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Satzung des SGI-D e. V.
Satzung des Vereins ?Soka Gakkai International Deutschland-e.V.“ Fassung vom 24. Juli 2011
§ 1 - Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen Soka Gakkai International-Deutschland e.V.
2. Der Verein hat seinen Sitz in 64546 Mörfelden Walldorf, Nordendstr. 38.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
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§ 2 - Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
Zweck des Vereins ist, der Erhaltung des Friedens in der Welt zu dienen und dazu beizutragen, dass die buddhistische Bewegung Nichiren Daishonins bekannt und geachtet wird. Insoweit arbeitet der Verein freundschaftlich mit Soka Gakkai International, Tokio, und Soka Gakkai International Europe zusammen. Der Verein fördert daneben Kunst und Kultur.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:
a) Der Verein stellt seinen Mitgliedern sowie allen Personen, welche sich dem Buddhismus und der Lehre Nichirens verbunden fühlen, seine gesamten Einrichtungen und namentlich auch das Kulturzentrum Villa Sachsen zur Verfügung als einen Ort der religiösen Ausübung des ? auch interreligiösen ? Dialogs und des Studiums einschließlich Benutzung der Bibliothek.
b) Die Veranstaltung von Ausstellungen und sonstigen kulturellen Veranstaltungen, namentlich auch Vortragsveranstaltungen, welche ? für jedermann zugänglich ? die Kultur und Erziehung auf der Grundlage der humanistischen Prinzipien des Buddhismus fördern und das Bemühen um den Frieden in der Welt im Geiste der Charta der Vereinten Nationen unterstützen.
c) Durch Zuwendungen oder Leistungen unterstützt und fördert der Verein gemeinnützige Tätigkeiten in den Bereichen Religion, Wohltätigkeit, Frieden, Menschenrechte, Kultur, Erziehung und Umwelt entsprechend den Prinzipien und Zielsetzungen von Soka Gakkai mit der Maßgabe, dass die Erträgnisse des Vereins nur im Sinne des Abschnitts ?Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung der Bundesrepublik Deutschland“ in Deutschland oder anderen Ländern der Welt zum Einsatz kommen dürfen.
d) Durchführung und/oder finanzielle Unterstützung wissenschaftlicher Veranstaltungen wie z.B. Seminare, Symposien und Forschungsvorhaben in den Bereichen der Geistes- und Religionswissenschaften mit der Veröffentlichung entsprechender Ergebnisse von derartigen Veranstaltungen einschließlich der Vergabe von Stipendien an Schüler oder Studenten, auch zum Zwecke der Erstellung von Diplom- oder Promotionsarbeiten, welche ebenfalls der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden.
e) Durchführung von Aktivitäten im Bereich der Bildung, insbesondere Förderung der Allgemeinbildung, indem der Verein Mittel an private oder öffentliche Schulen zwecks Förderung der allgemeinen Bildung vergibt, insbesondere zur Förderung der allgemeinen Volksbildung sowie zur Durchführung von Unterrichtsveranstaltungen im Bereich der Weltreligionen mit dem Ziel, ein Verständnis für die Weltreligionen und das Wissen über die Weltreligionen zu verbreiten.?
In diesem Rahmen soll der Verein auch als Maßnahmen der Jugendfürsorge Veranstaltungen für Jugendliche und Studenten fördern oder durchführen, welche Themen der allgemeinen Bildung, der Volksbildung, des Verständnisses für demokratische Staatsgebilde sowie des Verständnisses für Religionen und deren Wirkungen auf zwischenmenschliche Beziehungen behandeln.
f) Indem der Verein im Bereich des Denkmalschutzes Mittel zur Verfügung stellt, welche die Erhaltung denkmalgeschützter Gebäude jeder Art durch entsprechende Zuschüsse ermöglicht.
g) Indem der Verein in den Bereichen Kunst und Kultur Kunstausstellungen veranstaltet oder mit Zuschüssen fördert, musikalische Konzerte veranstaltet oder deren Veranstaltung mit Zuschüssen fördert, sowie in diesen Bereichen Vortragsverantaltungen veranstaltet oder mit Zuschüssen fördert, z. B. in Zusammenarbeit mit der Stadt Bingen und anderen Trägern in den Bereichen der kommunalen oder städtischen Kultur.
h) Veranstaltungen jeder Art im Inland oder europäischen Ausland durchführt oder mit Zuschüssen fördert zur besseren Völkerverständigung mit eingeladenen Teilnehmern aus einer Mehrzahl von Ländern, mit dem Ziel, die Verständigung unter den Völkern zu erleichtern und Hindernisse, welche das Verständnis für Menschen aus anderen Ländern erschweren, zu beseitigen oder zu verringern. Veranstaltungen dieser Art sind z.B. Europa-Jugendtreffen im In- oder Ausland sowie in Gemeindezentren, welche zum Zweck der Durchführung derartiger Veranstaltungen errichtet und unterhalten werden. In diesem Rahmen kann der Verein auch Stipendien für Studien im Ausland vergeben.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes ?Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch gemeinnützige materielle und ideelle Hilfen, durch die Herausgabe von Broschüren, Zeitschriften und Studienmaterialien an seine Mitglieder und Freunde verwirklicht.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Zur Durchführung der Aufgaben, die sich der Verein stellt, kann er in entsprechendem Rahmen und in Übereinstimmung mit den bestehenden Steuer- und Sozialgesetzen Angestellte oder Teilzeitkräfte beschäftigen, auch wenn sie dem Vorstand des Vereins angehören. Es ist jedoch darauf zu achten, dass kein(e) Mitarbeiter(in) durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder vereinsfremde Ausgaben begünstigt wird.
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§ 3 - Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.
Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll.
Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
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§ 4 - Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und kann jederzeit erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.
Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt oder wenn es zwei Mal unentschuldigt persönlich nicht an der jährlichen Mitgliederversammlung teilnimmt, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen oder in leichterem Fall vorübergehend von der Mitgliederliste gestrichen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied die Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet.
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§ 5 - Mitgliedsbeiträge und Spenden
Von den Mitgliedern des Vereins werden Beiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden.
Die Höhe der Jahresbeiträge und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.
Der Vorstand kann in besonderen Fällen Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
Der Verein ist berechtigt, Spenden und Schenkungen entgegenzunehmen.
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§ 6 - Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied kann zu allen Ämtern gewählt werden.
Die Satzung des Vereins ist für alle Mitglieder verbindlich.
Die Mitglieder sind verpflichtet, nach erfolgter Aufnahme alle Anforderungen aus dieser Mitgliedschaft zu erfüllen und sich an der Verwirklichung des Vereinszweckes aktiv zu beteiligen.
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§ 7 - Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
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§ 8 - Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden und dem/der Schatzmeister/in. Die Mitgliederversammlung kann durch Mehrheitsbeschluss den Vorstand um bis zu vier stimmberechtigte Mitglieder erweitern.
Der Verein wird durch jeweils zwei Mitglieder des Vorstands vertreten.
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§ 9 - Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) ? ? ?Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
b) ? ? ?Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c) ? ? ?Vorbereitung des Haushaltsplans, Erstellung des Jahresberichts,
d) ? ? Beschlussfassung über Aufnahme oder Ausschließung von Mitgliedern.
In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll der Vorstand eine Beschlussfassung der Mitgliederversammlung herbeiführen.
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§ 10 - Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des/der Ausgeschiedenen einen Nachfolger/eine Nachfolgerin wählen.
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§ 11 - Sitzungen und Beschlüsse des Vereins
Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom/von der Vorsitzenden, in seiner Abwesenheit vom/von der stellvertretenden Vorsitzenden einberufen werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Abwesenheit die des/der stellvertretenden Vorsitzenden.
Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.
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§ 12 - Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) ? ? ?Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes,
b) ? ? ?Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und der Umlagen,
c) ? ? ?Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
d) ? ? Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
e) ? ? ?Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes,
f) ? ? ? Ernennung von Ehrenmitgliedern,
g) ? ? ?Berufung zum Ehrenvorsitzenden
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§ 13 - Einberufung der Mitgliederversammlung
1. ? ? ? ? Mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1. Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
2. ? ? ? ? Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der/die Versammlungsleiter/in hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.
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§ 14 - Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
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§ 15 - Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom/von der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung vom/von der stellvertretenden Vorsitzenden oder dem/der Schatzmeister/in geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den/die Versammlungsleiter/in. Bei Wahlen kann die Versammlung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
Die Art der Abstimmung bestimmt der/die Versammlungsleiter/in. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung, auch des Zwecks der Satzung ? ausgenommen Änderungen des Charakters des Vereins ?? , ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehntel der abgegeben Stimmen erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Über Satzungsänderungen bloß redaktioneller Art, welche den Inhalt der Satzung nicht ändert, kann der Vorstand mit Einstimmigkeit beschließen.
Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidat(inn)en, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist der/diejenige, der/die die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom/von der Versammlungsleiter/in zu ziehende Los.
Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom/von der Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.
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§ 16 - Auflösung des Vereins
1. ? ? ?Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von neun Zehntel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
2. ? ? ?Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
3. ? ? ?Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt unmittelbar und ausschließlich an eine steuerbegünstigte Körperschaft mit Zustimmung der zuständigen Finanzbehörde.
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