung der Bewegungsfreiheit nur in engen Ausnahmefällen zulässig.
Wien bislang nicht einbezogen
Der Europarechtsexperte Daniel Thym sagte 2015 hingegen im "Spiegel", solche Zonen seien verfassungsrechtlich zulässig. Denn "der rechtliche Clou ist ja, dass die Flüchtlinge diese Zonen jederzeit verlassen könnten - zurück über die Grenze".
Doch ob dies auf sogenannte Transitzentren an Landesgrenzen übertragbar ist, erscheint noch unklar. Denn diese Zentren müssten praktisch direkt an der Grenze liegen. Zudem benötigt Deutschland die Zustimmung Österreichs, um Menschen wieder dorthin schicken zu können. In Wien gibt es noch Klärungsbedarf. Die Pläne der Union werfen nach Ansicht der österreichischen Außenministerin Karin Kneissl "eine ganze Reihe von europarechtlichen und damit auch politischen Fragen auf". Kneissl sagte weiter, man warte "jetzt auf weitere Details von deutscher Seite". Wien sei bislang "zu keinem Zeitpunkt einbezogen" worden.